Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Juni 2019
BEK 2019 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 28. April 2019, ZME 2019 44);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfachen Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB). Nachdem der Beschuldigte am 26. April 2019 im Anschluss an eine dort vollzogene Haftstrafe von Kroatien in die Schweiz überführt wurde, wurde er vorläufig festgenommen und ins Kantonsgefängnis gebracht. Mit Haftantrag vom 27. April 2019 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wegen Flucht-, Kollusions- sowie Fortsetzungsgefahr für die vorläufige Dauer von drei Monaten (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 28. April 2019 gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 25. Juli 2019 Untersuchungshaft an (Vi-act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2019 Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 28. April 2019 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei eine entsprechende Ersatzmassnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Haft auf eine angemessene Zeit zu befristen, maximal bis zum Vorhalt der Aussagen der Geschädigten D.________, E.________, F.________ und G.________ (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. Mai 2019 beantragt die kantonale Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr).
1. Der Beschuldigte sagte an der Haftverhandlung vom 28. April 2019 aus, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen teilweise zu. Bei gewissen Sachen stehe er dazu, was passiert sei. Für das gebe es auch zahlreiche und genügend Beweise (Vi-act. 3, S 4, Frage 23). Mit gewissen Taten habe er zu tun. Seine Mutter sei aber mehr oder weniger immer involviert gewesen und habe das Ganze initiiert (Vi-act. 3, S. 4, Frage 24). Er wolle sich nicht verstecken und sei bereit, zu kooperieren. Er möchte für den Schaden aufkommen
(Vi-act. 3, S. 6, Frage 33).
Obwohl sich der Beschuldigte bisher – wenn überhaupt – nur sehr knapp zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äusserte (Vi-act. 1a, S. 3 ff., Fragen 9a-9g; Vi-act. 3, S. 4 ff., Fragen 25-31), räumte er zumindest teilweise eine eigene Beteiligung ein, weshalb ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres gegeben ist.
2. aa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer, Urteil 1B_387/2016 vom 17. November 2016, E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation, die Kontakte zum Ausland und konkrete (Aus-)Reiseabsichten (BGE 142 IV 160, E. 4.3; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 35 f.). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 143 IV 160, E. 4.3). Hat die beschuldigte Person aber ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht, müssen in der Regel besondere Beziehungen zum Ausland, wie beispielsweise enge verwandtschaftliche Kontakte oder Grundeigentum im Ausland, vorliegen, um Fluchtgefahr annehmen zu können (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 221 StPO).
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist „ultima ratio“, weshalb das zuständige Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Freilassung des Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Frage kommt (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 49 zu Art. 237 StPO). So ordnet das zuständige Gericht nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGer, Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer, Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 3.1, m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sind dieselben wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 Abs. 4 StPO; Härri, a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGer, Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer, Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.3; BGer, Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.4). Ersatzmassnahmen für Haft können insbesondere geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer, Urteil 1B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.2, m.w.H.; BGer, Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.3 und 5.1; BGer, Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.4). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d) und die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e), in Betracht. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 StPO ergibt, kann eine Ersatzmassnahme ausserdem für sich alleine oder in Verbindung mit anderen angeordnet werden (Härri, a.a.O., N 5 zu Art. 237 StPO; vgl. BGer, Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016, E. 4.1)
bb) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte spreche nach eigenen Angaben mehrere Sprachen und habe bereits vor seinem Gefängnisaufenthalt in Kroatien keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt sowie sich öfters im Ausland aufgehalten. Er habe keine Arbeit und kein enges Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten. Mit seiner Mutter wolle er möglichst nichts mehr zu tun haben. Seine engsten Bezugspersonen seien die Eltern seiner Ex-Verlobten, welche nach Angaben des Beschuldigten hauptsächlich in der Schweiz leben würden, aber auch ab und zu in Kroatien, wo sie ein Haus besässen. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, die Eltern seiner Ex-Verlobten würden ihn finanziell und persönlich unterstützen. Darüber hinaus bestünden möglicherweise Beziehungen zu Dubai und das Deliktsgut habe bisher nicht sichergestellt werden können. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass er in den letzten drei Jahren vom Geld von früher gelebt habe, bestehe der Verdacht, dass das Geld noch vorhanden und für den Beschuldigten verfügbar sei. Es müsse daher befürchtet werden, dass der Beschuldigte sich aufgrund der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen würde.
