Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. September 2019
BEK 2019 94
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Mai 2019, ZES 2018 634);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Ehe von C.________ und A.________ wurde mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2002 geschieden (Vi-KB 19). Sie sind Eltern des gemeinsamen Sohnes H.________. Am 10. November 2018 ersuchte C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) wie folgt um Rechtsöffnung (Vi-act. I):
1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 5‘250.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 und für Fr. 1‘326.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2018 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 95.30).
2. Es sei in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 24. August 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2018 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 65.30).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7 %) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 17. Dezember 2018, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen resp. ersuchte um Sistierung des Verfahrens (Vi-act. II). In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. III-V). Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 entschied der Einzelrichter was folgt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5‘250.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 und für Fr. 1‘326.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2018.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2018.
3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung].
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1a. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZES 2018 634) aufzuheben.
1b. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.
1c. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Eventualiter [recte: sei die] angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZES 2018 634) aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
Im Weiteren ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens und um aufschiebende Wirkung. Die Gesuchstellerin trug auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung aller Beschwerdeanträge an (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 9, Dispositivziffer 3).
2. a) Der Gesuchsgegner verlangte die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Höfe betreffend Abänderung/Aufhebung des nachehelichen Unterhalts (Proz. Nr. ZEO 2918 39). Er begründet seinen Antrag damit, dass das genannte Verfahren noch pendent sei. Würde dabei festgestellt, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge beendet seien, wäre erwiesen, dass keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien. Wenn der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid geschützt würde, müsste der Gesuchsgegner die Schuld bezahlten und bei Gutheissung der Abänderungsklage eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG einreichen, was einen unnötigen Mehraufwand darstelle (KG-act. 1 S. 17). Die Gesuchstellerin lehnte eine Sistierung ab (KG-act. 8 S. 5).
b) Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGer, Urteil 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4). Vorliegend dürfte mit einem baldigen rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens nicht zu rechnen sein. Ausserdem macht der Gesuchsgegner weder geltend, im Falle des Obsiegens im Abänderungsprozess sei die Rückzahlung nicht erhältlich zu machen noch, dass er finanziell nicht in der Lage sei, seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachzukommen. Mithin sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche die Sistierung des vorliegenden Summarverfahrens zu rechtfertigen vermöchten.
3. a) Laut dem Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2002 (Vi-KB 1) wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes H.________ einen (indexierten) Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘250.00 monatlich und im Voraus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen (Dispositivziffer 3./4.). Im Weiteren verpflichtete sich der Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin persönlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes bzw. längstens bis zu dessen 25. Altersjahr Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 1‘750.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3./6.).
b) aa) Der Gesuchsgegner bringt bezüglich des Kindesunterhaltsbeitrages für den Monat April 2018 vor, die Abtretungserklärung datiere vom 18. Juni 2018. Am 28. Mai 2018 habe der Gesuchsgegner beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreis 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch betreffend die Aufhebung des Kindesunterhalts eingereicht. Somit sei die Abtretung nach Einleitung dieses Verfahrens erfolgt, mithin habe H.________ vom Abänderungsverfahren und vom Antrag des Gesuchsgegners, wonach ab April 2018 keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen seien, gewusst. Das Bezirksgericht Zürich habe die Vereinbarung der Parteien, dass ab April 2018 keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten seien, genehmigt. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Nach Art. 169 Abs. 1 OR könne aber der Schuldner Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, auch gegen den Erwerber geltend machen (KG-act. 1 S. 9 f.). Dem hält die Gesuchsgegnerin entgegen, dass H.________ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2019, im Rahmen derer die Sistierungsvereinbarung geschlossen worden sei, wegen der zuvor erfolgten Abtretung seines Unterhaltsanspruches an die Gesuchsgegnerin gar nicht mehr über diesen Anspruch habe verfügen können
(KG-act. 8 S. 3 f.).
