Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. Mai 2019
BEK 2019 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Revision (Strafbefehl)
(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. Dezember 2017, SUH 2017 2230);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 14. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dem Kantonsgericht die Eingabe von A.________ vom 5. Mai 2019, welche nach einer ersten summarischen Vorprüfung als Gesuch um Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln SUH 2017 2230 vom 7. Dezember 2017 entgegengenommen wurde. Weil das Revisionsgesuch nicht den Anforderungen von Art. 410 StPO entsprach, wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) mit begründeter, per Gerichtsurkunde zugestellten Verfügung vom 16. Mai 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 27. Mai 2019 zur Verbesserung seines Gesuchs angesetzt, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 385 Abs. 2 StPO), und es wurden bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Akten SHU 2017 2230 beigezogen (zum Ganzen KG-act. 3 sowie KG-act. 4 und 5).
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsteller um Fristerstreckung bis 20. Juni 2019 mit der Begründung, dass ihm die Verfügung erst am 25. Mai 2019 zugestellt worden sei, es sich um eine zu kurze Frist handle, er die Sache nun mit seinem Anwalt weiterführen werde, der hierzu ebenfalls gewisse Zeit benötige, und sich zudem ein neuer Sachverhalt ergeben habe, zu welchem Darbringen von Beweismitteln beim Stadtrichteramt Zürich noch Akten beschafft werden müssten, die in dieser Sache für ihn bzw. die Darlegung dienlich sein können (KG-act. 6).
2. Richterliche Fristen können von Amtes wegen oder auf hinreichend begründetes Gesuch hin, welches vor Ablauf der Frist gestellt werden muss, erstreckt werden (Art. 92 StPO). Die Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde dem Gesuchsteller am 17. Mai 2019 zur Abholung am Schalter avisiert mit Frist bis 24. Mai 2019 und ihm schliesslich am 25. Mai 2019 zugestellt (Anhang zu KG-act. 3 Track & Trace vom 27. Mai 2019). Der Gesuchsteller reichte sein Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2019 zwar am letzten Tag der Nachfrist ein, dennoch ist sein Gesuch abzuweisen. Zum einen wurde gemäss Ziff. 1 der genannten Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine nicht erstreckbare Nachfrist handelt, folglich eine Fristerstreckung von Anfang an ausgeschlossen war. Zum anderen beruft sich der Gesuchsteller weder explizit noch sinngemäss auf eine Notsituation, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine „Notfrist“ in Erwägung zu ziehen ist (zum Ganzen vgl. auch Riklin, OFK-StPO, 2014, Art. 92 StPO N 4; Brüschweiler, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber, 2. A, Art. 92 StPO N 5; Riedo, BSK-StPO, 2. A., Art. 92 StPO N 26). Ebenso wenig legt der Gesuchsteller dar, weshalb eine Zustellung erst am achten Tag nach Avisierung der Sendung und im Übrigen nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist möglich war, obschon er die Nachfrist als „zu kurz“ moniert. Inwiefern sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 2019 bereits eine längere Frist als die verfügte Nachfrist aufgedrängt hätte, obschon auf die Ansetzung einer bloss kurzen Nachfrist zur Verbesserung mit Verweis auf die Lehrmeinung Heer (in: BSK-StPO, 2. A., Art. 412 StPO N 7) hingewiesen wurde (vgl. KG-act. 3 S. 1), zeigt der Gesuchsteller nicht auf.
Zusammenfassend ist das Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2019 abzuweisen. Eine weitere kurze Nachfrist ist nicht anzusetzen, da – wie schon gesagt – aufgrund der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Fristerstreckung ausser Frage stand.
3. Das Gesagte unter Erwägung 2 hat zur Folge, dass mangels Vorliegen einer verbesserten Eingabe innert Frist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch vom 5. Mai 2019 präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist. Darüber hinaus kann auf ein Revisionsgesuch aber nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2 mit Hinweis; BGer 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). Soweit in der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Mai 2019 auch davon die Rede ist, dass sich zusätzlich ein neuer Sachverhalt ergeben habe und zu welchem Darlegen von Beweismitteln noch Akten beim Stadtrichteramt Zürich beschafft werden müssten, begründet diese blosse Behauptung keinen Revisionsgrund in Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. Dezember 2017. Davon abgesehen dienen Revisionsgründe nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (Riklin, OFK-StPO, 2014, Art. 410 StPO N 6).
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Gesuchsteller, der das Revisionsverfahren veranlasste, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2019 wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch vom 5. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Revisionsverfahren von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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31. Mai 2019 kau