Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. September 2019
BEK 2019 95
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Kosten Zahlungsbefehl (Betr. Nr. xx)
(Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 9. Mai 2019, APD 2019 14);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 10. April 2019 für den Betrag von Fr. 1‘450.00 nebst Zins für ausstehende Gerichtskosten (Vi-KB 1). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen den Antrag, die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 60.00 gemäss Art. 16 GebV SchKG auf Fr. 20.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungskreises Altendorf Lachen. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 SchKG hätten teilweise Steuercharakter. Es seien das Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot verletzt (Vi-act. 1). Mit Entscheid [recte: Verfügung] vom 9. Mai 2019 wies der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe: 17. Mai 2019) ans Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Inhaltlich wiederholte er im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente (KG-act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Überweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine angefordert.
2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG setzt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Der vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Gebührentarif ist abschliessend. Es ist den Kantonen verwehrt, für Verrichtungen, auf welche der Bundestarif anwendbar ist, bei den Parteien zusätzliche Gebühren zu erheben (BGE 128 III 476; Kren Kostkiewicz/Walder, OF-Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 1 zu Art. 16 SchKG). Die Gebühren unterstehen zudem – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalierung nicht ausschliesst. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip daher nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (Eugster, in: Kommentar GebV SchKG S. 141 Bemerkungen vor Art. 48 GebV SchKG; Emmel, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 9 zu Art. 16 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 2 zu Art. 16 SchKG; BGE 130 III 225 E. 2.3). Auch beim Äquivalenzprinzip dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende
Massstäbe angelegt werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Namentlich darf grundsätzlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E. 2.3).
Weshalb das Kostendeckungsprinzip verletzt sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist im Übrigen auch nicht anzunehmen. Das Betreibungswesen verursachte in der Rechnung 2018 bei der Gemeinde Lachen einen Aufwand von Fr. 44‘000.00 (http://www.lachen.ch/dl.php/de/
5c9c73c11924c/Rechnung_2018_Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019) und in der Gemeinde Altendorf von Fr. 38‘740.00 netto (https://www.altendorf.ch/public/upload/assets/2981/2019-04-24%20Gemein-deversammlung%20-%20Rechnung%202018%20Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019).
Betreffend Verletzung des Äquivalenzprinzips macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 16 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zustellung eines Zahlungsbefehls für den genau gleichen Aufwand zwischen Fr. 7.00 [bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.00] und Fr. 400.00 [bei einem Forderungsbetrag über Fr. 1‘000‘000.00]. Allein damit lässt sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips jedoch nicht begründen, weil es grundsätzlich zulässig ist, die Gebühr – für den gleichen Aufwand – von der Höhe des Streitwertes bzw. vorliegend des Forderungsbetrages abhängig zu machen. Wohl gibt die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls in etwa immer denselben zeitlichen Aufwand. Der Gesetzgeber wollte jedoch bereits in allen früheren Ausgaben des Gebührentarifs eine klare Abstufung. Für dieselbe Arbeit bekommt das Betreibungsamt eine Gebühr von Fr. 7.00 im Minimum und Fr. 400.00 im Maximum. Der Grund liegt darin, dass die GebV SchKG verhindern will, dass eine Betreibung für eine kleine Summe nicht durchgeführt wird, weil die Kosten als unverhältnismässig angesehen werden. Für die Ertragsseite des Betreibungsamts ergibt sich somit eine Mischrechnung, welche in der Regel wohl kostendeckend sein dürfte (Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, N 3-5 zu Art. 16 SchKG). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 130 III 225 ff. bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Bundesgerichtsentscheid ein Fall zu beurteilen war, in welchem das Betreibungsamt bei einem Verwertungserlös von Fr. 102‘293‘918.10 eine Gebühr von Fr. 204‘587.80 erhoben und die einzige Verwertungshandlung des Betreibungsamts in einer Anweisung an die Bank bestanden hatte. Vorliegend geht es indessen um eine Gebühr von Fr. 60.00 für die Zustellung eines Zahlungsbefehls, was mit dem in BGE 130 III 225 ff. zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer tut denn auch nicht dar, weshalb eine Gebühr von Fr. 60.00 nicht angemessen sein soll. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Gebühr von Fr. 60.00 teilweise Steuercharakter haben soll.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdentscheides sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
24. September 2019 rfl