Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 8. Februar 2019
BEK 2019 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. Januar 2019, ZES 2018 136);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegte (vgl. angefochtene Verfügung);
dass der Gesuchsteller mit Berufung vom 19. Januar 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
dass mit Berufung vom 19. Januar 2019 der Gesuchsteller beantragte, die Verfügung sei aufzuheben mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin habe weder das Original noch eine Kopie des Pfändungsverlustscheines eingereicht und die Forderung somit nicht glaubhaft belegen könne (KG-act. 1);
dass die Vorinstanz jedoch auf das Gesuch nicht eintrat, weil der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht leistete, und „lediglich der Vollständigkeit halber“ erwähnte, dass die Gesuchsgegnerin die genannten Dokumente nicht einreichte (angef. Verfügung, S. 2), was also nicht entscheidrelevant war;
dass sich der Gesuchsteller in der Berufung vom 19. Januar 2019 nicht zur Nichtleistung des Kostenvorschusses erklärt und sich also nicht mit den für den Entscheid relevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann;
dass dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung gemäss Track & Trace-Auszug am 10. Januar 2019 zugestellt wurde und seine Berufung am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht einging, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung angesetzt werden konnte;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, ausnahmsweise aber aus Billigkeitsüberlegungen (wegen der für einen Laien wohl missverständlichen obiter dicta des Vorderrichters) auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
dass keine Berufungsantwort eingeholt wurde, weshalb der Gesuchsteller keine Entschädigung an die Gesuchsgegnerin (mangels Aufwands) zu leisten hat;
dass das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden keine gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'022.50.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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8. Februar 2019 kau