bb) Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsgegner am 28. Mai 2018 beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung/Aufhebung Kindesunterhalt stellte, welches dem Beklagten H.________ mit der vom 29. Mai 2018 datierenden Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt wurde (vgl. Vi-BB 4). Die Abtretungserklärung, wonach H.________ seinen Anspruch auf Minderjährigenunterhalt für den Monat April 2018 an die Gesuchsgegnerin abtrat, datiert vom 18. Juni 2018 (Vi-KB 7). Die Schlichtungsverhandlung fand am 26. Juni 2018 statt, wobei H.________ nicht erschien, jedoch die heutige Gesuchstellerin (Vi-BB 5). Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde die Gesuchstellerin von der zwischenzeitlich mit der Klage befassten zuständigen Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich als Vertreterin von H.________ ins Verfahren einbezogen, jedoch lehnte sie es ab, diese als Prozesspartei in das Verfahren aufzunehmen (Vi-BB 14). Gemäss der Vereinbarung vom 18. Januar 2019 einigten sich der Gesuchsgegner und H.________ darauf, dass die Kindesunterhaltsbeiträge „ab April 2018 (…) bis zur Wiederaufnahme respektive Fortführung einer angemessenen Ausbildung sistiert werden resp. nicht geschuldet sind“ (Vi-BB 22). Das Verfahren wurde gleichentags als erledigt abgeschrieben (Vi-BB 23). Dass dieser Vergleich angefochten worden wäre resp. eine Partei die Begründung der Verfügung vom 18. Januar 2019 verlangt hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Gesuchstellerin behauptet (vgl. KG-act. 1 S. 11 und KG-act. 8 S. 4).
cc) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Tilgung gilt nicht nur die Zahlung, sondern jeglicher zivilrechtlicher Untergang einer Forderung (BSK SchKG I-Staehelin, 2. A., N 14 zu Art. 81 SchKG). Vorliegend legte der Gesuchsgegner mit der Verfügung vom 18. Januar 2019 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich eine Urkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass der Unterhalt ab April 2018 nicht geschuldet ist. Damit ist der Untergang der Forderung erwiesen. Soweit nun die Gesuchstellerin vorbringt, H.________ habe diesen Vergleich mangels Verfügungsmacht über die fragliche Forderung gar nicht abschliessen können, dringt sie damit nicht durch, nachdem die Verfügung vom 18. Januar 2019, von deren Inhalt sie als Vertreterin von H.________ unbestrittenermassen Kenntnis hatte, von keiner Seite angefochten wurde. Mit anderen Worten hätte H.________ den Erledigungsentscheid vom 18. Januar 2019 mit eben jenem Argument anfechten müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Mithin ist dieser in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dem Gesagten ist die Rechtsöffnung für den Kindesunterhalt für den April 2018 (vgl. E. 3a vorstehend „… und im Voraus“) zu verweigern. Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage nicht mehr, ob der Unterhalt allenfalls nur pro rata temporis geschuldet ist (KG-act. 1 S. 9 f.).
c) aa) Hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsbeiträge macht der Gesuchsgegner geltend, diese seien bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes bzw. längstens bis zu dessen 25. Altersjahr zu bezahlen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei gewesen, dass die Gesuchstellerin für die Dauer der Ausbildung von H.________ einen Beitrag erhalte, da dieser bei ihr gewohnt und sie Betreuungsleistungen erbracht habe. Es sei aber nicht die Meinung gewesen, dass die Gesuchstellerin Unterhaltsleistungen erhalten solle, wenn H.________ volljährig sei, die Lehre abgebrochen habe und keiner Arbeit nachgehe. Insofern sei es falsch, dass die Vorinstanz von einer rein zeitlichen Beschränkung der Unterhaltspflicht ausgehe. Denn so profitiere die Gesuchstellerin davon, dass der Sohn die Ausbildung nicht abschliesse. Darüber hinaus wohne dieser nicht mehr bei der Gesuchstellerin (KG-act. 1 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin hält dem gegenüber dafür, dass die im Scheidungsurteil eingetretenen Resolutivbedingungen, das heisst der Ausbildungsabschluss oder das Erreichen des 25. Altersjahres, nicht eingetreten seien. Auch könne dem Scheidungsurteil nicht entnommen werden, dass im Falle eines Ausbildungsunterbruchs des Kindes der nacheheliche Unterhalt zu sistieren wäre (KG-act. 8 S. 4).
