Appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt collection

BEK 2020 12Übriges Gericht20.04.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Schwyz dismissed the appeal as inadmissible in a definitive debt enforcement matter. The debtor challenged the lower court’s grant of definitive release for CHF 99,000 plus interest based on a 2009 maintenance order and also requested legal aid and disciplinary measures against the creditor’s lawyer. The court held that the appeal lacked any proper reasoning under Art. 321 CPC, that the debtor’s substantive objections to the underlying title could not be examined in release proceedings, and that the disciplinary request was outside its jurisdiction. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 117 ZPO; Art. 80–81 SchKG: An appeal must specifically engage with the reasoning of the challenged decision and indicate the alleged defects; mere repetition of first-instance submissions or general criticism is insufficient. Mangelhafte reasoning cannot be cured by a substantive supplementation after expiry of the appeal period, even in lay submissions. In definitive release proceedings, the court may not re-examine the merits of the enforceable title; review is limited to nullity. Requests for legal aid fail where the appeal is hopeless. Jurisdiction to order disciplinary measures against counsel is not vested in the appellate court under the cited cantonal and professional rules.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2020

BEK 2020 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2019, ZES 2019 108);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl in Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 99'000.00 definitive Rechtsöffnung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. März 2018 (Vi-act. 1). Sie stützte ihre Forderung auf die Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (Vi-act. KB/1).

Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 99'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2018 (angef. Verfügung). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2020 (Postaufgabe in Deutschland: 23. Januar 2020; Eingang Kantonsgericht: 27. Januar 2020) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des BGS vom 20. Dezember 2019 (ZES 2019 108/IBN, Beilage 1) sei vollständig aufzuheben, dies unter ausgangsgemässer Überbindung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin.

2. Für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, d.h. es seien die möglicherweise mich treffenden Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

3. Es seien Rechtsanwältin C.________ wegen Verstoss gegen Art. 13 des Anwaltsgesetz BGFA Disziplinarmassnahmen aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, N 42 zu § 26). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Oder anders gesagt, obschon bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., 3. A., N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N 22 zu Art. 321 ZPO und N 21 zu Art. 311 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1) und nimmt ebenso wenig den Parteien die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015, E. 3.4.2).

a) Die Vorderrichterin erwog, die Verfügung des Eheschutzrichters vom 3. Februar 2009 (Vi-act. KB/1) sei nach der Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses beim Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. Juni 2009 (Vi-act. KB/2) in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die geltend gemachten persönlichen Unterhaltsbeiträge liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (angef. Verfügung, Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme eingereicht, weswegen einzig auf die Eingaben der Beschwerdegegnerin abzustellen sei (angef. Verfügung, Erw. 1). Weil der Beschwerdeführer keine Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angef. Verfügung, Erw. 3).

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Forderungen aus dem Eheschutzurteil seien seit 2013 obsolet und damit auch dieses Rechtsöffnungsverfahren, weil das Scheidungsverfahren behördlicher- und gerichtlicherseits offensichtlich in die Länge gezogen worden sei (KG-act. 1, S. 2). Weiter führt er aus, die Tatsache, dass seine Leistungsfähigkeit seit Jahren alters- und vor allem krankheitsbedingt abgenommen habe, sei nicht berücksichtigt worden (KG-act. 1, S. 3).

c) Anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, und setzt sich somit nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sodann bringt er nicht vor, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen. Insbesondere macht er auch zweitinstanzlich keine Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend, ganz abgesehen davon, dass solche aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wären. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie die Vor­instanz stattdessen zu entscheiden hat. Über eine fehlende rechtsgenügende Begründung kann auch bei einer Laieneingabe nicht hinweggesehen werden und es war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Ebenso entfiel in Nachachtung der richterlichen Fragepflicht eine solche Fristansetzung, weil angesichts der unmittelbar ablaufenden Rechtsmittelfrist sie nicht mehr rechtzeitig hätte erfolgen können, nachdem die Beschwerde am 27. Januar 2020, d.h. am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. KG-act. 5, wonach dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2020 zugestellt wurde) beim Kantonsgericht einging. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

d) Im Übrigen darf der zu vollstreckende Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell überprüft werden (Staehlin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Rechtsöffnungstitels darauf beschränkt, ob dieser nichtig ist (Vock/‌Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N 2 zu Art. 80 SchKG). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers bezüglich der Länge des Scheidungsverfahrens legen keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels dar, sondern sind materieller Natur und können daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Zudem wurde eine Rechtsverzögerungsklage des Beschwerdeführers bereits vom Kantonsgericht Schwyz (KG Schwyz, Beschluss vom 11. Mai 2016, ZK2 2016 15) rechtskräftig beurteilt und abgewiesen. Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob die abgenommene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren und im Scheidungsverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Dieses Vorbringen ist ebenfalls materieller Natur, welches im Übrigen sogar höchstrichterlich bereits beurteilt wurde (BGer, Urteil 5A_274/2015 vom 25. August 2015).

e) Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Disziplinarmassnahmen gegen Rechtsanwältin C.________ ist mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts (vgl. Art. 14 BGFA i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. e KAnwG) nicht einzutreten.

f) Eine Beschwerdeantwort war nach dem Gesagten nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1, S. 1).

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138, E. 5.1; Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N 228 zu Art. 117 ZPO).

b) Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, weshalb das Begehren aussichtslos ist. Somit erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Frage der Mittellosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb nicht zu gewähren.

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; § 34 Nr. 8 GebVO). Mangels Aufwand bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 99‘000.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/RH), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

20. April 2020 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal reasoninginadmissibilitylegal aidsubstantive reviewnullitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the grant of definitive debt enforcement was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the lower court’s reasoning or identify a cognizable appeal ground.

Extrahierte Begründung

A proper appeal under Art. 321 CPC must explain the alleged defects in the challenged decision; mere repetition of prior arguments or general criticism is insufficient, and no post-deadline substantive supplementation is allowed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s challenges to the underlying maintenance order could be reviewed in the debt enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Those objections were substantive and could not be examined in definitive release proceedings; only nullity may be reviewed.

Extrahierte Begründung

The enforceable title may not be materially reviewed in release proceedings, and the debtor’s complaints about the length of the divorce proceedings and his reduced ability to pay were matters already or otherwise to be dealt with in the merits proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid on appeal should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless because it was inadmissible for lack of reasoning.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires a non-hopeless request; once inadmissibility is established, the request necessarily fails.

Kernrechtsfrage

Whether the court could order disciplinary measures against the creditor’s lawyer.

Extrahierter Entscheid

No. The court lacked jurisdiction to entertain that request.

Extrahierte Begründung

Disciplinary competence lay elsewhere under the applicable professional rules and cantonal law.

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