Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. November 2019
BEK 2019 97
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Mai 2019, ZES 2019 60);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 13. Dezember 2018 betrieb die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die F.________ AG (heute: C.________ AG; nachfolgend Beschwerdegegnerin) für Forderungen von Fr. 406‘093.03 nebst 0.5 % Zins seit dem 26. Oktober 2015, Fr. 101‘508.84 nebst 0.5 % Zins seit dem 19. Oktober 2015, Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, Fr. 710‘713.27 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 413.30 (Vi-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin erhob gegen diesen am 21. Dezember 2018 zugestellten Zahlungsbefehl fristgerecht Rechtsvorschlag bezüglich der gesamten Forderung (Vi-act. 1/4, S. 2).
b) Mit Gesuch vom 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 und für den Betrag von Fr. 710‘713.27 (Vi-act. 1). Sie stützte diese Forderungen auf Darlehensverträge zwischen der Beschwerdegegnerin und der G.________ mit Sitz in den Niederlanden, die der Beschwerdeführerin abgetreten worden seien.
Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. 5). Sie machte geltend, in den Darlehensverträgen sei niederländisches Recht vereinbart und für alle Streitigkeiten daraus der niederländische Richter prorogiert worden, weshalb die schweizerischen Gerichte nicht zuständig seien. Zudem bestritt sie die Echtheit der Verträge und verlangte, die Originalexemplare seien vorzulegen. Schliesslich führte sie aus, die Darlehensverträge seien widerrechtlich bzw. sittenwidrig, weil dadurch deutsche Gesetze umgangen worden seien.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. April 2019 und die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2019 nochmals Stellung nahmen (Vi-act. 7 und 11), trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 6. Mai 2019 nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein mit der Begründung, die Zuständigkeit sei nicht gegeben (Vi-act. 13).
c) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 6. Mai 2019 (Geschäftsnummer ZES 19 60) vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch ZES 19 60 betreffend Rechtsöffnung sei einzutreten.
2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 710‘713.27 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen.
3. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 253‘772.09 nebst Zins von 0.5 % seit 2. Dezember 2015 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen.
4. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die schweizerischen Gerichte seien aufgrund von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zuständig, was nicht durch Vertragsvereinbarung wegbedungen werden könne. Zudem sei die Sache spruchreif und die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 99 ZPO zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung mindestens im Betrag von CHF 2000.- zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen dasselbe aus wie bei der Stellungnahme vom 12. März 2019. Am 7. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielt und darüber hinaus sinngemäss verlangte, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abzuweisen (KG-act. 9).
2. a) Vor der Vorinstanz war umstritten, ob die provisorische Rechtsöffnung unter Art. 22 Abs. 5 LugÜ fällt und sich so ein zwingender Gerichtsstand in der Schweiz ergibt. Sie verneinte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, es handle sich bei der provisorischen Rechtsöffnung nicht um ein Verfahren, welches die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand habe und deshalb der von den Parteien vertraglich vereinbarte niederländische Richter zuständig sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung.
b) Bei internationalen Verhältnissen behalten Art. 30a SchKG und Art. 1 Abs. 2 IPRG ausdrücklich völkerrechtliche Verträge vor. In Zivil- und Handelssachen ist bezüglich internationaler Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der Sachverhalt im zeitlichen, räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (BGE 135 III 185, E. 3.1; vgl. Rohner/Lerch, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ).
aa) Die streitige Angelegenheit fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 63 LugÜ, da sowohl die Schweiz (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) als auch Irland (in Kraft in der EU seit dem 1. Januar 2010) Vertragsstaaten darstellen und das provisorische Rechtsöffnungsgesuch am 25. Januar 2019 eingereicht wurde.
