Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. November 2019
BEK 2019 87
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019, SUI 2018 1149);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 30. Dezember 2017 kam es in der E.________, einer Kontaktbar in F.________, zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (nachfolgend Privatkläger) und C.________ (nachfolgend Beschuldigter).
Der Privatkläger sagte am 4. Januar 2018 bei der Polizei aus, er habe am besagten Abend beim Beschuldigten an der Bar Getränke bestellen und sich ein Lied wünschen wollen (U-act. 8.2.03, Frage 4). Nach einem kurzen verbalen Austausch habe der Beschuldigte ihn gegen den Kopf geschlagen und am Kragen noch vorne gerissen, sodass er zu Boden gefallen sei (U-act. 8.2.03, Frage 4). Anschliessend soll der Beschuldigte ihn gegen Oberkörper und Kopf getreten haben, bis andere Leute dazwischen gegangen seien (U-act. 8.2.03, Frage 4). Dabei habe der Privatkläger Verletzungen an Kopf, Arm, Fuss und Oberkörper erlitten und es seien sein T-Shirt und sein Ring beschädigt sowie seine Halskette abgerissen worden (U-act. 8.2.03, Fragen 39, 40 und 59). Der Privatkläger bestätigte seine Aussagen vom 4. Januar 2018 im Wesentlichen sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2018 (als beschuldigte Person wegen falscher Anschuldigung) als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2018 (U-act. 8.2.10, Frage 4;
U-act. 10.0.05, N 51 ff.).
Der Beschuldigte sagte am 4. Februar 2018 bei der Polizei aus, der Privatkläger sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen und habe sich aggressiv verhalten (U-act. 8.2.14, Fragen 12, 15 und 17). Nachdem er an der Bar zudem verlangt habe, dass ein rassistisches kurdisches Lied abgespielt werde, habe ihn der Beschuldigte aufgefordert, die Bar zu verlassen (U-act. 8.2.14, Frage 12). Weil der Privatkläger dem nicht habe Folge leisten wollen, habe der Beschuldigte ihn am Oberarm gepackt und aus der Bar gebracht, wobei er ihn aber weder geschlagen noch getreten habe (U-act. 8.2.14, Frage 12). Der Beschuldigte reichte seinerseits Strafantrag gegen den Privatkläger wegen falscher Anschuldigung ein (U-act. 8.2.15). Auch der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen im Wesentlichen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2018 (U-act. 10.0.06, N 76 ff.).
b) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 23. April 2019 das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mangels erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
c) Dagegen erhob der Privatkläger am 7. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Begehren (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bg, evtl. des Staates.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 6).
2. a) Laut Staatsanwaltschaft könne anhand der Beweismittel nicht erstellt werden, was sich am 30. Dezember 2017 zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten in der E.________ ereignet habe. Die Aussagen der Parteien seien widersprüchlich. Auch die Aussagen der Zeugen seien nur wenig zuverlässig und es sei nicht objektiv begründbar, welchen Aussagen mehr Glauben geschenkt werden könne. Darüber hinaus gebe es keine weiteren sachdienlichen Beweismittel, die erhoben werden könnten. Insbesondere die Befragung weiterer Zeugen mache keinen Sinn, da beide Lager jeweils Personen genannt hätten, die mit ihnen befreundet seien, was den Beweiswert entsprechend reduziere. Im durchgeführten Strafverfahren habe der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht erhärtet werden können, weshalb es bei einem Gerichtsverfahren unter Einbezug der gesamten Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschuldigten käme, weil ihm eine strafbare Handlung nicht hinreichend nachgewiesen werden könne.
b) Der Privatkläger bringt vor, ein Schuldspruch könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vielmehr sprächen starke Hinweise für die Aussagen des Privatklägers wie das Verletzungsbild und die Aussagen von G.________ und H.________, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Privatkläger stünden. Demgegenüber seien die Aussagen von I.________ und J.________ nicht zuverlässig aufgrund des Abhängigkeits- bzw. Freundschaftsverhältnisses zum Beschuldigten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden und es sei Sache des Gerichts und nicht der Untersuchungsbehörde, in solchen Fällen zu entscheiden.
3. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGE 138 IV 186, E. 4.1; BGE 138 IV 86, E. 4.1; BGer Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.3)
Wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N 18 zu Art. 319 StPO; ähnlich auch Heimgartner/Niggli, in: BSK StPO, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 324 StPO). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich widersprüchliche Aussagen entgegenstehen, die nicht als mehr oder weniger glaubwürdig bewertet werden können und keinerlei weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer Urteil 6B_822/2016 vom 12. September 2016, E. 2.3; BGer Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Wenn die Staatsanwaltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht kommt, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (BGer Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft kann daher bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, doch darf sie bei einer unklaren oder unvollständigen Beweislage der Beweiswürdigung des Sachgerichts nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018, E. 3).
Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Die Strafbehörde darf indes trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60, E. 3.3; BGE 136 I 229, E. 5.3; BGer Urteil 6B_498/2017 vom 6. November 2017, E. 2.4; BGer Urteil 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.3.2).
b) Aus dem Arztbericht vom 30. Dezember 2017 geht hervor, dass sich der Privatkläger Prellungen an der rechten Hand, am Nasenbein, am rechten Ellenbogen und am rechten Sprunggelenk zuzog (U-act. 8.2.08). Daneben wies er eine Schürfwunde auf der Stirn sowie eine Schwellung und ein Hämatom an der Hand auf (U-act. 8.2.08). Auf der Fotodokumentation der Polizei vom 30. Dezember 2017 sind Schürfungen und Prellungen an Kopf, Hand und Arm zu erkennen (U-act. 8.2.12).
c) Strittig ist, ob diese Verletzungen aus der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten stammen oder ob der Privatkläger sich diese anderweitig zuzog. Diesbezüglich sind bloss die Aussagen der befragten Personen als Beweismittel vorhanden.
aa) Den Aussagen des Privatklägers nach sei er vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden, wohingegen der Beschuldigte behauptet, den Privatkläger wegen seines ungebührlichen Verhaltens bloss am Oberarm gepackt und aus der Bar geführt zu haben (ausführlicher E. 1a).
bb) H.________ sagte bei der Polizei am 5. Januar 2018 aus (U-act. 8.2.17), er sei nur ein paar Meter weit weg von der Auseinandersetzung gesessen und sei dazwischen gegangen, als der Privatkläger von einem grossen Mann ins Gesicht geschlagen und am Boden leicht getreten worden sei (U-act. 8.2.17, Fragen 5, 9, 11 und 14). Sowohl er als auch der Privatkläger seien bei dem Vorfall betrunken gewesen (U-act. 8.2.17, Frage 24 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. September 2019 gab er zu Protokoll, er sei während der Auseinandersetzung auf der Toilette gewesen, aber der Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und habe eine Verletzung an der Stirn aufgewiesen, als er von der Toilette zurückgekommen sei (U-act. 10.0.04, Frage 49). Die Verletzung könne seines Erachtens nur von einem Schlag kommen (U-act. 10.0.04, Frage 51, 66, 67 und 73). Er erwähnte auch, dass er sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern könne, doch habe er damals bei der Polizei die Wahrheit gesagt (U-act. 10.0.04, Fragen 18, 47 und 86).
cc) I.________ wurde von der Polizei am 18. Februar 2018 einvernommen (U-act. 8.2.19). Laut eigenen Angaben seien er und der Beschuldigte Kollegen und würden sich kennen, seit der Beschuldigte die Bar übernommen habe
(U-act. 8.2.19, Frage 16; 10.0.01, Frage 5). Zum Vorfall sagte er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger am Oberarm gepackt und aus der Bar gebracht, weil sich dieser ungebührlich benommen habe (U-act. 8.2.19, Frage 3). Er bestätigte seine Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2018 unter Zeugnispflicht (U-act. 10.0.01, Fragen 13-15).
dd) G.________ sagte bei der Polizei am 28. Februar 2018 aus
(U-act. 8.2.21), sie habe am Abend des Vorfalls in der E.________ gearbeitet (U-act. 8.2.21, Frage 8). Der Beschuldigte habe den Privatkläger aufgrund aggressiven Verhaltens am Arm gepackt und aus der Bar begleitet
(U-act. 8.2.21, Frage 4). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2018 gab sie an, sie habe bei der Polizei nicht ganz die Wahrheit gesagt, denn sie sei während des Vorfalls im oberen Stock gewesen und habe später von Dritten gehört, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (U-act. 10.0.02, Frage 3, 14 und 15). J.________ habe ihr gesagt, was sie bei der Polizei aussagen solle (U-act. 10.0.02, Frage 12).
ee) J.________ wurde von der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2018 einvernommen (U-act. 10.0.03). Sie sagte aus, der Beschuldigte sei ihr Geschäfts- und Liebespartner, mit welchem sie die E.________ leite (U-act. 10.0.03, Frage 6 f.). Während des Vorfalls habe sie nicht in der E.________ gearbeitet und könne nur sagen, was sie gehört habe (U-act. 10.0.03, Frage 11 und 15). Der Beschuldigte habe ihr erzählt, er habe den Privatkläger aufgrund ungebührlichen Verhaltens aus der Bar befördert (U-act. 10.0.03, Frage 16). Das hätten ihr auch die anderen Frauen der E.________ so erzählt (U-act. 10.0.03, Frage 16). Auf die Aussagen von G.________ bei der Staatsanwaltschaft angesprochen antworteten sowohl J.________ als auch der Beschuldigte, dass sie G.________ die Stelle in der E.________ gekündigt hätten und sie sich wahrscheinlich deshalb rächen wolle (U-act. 10.0.03, Frage 20; 10.0.06, N 182 ff.).
