Appeal inadmissible for insufficiently reasoned filing

BEK 2020 119Übriges Gericht18.08.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Schwyz district court order granting definitive debt enforcement release in favor of the Swiss Confederation. The Kantonsgericht held that the appeal did not meet the mandatory reasoning requirements: it contained neither concrete requests nor an argument engaging with the first-instance decision. Although the appellant was invited to cure the defect within the still-running deadline, no corrected filing was submitted. The court therefore declined to enter into the appeal and imposed reduced costs of CHF 100 on the appellant. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; admissibility of an appeal requiring concrete prayers for relief and reasoned objections to the contested decision. The appeal must identify, with sufficient clarity, which part of the judgment is challenged and on what grounds; a mere expression of dissatisfaction is insufficient. Even where the appellant is unrepresented, the duty to state the decisive complaints remains, albeit under somewhat relaxed formal requirements. Defects may be cured only within the appeal period; once the deadline has expired, substantive supplementation is excluded (consid. 2). If the curing invitation is not complied with in time, the appellate court must decline to enter into the matter. Costs follow the outcome under Art. 106 CPC; no party compensation is due absent compensable proceedings activity.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. August 2020

BEK 2020 119

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Juli 2020, ZES 2020 326);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2020 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 608.90 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. Dezember 2019 und für den bis 2. Dezember 2019 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 5.10, im Umfang der Betreibungskosten auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat sowie die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, der Gesuchstellerin für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (vgl. Dispositivziff. 1, 2 und 3 der angef. Verfügung);

  • dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 29. Juli 2020 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Ahfeldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/‌Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 29. Juli 2020 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren in Bezug auf den angefochtenen Entscheid stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vor­instanzlichen Entscheides vom 27. Juli 2020 auseinandersetzte;

  • dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 Gelegenheit zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3) und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 4);

  • dass weder die Kostenvorschussverfügung noch die Verfügung betreffend Verbesserung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, da er diese Sendungen nicht abholte (vgl. KG-act. 7 und 8);

  • dass die Verfügungen am 11. August 2020 per A+ nochmals verschickt wurden, mit dem Hinweis, dass die Sendungen spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 7. August 2020 als zugestellt gälten (KG-act. 9 und 10) und diese Verfügungen am 12. August 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden;

  • dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2020 festhält, die Fehler der Behörden sollen intern gelöst werden (KG-act. 11) und gleichzeitig dem Kantonsgericht sämtliche Verfügungen vom 30. Juli 2020 und 11. August 2020 retournierte (KG-act. 11/1-4);

  • dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (welche bis am 11. August 2020 lief) keine verbesserte Eingabe einreichte, und es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenem grundsätzlich ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 3 Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis 17. August 2020 (vgl. KG-act. 4) bzw. bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;

  • dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass eine Parteientschädigung mangels Umtriebe – eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt – nicht zuzusprechen ist;

  • dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 608.90.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

18. August 2020 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal admissibilityreasoned appealnon-entrycourt costslayperson filings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the order granting definitive debt enforcement release was sufficiently reasoned and therefore admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to state concrete requests and did not engage with the first-instance reasoning; the later deadline to cure the defects expired without a corrected filing.

Extrahierte Begründung

An appeal under Art. 321 CPC must contain specific requests and a reasoned challenge to the contested decision. Even for laypersons, the filing must still identify the alleged defects; supplementation after the appeal period is excluded. Because no corrected submission was filed in time, the court had to decline to enter into the appeal.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The reduced appellate costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

With the appeal not entered into, the unsuccessful party bears the costs under Art. 106 CPC; no party compensation was awarded because no response was obtained and no compensable efforts arose.

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