Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. August 2019
BEK 2019 92
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. April 2019, SUI 2019 2131);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Anlässlich einer Patrouillenfahrt der Kantonspolizei Schwyz am 29. April 2019 wurde der Beschuldigte in seinem Fahrzeug angehalten und kontrolliert. Es stellte sich dabei heraus, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Eine anschliessende Abklärung beim Verkehrsamt Schwyz ergab, dass dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren bereits mehrmals der Führerausweis für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde (vgl. U-act. 1.1.02). Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Führerausweis schliesslich für immer entzogen, mit einer Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. U-act. 8.2.01 und 9.0.01). Der Beschuldigte gab an, solange er eine Arbeitsstelle hatte, seit 2014 zur Arbeit gefahren zu sein im Wissen, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfüge (vgl. U-act. 8.2.02 Nr. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beschlagnahmte am 30. April 2019 den Personenwagen Volvo mit Kontrollschilder LU xx des Beschuldigten (U-act. 5.1.02). Am 13. Mai 2019 beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht Schwyz und stellt den Antrag, den Beschlagnahmebefehl vollumfänglich aufzuheben und ihm den Personenwagen Volvo XC90, auszuhändigen. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei ungenügend begründet und verletzte deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der von der Staatsanwaltschaft erlassene Beschlagnahmebefehl erging schriftlich unter Hinweis auf den Straftatbestand des Fahrens trotz Entzug am 29. April 2019 in Sattel und der Bemerkung der mehrfachen einschlägigen Vorbestrafung. Danach wird in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Buchstabenbezeichnungen Inhalte von Art. 263 Abs. 1 StPO sowie Art. 90a Abs. 1 SVG wiedergegeben. Desweitern enthält der Befehl folgende Begründung:
Nach Abschluss des Verfahrens ist darüber zu entscheiden, ob der Personenwagen einzuziehen, zwecks Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten oder zurückzugeben ist. Es ist wahrscheinlich, dass das Beschlagnahmeobjekt im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht wird.
Gegenüber den Polizeibeamten sagte A.________ am 29.04.2019 aus, dass er in Notfällen auch weiterhin mit seinem Fahrzeug fahren werde. Zudem bekomme er, ohne mobil zu sein, keine Arbeitsstelle. A.________ ist offenbar nicht gewillt, sich an das erteilte Fahrverbot zu halten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er den vorläufig sichergestellten Personenwagen der Marke Volvo mit den Kontrollschildern LU xx bei dessen Herausgabe weiterhin benutzen und somit die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung gefährden würde. Der Personenwagen ist daher zu be-schlagnahmen.
a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären, aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Zu weit ginge es jedoch, eine eigentliche Subsumtion unter den mutmasslichen Tatbestand zu verlangen (vgl. zum Ganzen BEK 2018 158 vom 29. November 2018 E. 2.a = EGV-SZ 2018 A 5.3 mit Hinweisen). Blosse Wiedergaben der Wortlaute von Gesetzesbestimmungen vermögen dem Begründungserfordernis nicht zu dienen (CAN 4-17 Nr. 76).
b) Vorliegend nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschlagnahmebefehl insbesondere mit den Verweisen auf die Art. 69 ff. StGB und auf Art. 90a SVG auf die Einziehung (entspricht Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sowie weiter auch auf die Kostendeckung (lit. b) und die Rückgabe (lit. c) Bezug. Auf die tatsächliche Faktenlage hinsichtlich der letzten beiden Beschlagnahmegründe der Kostendeckung und der Rückgabe, namentlich auch die Voraussetzungen von Art. 268 StPO sowie ein begründeter Verdacht, dass der Beschuldigte später die Kosten nicht zahlen würde bzw. könnte, geht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ein, weshalb auf diese nur ihrem Gesetzeswortlaut nach wiedergegebenen Beschlagnahmegründe hier nicht weiter einzugehen ist. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer die Verfügung überhaupt schon gar nicht sachgerecht und begründet anfechten können. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Inwiefern vorliegend weitere grobe Verkehrsregelverletzungen drohten, wovon der Beschwerdeführer mit einer Beschlagnahme des Wagens abgehalten werden müsste, wird in der angefochtenen Verfügung nicht begründet. Ebenso wenig wird dargelegt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit konkrete skrupellose Verkehrsregelverletzungen begangen, nämlich durch eine hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer offenbart hätte. Alleine der Umstand, dass er sich wegen Vergehens gegen das SVG schuldig machte, genügt nicht. Der angefochtenen Verfügung fehlt daher jede Begründung dafür, dass der Wagen des Beschuldigten aufgrund dieser spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage eingezogen werden könnte. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung bezüglich dieser Beschlagnahmegründe zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. etwa dazu Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 397 StPO N 6a). Es ist zudem nicht deren Aufgabe, sich aus den Untersuchungsakten die Gründe für die angeordnete Zwangsmassnahme selber zusammensuchen und dem Beschwerdeführer darzulegen (BEK 2018 158 E. 2.b; vgl. auch BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.b mit Hinw.). Die Beschwerde ist mithin bezüglich dieser Beschlagnahmegründe bereits wegen mangelhafter Begründung des Beschlagnahmebefehls gutzuheissen.
3. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich bei der Sicherungseinziehung nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern sie ist eine sachliche Massnahme, um einer Rechtsgutgefährdung entgegenzutreten. Daher wird sie auch unabhängig von einer Strafbarkeit angeordnet (vgl. Baumann, BSK, 4. A. 2019,
Art. 69 StGB N 3; BGE 137 IV 249, E. 4.4).
a) Die Sicherungseinziehung bedarf zunächst einer Anlasstat. Dabei kommt jede Straftat, auch eine des Nebenstrafrechts, in Betracht (Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 6). Die einzuziehenden Gegenstände müssen zur genannten Straftat einen Bezug aufweisen. Dabei können sie als Tatinstrument oder -produkt qualifiziert werden (Trechsel/Jean-Richard, PK, 3. A. 2018, Art. 69 StGB N 2 ff.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Polizei beim Führen des beschlagnahmten Fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) angetroffen, womit der Strafrichter einen Zusammenhang zwischen einer Einziehung zu einer mit dem beschlagnahmten Personenwagen zusammenhängenden Straftat bejahen könnte.
b) Weiter wird eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verlangt. Die Einziehung des Autos ist nur zulässig, wenn das Auto als Tatwerkzeug auch in Zukunft Menschen konkret gefährdet (BEK 2012 147 vom 13. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend vermag die Staatsanwaltschaft mit dem blossen Risiko, dass der Beschuldigte künftig auch noch in Notfällen den Wagen fahren könnte, nicht darzutun, dass der Beschuldigte mit dem beschlagnahmten Wagen, namentlich das durch Art. 95 SVG fingierte Rechtsgut der Verkehrssicherheit (dazu vgl. Bussmann, BSK, 2014, Art. 95 SVG N 4) vorliegend tatsächlich gefährden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte, dem „nur“ vorgeworfen wird, trotz entzogenen Führerausweises – ohne diesen Tatvorwurf zu bagatellisieren – aber nicht (wie in BEK 2012 147 oder BGE 137 IV 249) in fahrunfähigem Zustand zu fahren, andere Menschen konkret gefährden würde, wenn er in einem Notfall seinen Wagen fahren würde. Die Beschwerde ist deshalb auch in Bezug auf den Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der Beschuldigte angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschlagnahmebefehl aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Personenwagen Volvo XC90 mit Kontrollschildern LU xx dem Beschuldigten herauszugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'200.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2019 kau