bb) Art. 1 Abs. 1 LugÜ regelt den sachlichen Anwendungsbereich, wonach das Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LugÜ) sowie die in Abs. 2 aufgezählten Sachbereiche. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ schliesst insbesondere Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme betrifft allerdings nur Verfahren auf Generalexekution, d.h. Konkurs- und Nachlassverfahren, sowie die damit eng zusammenhängenden Annexverfahren (Rohner/Lerch, a.a.O., N 89 zu Art. 1 LugÜ). Nicht unter den Ausschlusstatbestand fallen Verfahren, die aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne den Konkurs erhoben worden wären (BGE 140 III 320, E. 6.3). Mangels genügenden Bezugs zum Insolvenzverfahren fällt die provisorische Rechtsöffnung in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens und ist insbesondere keine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (BGE 136 III 566, E. 3.1; BGE 130 III 285 = Pra 94 [2005] Nr. 31, E. 5.2; Rohner/Lerch, a.a.O., N 94 zu Art. 1 LugÜ).
cc) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Norm des LugÜ, sondern muss anhand einer bestimmten Zuständigkeitsbestimmung geprüft werden (BGE 135 III 185, E 3.1.) Laut Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. „Ausschliesslich“ ist in diesem Zusammenhang als zwingend zu verstehen, was bedeutet, dass von diesem Gerichtsstand weder durch Einlassung noch durch Gerichtsstandvereinbarung abgewichen werden kann (Güngerich, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 2 zu Art. 22 LugÜ). Im Gegensatz zu den übrigen Zuständigkeitsbestimmungen des LugÜ sind Art. 22 und 23 LugÜ nach ausdrücklichem Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 LugÜ auch bei Wohnsitz des Beklagten in einem Nichtvertragsstaat anwendbar und stellen somit eigene Anwendungsvoraussetzungen auf (BGE 143 III 558, E. 3.3). Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ist nach seinem Wortlaut nur anwendbar, wenn im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ein Verfahren auf Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist. Was unter einem solchen Verfahren, zu verstehen ist, muss vertragsautonom ausgelegt werden (Güngerich, a.a.O., N 62 zu Art. 22 LugÜ). Der Systematik des LugÜ liegt dabei die klassische Zweiteilung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde (Killias, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N 18 zu Art. 22 Ziff. 5 LugÜ). Grundsätzlich endet ein Erkenntnisverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid, der im Vollstreckungsverfahren vollstreckt werden kann, sofern der Schuldner nicht freiwillig erfüllt (Killias, a.a.O, N 19 zu Art. 22 LugÜ).
c) Ob die provisorische Rechtsöffnung als Zwangsvollstreckungsverfahren angesehen und unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ subsumiert werden kann, ist in der Lehre umstritten (Güngerich, a.a.O., N 73a zu Art. 22 LugÜ).
aa) Von einem Teil der Lehre wird vertreten, dass Art. 22 Ziff. 5 LugÜ auf die provisorische Rechtsöffnung anzuwenden ist (Baeriswyl/Milani/Schmid, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. A., 2017, N 18 zu Art. 30a SchKG; Killias, a.a.O., N 26 zu Art. 22 Ziff. 5 LugÜ; Kostkiewicz, IPRG/LugÜ, Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Lugano-Übereinkommen und weitere Erlasse, 2. A., 2019, N 46 zu Art. 22 LugÜ; Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150-352 ZPO, Artikel 400-406 ZPO, 2012, N 10 zu Art. 309 ZPO; wohl auch Güngerich, a.a.O., N 73a f. zu Art. 22 LugÜ). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung führe nämlich nicht zu einem materiell rechtskräftigen Urteil bezüglich des Bestands der fraglichen Forderung, denn es stehe den Parteien frei, nach Beurteilung des provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs auf dem Wege des ordentlichen Prozesses mittels Anerkennungs- bzw. Aberkennungsklage eine umfassende materielle Überprüfung der Forderung und so das eigentliche Erkenntnisverfahren einzuleiten (statt vieler Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 30a SchKG). Es seien zwar auch materielle Aspekte durch den Rechtsöffnungsrichter zu berücksichtigen, doch sei seine Kognition auf die in Art. 82 SchKG aufgeführten Punkte beschränkt (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 30a SchKG). Die betreibungsrechtlichen Aspekte würden deshalb beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren überwiegen, weshalb es als Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ anzusehen sei (statt vieler Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 30a SchKG).