bb) Sachverhaltlich ist erstellt, dass der zwischenzeitlich 19-jährige H.________ die Lehre zum Automobil-Fachmann EFZ zufolge Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Lehrbetrieb abbrach und er derzeit keine Ausbildung absolviert (Vi-KB 14 und 15 sowie 17). In rechtlicher Hinsicht zutreffend ist aber auch, wenn die Vorinstanz erwog, die im Scheidungsurteil vereinbarten Resolutivbedingungen seien nicht eingetreten (angefocht. Verfügung E. 6.3). Denn H.________ verfügt derzeit unbestrittenermassen weder über eine ordentlich abgeschlossene angemessene Ausbildung, noch hat er das 25. Altersjahr erreicht. Die Frage, wie es sich mit der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung verhält, wenn die Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze unterbrochen wird und während einer gewissen Zeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht fortgesetzt wird oder nicht fortgesetzt werden kann, ist indessen durch Auslegung der Scheidungsvereinbarung zu ermitteln. Allerdings ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, den Rechtsöffnungstitel bzw. einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen (BGer, Urteil 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1; BGE 143 III 564 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Damit ist die vorliegende Scheidungsvereinbarung im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen und auszulegen. Gelingt es einem Schuldner aber nicht, durch Urkunden liquide zu beweisen, dass die Resolutivbedingung eingetreten ist, wird Rechtsöffnung erteilt, und der Schuldner muss eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG resp. Rückforderung des Bezahlten nach Art. 86 SchKG erheben (Staehelin, a.a.O., N 44 und 45 zu Art. 80 SchKG). Somit ist im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass der Unterhalt an die Gesuchstellerin nach wie vor geschuldet ist und daher Rechtsöffnung zu erteilen ist; im Übrigen obliegt es dem vom Gesuchsgegner bereits angerufenen Abänderungsrichter (vgl. Vi-BB 7), mittels Auslegung der Scheidungsvereinbarung zu prüfen, ob ein Abänderung- bzw. Aufhebungsgrund vorliegt. Auch verbleibt im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum für den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Rechtsmissbrauch, zumal der Vorwurf eines möglichen Rechtsmissbrauches wiederum im Rahmen der Auslegung der Scheidungskonvention zu prüfen ist (KG-act. 1 S. 15 f.).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Ausgang entsprechend – der Gesuchsgegner obsiegt mit Bezug auf den Kindesunterhaltsbeitrag für den Monat April, unterliegt aber ansonsten – sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu 4/5 dem Gesuchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die im gleichen Verhältnis zuzusprechende reduzierte erstinstanzliche Entschädigung zugunsten der Gesuchstellerin beträgt, ausgehend vom unangefochten gebliebenen Gesamtbetrag von Fr. 800.00 für beide Parteien, nach Verrechnung noch Fr. 480.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ebenfalls zu 4/5 zu Lasten des Gesuchsgegners und zu 1/5 zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist wiederum im gleichen Verhältnis zu bemessen. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs. 2 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache und des notwendigen Zeitaufwands – und des Umstands, dass ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, ist das Gesamthonorar für beide Parteien ebenfalls auf Fr. 800.00 festzusetzen, was nach Verrechnung zugunsten der Gesuchstellerin ein reduzierte Entschädigung wiederum von Fr. 480.00 ergibt (inkl. Auslagen und MWST);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Mai 2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5‘250.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018.
3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden zu 4/5 dem Gesuchsgegner (Fr. 240.00) und zu 1/5 (Fr. 60.00) der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 240.00 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin reduziert mit Fr. 480.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 700.00 festgesetzt und zu 4/5 dem Gesuchsgegner (Fr. 560.00) und zu 1/5 der Gesuchstellerin (Fr. 140.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners (Fr. 700.00) bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 140.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 480.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'076.45.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. September 2019 kau