Appeal inadmissible for late filing

BEK 2019 98Übriges Gericht23.07.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court, acting through its vice-president, held that the appellant's challenge to the prosecutor's decision confirming the finality of a summary penalty order was lodged too late. The decision was deemed served on 1 May 2019, the 10-day appeal period expired on 13 May 2019, and the appeal was filed only on 18 May 2019 at the earliest. The court therefore did not enter into the appeal and imposed reduced costs of CHF 100 on the appellant; no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1, Art. 90, Art. 384 lit. b StPO; verspätete Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und endet mit Ablauf des letzten Tages; für die Wahrung der Frist ist die Vornahme der Prozesshandlung bei der zuständigen Behörde am letzten Tag erforderlich. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten grundsätzlich nach Art. 428 Abs. 1 StPO; eine Entschädigung fällt regelmässig ausser Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2019

BEK 2019 98

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz,

Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019, SUI 2018 2372);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 23. April 2019 im Strafverfahren gegen A.________ die Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Januar 2019 feststellte;

  • dass diese Verfügung als am 1. Mai 2019 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Vi-act. 14.0.04, vgl. KG-act. 1);

  • dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

  • dass die Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

  • dass vorliegend die zehntägige Frist am 2. Mai 2019 zu laufen begann und am 13. Mai 2019 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);

  • dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (allem Anschein nach frühestens) am 18. Mai 2019 erhob (KG-act. 2) und die Beschwerde somit verspätet ist;

  • dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trotz angesetzter Frist nicht zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde vernehmen liess (KG-act. 3, vgl. KG-act. 1);

  • dass er auch nach seinem Telefonanruf vom 24. Juni 2019 (KG-act. 4) bis dato keine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Verspätung einreichte;

  • dass demgemäss die Beschwerde als verspätet erhoben gilt und auf sie nicht einzutreten ist;

  • dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens (wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO) und Entschädigungen vorliegend nicht zu sprechen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. Juli 2019 sl

Schlagwörter

late appealfinalitysummary penalty orderservice of processappeal periodinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor's decision declaring the summary penalty order final was filed within time

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed late and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

The decision was deemed served on 2019-05-01. The appeal period began the next day and expired on 2019-05-13. The appeal appears to have been filed no earlier than 2019-05-18, so it was out of time.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed despite the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the reduced costs of the proceedings; no compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant is liable for costs under Art. 428(1) StPO, and no indemnity is due.

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