cc) Der Beschuldigte sagte aus, seine nächsten Bezugspersonen seien die Eltern seiner Ex-Verlobten, welche ihn persönlich und finanziell unterstützen würden (Vi-act. 3, S. 2 f., Fragen 4, 7, 8 und 10). Im Falle einer Haftentlassung würde er mit ihnen Kontakt aufnehmen und soweit möglich bei ihnen für die ersten paar Tage wohnen (Vi-act. 3, S. 3, Fragen 13 und 14). Er spreche Englisch, Deutsch, Kroatisch, Französisch und Russisch (Vi-act. 3, S. 2, Frage 5). Bevor er nach Kroatien gegangen sei, sei er vielleicht zwei- bis dreimal innerhalb eines Jahres für jeweils ein paar Tage im Ausland gewesen (Vi-act. 3 S. 2, Frage 3). Er sei ca. fünf- oder sechsmal in Dubai gewesen. Er kenne dort gewisse Leute, zu denen er sich nicht äussern möchte, es handle sich aber um geschäftliche Kontakte (Vi-act. 1a, S. 13, Fragen 41-44). Vom Ehemann seiner Mutter habe er keine Ahnung, er habe ihn nie gesprochen und auch nie gesehen. Seine Mutter habe gewollt, dass er mit nach Tunesien gehe, er habe sich aber geweigert, weil er das nicht gewollt habe (Vi-act. 1a, S. 15, Frage 54). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in Kroatien habe er keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt (Vi-act. 1a, S. 11, Frage 28). Er habe sich abgemeldet, weil er sich früher immer in anderen Kantonen aufgehalten und nicht gewusst habe, wo er schliesslich sein werde (Vi-act. 1a, S. 11, Frage 29).
dd) Der Beschuldigte hat nur die Schweizer Staatsbürgerschaft
(U-act. 1.1.002), weshalb nach den vorgenannten Grundsätzen (vgl. E. 2b.aa vorstehend) besondere Beziehungen zum Ausland vorliegen müssen, um Fluchtgefahr annehmen zu können. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen keine solche besonderen Beziehungen zum Ausland, mithin keine konkrete Fluchtgefahr, jedoch Anzeichen für eine gewisse Fluchtneigung vor.
Enge verwandtschaftliche Kontakte oder Grundeigentum im Ausland sind nicht bekannt und werden – abgesehen von der nicht näher ausgeführten Tatsache, dass der Ehemann der Mutter in Tunesien lebt (vgl. sogleich) – von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Als persönliche Kontakte gibt der Beschuldigte im Wesentlichen nur die Eltern seiner Ex-Verlobten an, welche gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hauptsächlich in der Schweiz leben, sich aber ab und zu in Kroatien aufhalten würden. Die Beziehung zu den Eltern seiner Ex-Verlobten scheint angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Unterstützung, die er von ihnen erhält, intakt zu sein, obwohl die Eltern der Ex-Verlobten ebenfalls zu den Geschädigten des Beschuldigten zählen. Insofern stellt diese bestehende soziale Bindung einen gewissen Auslandsbezug zu Kroatien her, wo sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen seiner Ex-Verlobten vor seiner Haftstrafe längere Zeit im Haus ihrer Eltern aufgehalten habe (U-act. 10.1.028, S. 5, Frage 25 f.). Obwohl also keine engen verwandtschaftlichen Kontakte ins Ausland bestehen, ist aufgrund dieses Auslandsbezugs von einer gewissen Fluchtneigung, nicht aber von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen.
Zwar vermögen die ausgeprägten Sprachkenntnisse des Beschuldigten (Englisch, Deutsch, Kroatisch, Französisch und Russisch) per se keinen besonderen Auslandsbezug herzustellen, der auf eine konkrete Fluchtgefahr hindeutet. Gerade aber im Hinblick auf die erwähnte Beziehung zu den Eltern der Ex-Verlobten sowie dem damit verbundenen Bezug zu Kroatien, würden die Sprachkenntnisse des Beschuldigten eine allfällige Flucht begünstigen, weshalb sie auf eine gewisse Fluchtneigung hinzudeuten vermögen.
Obwohl das Deliktsgut bisher nicht sichergestellt werden konnte und der Beschuldigte selber aussagte, er habe in den letzten Jahren vom Geld von früher gelebt (Vi-act. 1a, S. 9, Frage 15), liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte tatsächlich Zugriff auf unbekannte Vermögenswerte hat bzw. hatte. Im Übrigen sagte er zur gleichen Frage auch aus, dass er von den Eltern seiner Ex-Verlobten unterstützt worden sei (Vi-act. 1a, S. 9, Frage 15).
