Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. Mai 2019
BEK 2019 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Eingabe gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 8. Mai 2019, SUM 2019 789);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
-dass mit begründeter Verfügung vom 14. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern resp. genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 2);
dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 15. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2, Track & Trace vom 24. Mai 2019);
dass gemäss Zustellnachweis der von der Staatsanwaltschaft March am 8. Mai 2019 erlassene Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dem Beschuldigten am 10. Mai 2019 zugestellt wurde (siehe Track & Trace vom 14. Mai 2019), mithin die zehntägige Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2019 zu laufen begann und am 20. Mai 2019 endete;
dass innert dieser Frist, d.h. bis 20. Mai 2019 in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 nicht einzutreten ist;
dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-
verfügt:
1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
27. Mai 2019 sl