No entry on delay complaint without prior intervention

BEK 2020 105Übriges Gericht25.08.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged alleged prosecutorial delay concerning criminal complaints against his former spouse. The Schwyz cantonal court held that it had jurisdiction over delay complaints but found the filing inadmissible because the complainant had not first intervened with the cantonal prosecution after the files were taken over. The court nonetheless noted a lengthy inactivity period of more than one year and expected the prosecution to continue the case promptly. Costs of CHF 1,000 were borne by the state, and the security deposit was refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 396 StPO; delay-of-justice complaint in criminal proceedings; admissibility requires prior intervention with the competent authority before filing. A complaint alleging Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung is not time-limited, but it is inadmissible if the complainant does not first seek action from the authority concerned. Earlier statements to another authority do not satisfy this prerequisite if they were made before the file transfer. Where the filing is objectively understandable, costs may exceptionally be borne by the state despite non-entry (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. August 2020

BEK 2020 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft im Verfahren SUB 2019 279);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9 in BEK 2020 104; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3, in BEK 2020 104). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs (beigezogene Akten, B, in BEK 2020 104). Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (U-act. 3.2.001 und 3.2.002). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (U-act. 3.2.003; vgl. auch U-act. 10.2.003). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (U-act. 13.1.001) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (U-act. 13.1.002).

b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer die „Weiterführung meiner Klagen“ betreffend die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, es gelinge ihm weder über die Polizei, die Staatsanwaltschaft Schwyz, noch den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg betreffend die Anzeigen, welche er schon mehrfach seit dem Jahre 2018 eingereicht habe, etwas zu bewirken. Er würde einfach hingehalten. Er ersuche das Kantonsgericht, diese Anträge / Klagen anzugehen.

Die Eingabe wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegengenommen und es wurden diesbezüglich zwei separate Dossiers eröffnet (BEK 2020 104 und 105). Im vorliegenden Verfahren gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft wurden die Akten und bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Beschwerdeantwort eingeholt (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei

(KG-act. 5). Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (KG-act. 6 und 8).

2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide unter anderem der Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht entscheidet gemäss § 12 Abs. 1 JG auch über Beschwerden in Straf- und Jugendstrafsachen. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 396 StPO Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht ist somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 - zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben (BGer 1B_24/2013 vom 12.02.2013, E. 4; BSK StPO ll-Guidon, 2014, Art. 396 N 17; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 396 N 8; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012 N 1602). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach den Strafanzeigen und vor der Beschwerde vom 7. Juli 2020 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft in irgendeiner Art interveniert hat. Lediglich der Einvernahme vom 2. Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei erklärte, er habe mit seiner am 9. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz erfolgten Anzeige seiner Anzeige vom 8. Dezember 2018 Nachdruck verleihen und bewirken wollen, dass diese Sache von der Staatsanwaltschaft prioritär behandelt werde (U-act. 10.2.003, Frage 6; U-act. 8.2.004). Diese Aussage erfolgte jedoch gegenüber der Kantonspolizei und bevor die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen wurden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Unbesehen davon bleibt festzuhalten, dass gemäss den von der kantonalen Staatsanwaltschaft elektronisch zur Verfügung gestellten Akten seit der Übernahmeverfügung vom 6. Juni 2019 (U-act. 13.1.003) keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen wurden. Dass ein Stillstand von mehr als einem Jahr, ohne dass dafür hinreichende Gründe vorgebracht werden, gegen das Beschleunigungsverbot verstösst, braucht keine weiteren Erläuterungen. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb trotz des Nichteintretensentscheids das Strafverfahren umgehend bearbeiten und weiterführen müssen. Dessen ist sich offenbar auch die Staatsanwaltschaft bewusst, hielt sie doch im Aktenüberweisungsschreiben fest, dass die (Papier-) Akten für die weitere Bearbeitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft behalten würden.

4. Trotz des Nichteintretensentscheids hatte der Beschwerdeführer begründete Veranlassung für die Einreichung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten;-

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

27. August 2020 kau

Schlagwörter

delay of justicecriminal complaintadmissibilityprior interventionprosecution inactivitycostssecurity deposit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court had jurisdiction over the delay complaint against the prosecution

Extrahierter Entscheid

Yes. The court was competent to hear complaints against prosecutorial procedural acts and against denial or delay of justice in criminal matters.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction followed from the Swiss Criminal Procedure Code and cantonal judicial law governing complaints against prosecutorial decisions and delay-of-justice complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint for denial of justice / delay was admissible despite the absence of prior intervention before the prosecution

Extrahierter Entscheid

No. A prior intervention with the authority concerned is required before filing a delay complaint, and this requirement was not met here.

Extrahierte Begründung

The record did not show that the complainant had intervened with the cantonal prosecution after the relevant filings and before lodging the complaint. A statement made earlier to the police and before the transfer of the cases to the cantonal prosecution was insufficient.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs and whether the security deposit must be refunded

Extrahierter Entscheid

Because the complainant had reasonable cause to file the complaint, the costs were charged to the state and the security deposit had to be returned; no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Even though the complaint was not admitted, the filing was objectively understandable in light of the lengthy inactivity of the prosecution.

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