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BEK 2019 88 ΓÇó Criminal recusal request rejected for lack of substantiated bias
BEK 2019 88Übriges Gericht21.08.2019Dismissed
The Schwyz cantonal court had to decide a criminal recusal request against a district prosecutor. The applicant argued that the prosecutor was allegedly subordinate to the accused and that they knew each other personally. The court held that district prosecutors are supervised by the Oberstaatsanwaltschaft, not by the district courts, and that prosecuting the case before the criminal courts is a normal statutory function. It further found that the applicant had not made any bias-inducing facts credible: vague suspicions, criticism of other cases, and the fact that the prosecutor and accused were on familiar terms did not suffice. The request was dismissed insofar as it was admissible, and costs of CHF 800 were imposed on the applicant.
Art. 56 lit. f, Art. 58 Abs. 1 and Art. 59 Abs. 4 StPO; recusal of a public prosecutor; mere hierarchical or professional proximity to the accused does not establish bias. A recusal ground requires objectively substantiated circumstances that could create an appearance of partiality in the eyes of an impartial observer. The burden rests on the applicant to make the relevant facts credible. General suspicions, criticism of the handling of other proceedings, and ordinary collegial relations such as familiarity or being on familiar terms are insufficient. The prosecutor’s statutory role in conducting and presenting the prosecution before the criminal courts cannot, by itself, constitute a ground for recusal (consid. 3-4).
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. August 2019
BEK 2019 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 2. Mai 2019, SUM 2019 755);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ vertreten durch ihren Präsidenten, erstattete am 25. April 2019 gegen D.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verdachts permanenter Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vorsätzlichen Prozessverschleppung. Diese Strafanzeige überwies die Oberstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft des Bezirks X. Der Vereinspräsident wandte sich darauf mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an C.________. Er betrachtet darin die Staatsanwaltschaft als dem beschuldigten D.________ untergeordnet und beanstandet neben diversen Vermutungen, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös behandelt würde, zumal C.________ und der Beschuldigte mutmasslich „Duzi sind“. Die Staatsanwältin überwies die als Ausstandsgesuch entgegengenommene Eingabe dem Kantonsgericht und beantragt in gleichzeitiger Stellungnahme dessen Abweisung (KG-act. 3). Der Beschuldigte und der Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Der Gesuchsteller macht Befangenheit der Gesuchsgegnerin nach Art. 56 lit. f StPO geltend, weil sie bzw. die Staatsanwaltschaft D.________ untergeordnet sei. Unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Begehren widersetzt oder nicht, beurteilt die Beschwerdeinstanz die Frage der Befangenheit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Gesuchstellers als Rechtsbehelf (dazu vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 2 f.) betreffend Ausstand entgegennahm, ist dies hier nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen hat die Beschwerdeinstanz, ob die Eingabe auch als Anfechtung des Gerichtsstands gelten könnte (vgl. Art. 40 f. StPO).
3. Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft, welche ihrerseits unter der Aufsicht des Regierungsrates steht (§§ 52 f. JG). Die Staatsanwälte werden vom Bezirksrat gewählt (§ 64 Abs. 2 JG). Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden sowie Konkurs- und Betreibungsämter (§ 33 JG). Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen mithin nicht den Bezirksgerichten bzw. deren Präsidenten. Dass sie vor den Bezirksgerichten Anklage erheben und vertreten, ist ihre gesetzliche Aufgabe (§ 65 i.V.m. §§ 21 ff., 56 und 60 JG) und kann ebenfalls keinen Ausstandsgrund darstellen.
4. Im Übrigen hat der Gesuchsteller den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit er nur verschiedene Vermutungen äussert, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös geführt werde, ohne diese mit entsprechenden Anhaltspunkten glaubhaft zu machen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Solche Anhaltspunkte kann er nicht aus früheren Fällen gewinnen, deren Untersuchung Staatsanwaltschaften oder die Gesuchsgegnerin in einer nicht näher erläuterten Art und Weise seiner Ansicht nach nicht richtig durchführten. Selbst in der gleichen Untersuchung geben Verfahrensfehler erst dann Anlass zur Annahme von Ausstandsgründen, wenn sie krass sind und ungewöhnlich häufig zu Lasten einer Partei auftreten, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Ebenso wenig macht der Gesuchsteller glaubhaft, inwiefern die Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten konkret über das noch keine Voreingenommenheit begründende übliche kollegiale Verhältnis in beruflichen Beziehungen hinausgehen würde. Seine von der Gesuchsgegnerin bestätigte Vermutung, sie seien per Du, ist jedenfalls keine ausstandsbegründende Tatsache (etwa BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3).
5. Mithin ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), C.________ (1/A), den Beschuldigten (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. August 2019 kau