ff) Weitere Personen wurden nicht befragt. G.________ wies allerdings bei der Staatsanwaltschaft auf eine gewisse L.________ hin, die dazwischen gegangen sei, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe
(U-act. 10.0.02, Fragen 15 und 18). Sie arbeite in der E.________ und sei mit J.________ befreundet (U-act. 10.0.02, Frage 15). Auch der Privatkläger sagte bei der Polizei, dass Dritte dazwischen gegangen seien, er kenne aber die Namen der damals anwesenden Leute nicht (U-act. 8.2.03, Frage 4 und 14). Laut J.________ handle es sich bei L.________ um eine selbständige Masseuse, die in der E.________ gearbeitet habe (U-act. 10.0.03, Frage 22). Der Beschuldigte ergänzte, der Name "L.________" sei nur ein Künstlername, er könne ihre genauen Personalien aber nachschauen und sie der Staatsanwaltschaft angeben (U-act. 10.0.06, N 175-181). Daneben erwähnte G.________ einen Gast namens K.________, der ebenfalls in der Bar gewesen sei
(U-act. 10.0.02, Frage 18), wovon auch der Beschuldigte ausgeht (U-act. 10.0.06, N 100-109). Auch bezüglich dieser Person gab der Beschuldigte an, er würde sie noch ausfindig machen und der Staatsanwaltschaft die Kontaktdaten weitergeben (U-act. 10.0.06, N 100-109).
d) Die Staatsanwaltschaft führte keine weiteren Befragungen durch mit der Begründung, beide Seiten hätten jeweils Personen als Zeugen genannt, die mit ihnen befreundet seien, was den Beweiswert reduziere.
Selbst wenn die von G.________ erwähnten Personen in einem Freundschaftsverhältnis zu einem der Beteiligten stünden, wozu sich zumindest in Bezug auf den genannten K.________ in den Akten keinerlei Hinweise finden, ist nicht auszuschliessen, dass diese Personen etwas zur Untersuchung beitragen können, weshalb ihren Aussagen nicht im Voraus der Beweiswert abgesprochen werden kann. Insbesondere eine Aussage von "L.________" könnte relevant sein, weil sie laut G.________ dazwischen gegangen sei, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Aus den Untersuchungsakten geht nicht hervor, dass es mit vernünftigem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, diese Personen ausfindig zu machen. Angesichts der zum Teil widersprüchlichen Aussagen der bisher befragten Personen sowie ihrer persönlichen Beziehung zum Beschuldigten oder zum Privatkläger (vgl. E. 3e nachfolgend), ist nicht von einem rechtlich genügend abgeklärten Sachverhalt auszugehen, der es erlaubt, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung dieser Personen zu verzichten. Vorliegend kann deshalb nicht von einer erschöpfenden bzw. vollständigen Beweiserhebung gesprochen und ein gerichtsverwertbarer Tatverlauf nicht ausgeschlossen werden. Es rechtfertigt sich somit nicht, das Verfahren einzustellen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellung aufzuheben ist.
e) Im Übrigen erscheint die Einstellung des Strafverfahrens auch aus folgenden Gründen zumindest fraglich: Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte sagten im Wesentlichen konstant aus, weshalb keine der beiden Sachverhaltsschilderungen zum Vornherein als unglaubwürdig erscheint. H.________ behauptete gegenüber der Polizei, er sei nur ein paar Meter weit weg gesessen, als der Privatkläger vom Beschuldigten geschlagen worden sei, wohingegen er bei der Staatanwaltschaft sagte, er sei während der Auseinandersetzung auf der Toilette gewesen. Insofern sind seine Aussagen widersprüchlich. Die Aussagen von G.________ bei der Polizei deckten sich im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten. Bei der Staatsanwaltschaft meinte sie hingegen, sie sei während des Vorfalls im oberen Stock gewesen und habe von Dritten gehört, dass der Privatkläger vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Auch ihre Aussagen weisen somit Widersprüche auf. I.________ sagte im Wesentlichen zwar konstant aus, steht aber laut eigener Aussage in einem Freundschaftsverhältnis zum Beschuldigten. J.________ konnte selbst nur wiedergeben, was sie vom Beschuldigten, mit welchem sie in einem Geschäfts- und Liebesverhältnis steht, gehört hatte. Bei dieser Beweislage lässt sich ein Urteil darüber, welcher Sachverhaltsschilderung eher zu glauben ist, nicht ohne Weiteres bilden. Vielmehr bedarf es einer genauen Beurteilung und Abwägung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen, mithin einer umfassenden Beweiswürdigung, was grundsätzlich Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft ist.
4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Zu den Auskünften zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beigelegt (KG-act. 4/7). Erscheint die Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beziffert seinen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 768.30. Dies erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft als angemessen und wird dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugesprochen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019 (SUI 2018 1149) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Beschwerdeführer ist nach definitiver Erledigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 768.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
28. November 2019 kau