bb) Der andere Teil der Lehre verneint die Anwendung von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ bei provisorischen Rechtsöffnungsverfahren (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., 2012, S. 283 f.; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2014, N 1145 ff.; Meier, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht mit Gerichtsstandgesetz, 2. A., 2005, S. 174; Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Ergänzungsband zur zweiten Auflage, 2017, ad N 17 ff. zu Art. 30a SchKG). Das Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ setze als „Zwangsvollstreckung aus Entscheiden“ zwingend einen Vollstreckungstitel voraus, was eine schriftliche Schuldanerkennung aber gerade nicht darstelle (statt vieler Markus, a.a.O., N 1145). Zudem habe die provisorische Rechtsöffnung nicht rein betreibungsrechtlichen Charakter, weil der materielle Bestand der Forderung und die Berechtigung daran überprüft werde, wenn auch nur vorläufig und summarisch (statt vieler Markus, a.a.O., N 1147). Letztlich bestehe ein enger Zusammenhang nicht zwischen der provisorischen Rechtsöffnung und der Zwangsvollstreckung, sondern zwischen der provisorischen Rechtsöffnung und der Aberkennungsklage, weil diese unmittelbar auf die provisorische Rechtsöffnung folge und selbst unbestrittenermassen ein materielles Erkenntnisverfahren darstelle (Markus, a.a.O., N 1148).
cc) Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 566 die Anwendbarkeit von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ (damals noch Art. 16 Ziff. 5 aLugÜ) auf die provisorische Rechtsöffnung bejaht und im Urteil 5A_213/2013 vom 7. Oktober 2013 noch einmal bestätigt (BGE 136 III 566, E. 3.3; BGer Urteil 5A_213/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 3). Es begründete seinen Entscheid damit, dass es stets an der betreibungsrechtlichen Natur des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung festgehalten habe (BGE 136 III 566, E. 3.3). Der Rechtsöffnungsrichter beurteile nicht den Bestand, sondern nur die Vollstreckbarkeit einer in Betreibung gesetzten Forderung, wobei vorfrageweise zwar materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen seien, dies aber nichts an der Rechtsnatur des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ändere (BGE 136 III 566, E. 3.3; BGE 133 III 399, E. 1.5). Erst nach dem provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, und auch nur, sofern sich die entsprechende Partei dazu entscheide, werde auf Klage hin ein materieller Forderungsprozess geführt, wobei dem Urteil aus dem Rechtsöffnungsverfahren keine Rechtskraftwirkung für den späteren Forderungsprozess zukomme (BGE 136 III 566, E. 3.3). Aus dieser vom Schuldbetreibungsrecht vorgesehenen Abfolge von provisorischer Rechtsöffnung und Forderungsprozess könne man ableiten, dass es sich beim vorausgehenden Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein Erkenntnisverfahren handle (BGE 136 III 566, E. 3.3). Diese Besonderheiten der provisorischen Rechtsöffnung seien bei der Einordnung in das LugÜ zu berücksichtigen (BGE 136 III 566, E. 3.3). Weil der Bezug der provisorischen Rechtsöffnung zur Zwangsvollstreckung so eng sei, müsse sie unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ subsumiert werden, weshalb der Gerichtsstand nicht wegbedungen werden könne (BGE 136 III 566, E. 3.3).
dd) Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beim Bezirksgericht March um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf-Lachen für den Betrag von Fr. 253‘772.09 nebst Zins von 0.5 % seit dem 2. Dezember 2015 sowie für den Betrag von Fr. 710‘713.27 (Vi-act. 1). In den Darlehensverträgen, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Forderungen stützt, wurde eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten der niederländischen Gerichte für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit diesen Verträgen vereinbart (Vi-act. 1/8, 1/9 und 1/10, jeweils Art. 8.2).
Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu klassifizieren. Weil es in der Schweiz durchgeführt werden soll, sind die schweizerischen Gerichte nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zwingend zuständig. Diese Zuständigkeit kann nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung wegbedungen werden, weshalb die Abrede der Parteien zugunsten der niederländischen Gerichte nicht zu berücksichtigen ist.
d) Art. 22 Ziff. 5 LugÜ regelt allerdings nur die internationale Zuständigkeit, weshalb es Sache des nationalen Rechts ist, die örtliche Zuständigkeit festzulegen (Güngerich, a.a.O., N 20 zu Art. 22 LugÜ). Weil das IPRG rein betreibungsrechtliche Verhältnisse nicht erfasst, sind die Zuständigkeiten des SchKG massgebend (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 41 zu Art. 30a SchKG). Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG ist der Richter des Betreibungsortes für Gesuche um Rechtsöffnung zuständig. Für im Handelsregister eingetragene juristische Personen befindet sich der Betreibungsort am Ort ihres Sitzes (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Aus dem Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sich ihr Sitz in Altendorf SZ im Bezirk March befindet (Vi-act. 1/3). Nach § 31 Abs. 1 JG ist das Bezirksgericht grundsätzlich für alle Zivilsachen zuständig und urteilt nach Abs. 2 lit. d in summarischen Verfahren einzelrichterlich. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March ist somit gegeben. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eintreten müssen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
e) Die Beschwerdeführerin beantragt einen reformatorischen Entscheid, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung in der Sache.
Die Beschwerde bildet nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel (Brunner, in: KUKO ZPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 327 ZPO). Es steht der Rechtsmittelinstanz aber frei, kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist (vgl. BGer Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; Brunner, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Reformatorisch kann allerdings nur entschieden werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO). Nicht spruchreif ist die Sache u.a., wenn die Rechtsmittelinstanz auch als Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz nicht selbst entscheiden könnte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 8 f. zu Art. 327 ZPO mit Verweis auf N 6 ff. zu Art. 318 ZPO). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der erstinstanzliche Entscheid zu Unrecht eine Prozessvoraussetzung verneint hat und die Klage an sich somit gar nicht beurteilt worden ist (Sterchi, a.a.O., N 9 f. zu Art. 318 ZPO). Den Parteien soll in Bezug auf die unbeurteilten Streitpunkte nicht eine Instanz verloren gehen (Sterchi, a.a.O., N 6 zu Art. 318 ZPO). Insbesondere, da im Beschwerdeverfahren die Kognition der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und unter Ausschluss jeglicher Noven nur die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 und 326 ZPO).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2019 bloss Ausführungen zur Zuständigkeit gemacht und diese zu Unrecht verneint. Das Gesuch an sich wurde somit gar nicht beurteilt, weshalb die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
f) Zusammenfassend ist die Sache in Gutheissung des Eventualbegehrens zur Beurteilung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
3. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. In summarischen Verfahren ist keine Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Weil das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren darstellt (Art. 251 lit. a ZPO), kann somit keine Sicherheitsleistung verfügt werden.
4. Die Beschwerdegegnerin unterliegt in der Hauptsache. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu entschädigen. Weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung gemäss § 6 Abs. 1 GebTRA nach Ermessen festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine 14-seitige Beschwerdeschrift und eine zweiseitige Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht. Trotz des hohen Streitwerts handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid in einem Summarverfahren. Zudem ist die vorliegend relevante Zuständigkeitsfrage zwar in der Lehre umstritten, aber der bundesgerichtliche Standpunkt dazu ist eindeutig. Unter Berücksichtigung dessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 als angemessen;-
beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Mai 2019 (ZES 19 60) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin (Fr. 1‘500.00) bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 964'485.36.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
6. November 2019 kau