Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. Juli 2019
BEK 2019 98
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019, SUI 2018 2372);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 23. April 2019 im Strafverfahren gegen A.________ die Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Januar 2019 feststellte;
dass diese Verfügung als am 1. Mai 2019 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Vi-act. 14.0.04, vgl. KG-act. 1);
dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
dass die Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
dass vorliegend die zehntägige Frist am 2. Mai 2019 zu laufen begann und am 13. Mai 2019 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (allem Anschein nach frühestens) am 18. Mai 2019 erhob (KG-act. 2) und die Beschwerde somit verspätet ist;
dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trotz angesetzter Frist nicht zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde vernehmen liess (KG-act. 3, vgl. KG-act. 1);
dass er auch nach seinem Telefonanruf vom 24. Juni 2019 (KG-act. 4) bis dato keine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Verspätung einreichte;
dass demgemäss die Beschwerde als verspätet erhoben gilt und auf sie nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens (wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO) und Entschädigungen vorliegend nicht zu sprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
23. Juli 2019 sl