Dass der Beschuldigte derzeit weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über Arbeit verfügt, erklärt sich durch die mehrjährige Haftstrafe, welche er in Kroatien verbüsste, sowie dadurch, dass er nach der Entlassung in Kroatien umgehend in die Schweiz überführt und hier in Gewahrsam genommen wurde. Dem Beschuldigten dürfte es also bis anhin gar nicht möglich gewesen sein, sich um einen Wohnsitz oder um Arbeit zu kümmern. Der Umstand des fehlenden Wohnsitzes und der fehlenden Arbeit in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund dem Beschuldigten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, trotzdem begünstigen diese fehlenden sozialen Bindungen de facto eine bestehende Fluchtneigung.
Nicht klar sind die Beziehungen des Beschuldigten zu Dubai. Einerseits gibt er an, über geschäftliche Kontakte zu verfügen, anderseits soll dies gemäss den Ausführungen des Verteidigers Teil seines Lügengebäudes gewesen sein und keine besonderen Kontakte bestehen. Der Beschuldigte sagte aus, er beabsichtige nach seiner Entlassung erstmal Arbeit zu suchen und sicher etwa vier bis sechs Monate zu arbeiten. Danach wolle er wieder mit Leuten Kontakt aufnehmen, mit denen er früher Geschäfte gemacht habe (Vi-act. 3, S. 3, Frage 12). Unklar ist, inwiefern dies auch die angeblichen Geschäftskontakte in Dubai betrifft, und ob er nach mehr als drei Jahren Haft in Kroatien überhaupt noch über aktive Geschäftskontakte in Dubai verfügt. Auch wenn seine Angabe, sich in der Schweiz Arbeit suchen zu wollen, gegen eine konkrete Fluchtgefahr spricht, deuten die vom Beschuldigten erwähnten Geschäftskontakte in Dubai, insbesondere auch unter Berücksichtigung der guten Sprachkenntnisse des Beschuldigten, dennoch auf eine gewisse Fluchtneigung hin.
Die Staatsanwaltschaft sieht eine Fluchtgefahr auch darin, dass der Ehemann der Mutter des Beschuldigten in Tunesien lebt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sah er seinen Stiefvater aber noch nie und er pflegt keinerlei Kontakt zu ihm. Es liegen auch keine Anzeichen vor, die einen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Ehemann der Mutter vermuten lassen. Sodann lassen sich diesbezüglich weder den Akten noch den Vorbringen der Staatsanwaltschaft konkrete (Aus-)Reiseabsichten des Beschuldigten entnehmen.
Zusammengefasst stellen die soziale Bindung zu den Eltern seiner Ex-Verlobten, die ausgeprägten Sprachkenntnisse, die Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit weder über einen Wohnsitz noch über Arbeit in der Schweiz verfügt sowie die angeblichen Geschäftskontakte in Dubai einen gewissen Auslandsbezug dar, weshalb eine niederschwellige Fluchtneigung anzunehmen ist. Indessen handelt es sich dabei aber nicht um derart besondere Auslandsbeziehungen, welche eine ausgeprägte Fluchtgefahr begründen würden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2b.aa vorstehend) kann dieser niederschwelligen Fluchtneigung mit geeigneten Ersatzmassnahmen (vgl. E. 2e nachfolgend) ausreichend Rechnung getragen werden.
3. aa) Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2 m.w.H.), welche sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben können. Bei der Frage, ob konkret eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21, E. 3.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2018 33 vom 20. März 2018, E. 3).
bb) Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei nicht geständig, bzw. in nicht genau feststellbarem Ausmass. Gemäss seinen Aussagen sei alles von seiner Mutter initiiert worden, sie sei schuld und er sei von ihr unter Druck gesetzt und erpresst worden. Zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Mutter bestünden grosse Widersprüche. Es sei zu beachten, dass es sich um ein Mutter-Sohn-Verhältnis handle. Der Beschuldigte habe zwar angegeben, nichts mehr mit seiner Mutter zu tun haben zu wollen, angesichts des gemeinsam in Kroatien durchgeführten Raubs erscheine dies allerdings als sehr zweifelhaft. Es seien nun unter Ausschluss der Kollusionsgefahr Konfrontationseinvernahmen mit der Mutter durchzuführen. Des Weiteren sei der Beschuldigte mit den Aussagen der diversen Geschädigten zu konfrontieren, wobei insbesondere bei Widersprüchen in den Aussagen Konfrontationseinvernahmen nötig sein würden. Die Kollusionsgefahr sei daher derzeit zu bejahen.
cc) Der Beschuldigte rügt, zu den im Tatverdacht umschlossenen Delikten laufe bereits eine länger dauernde Strafuntersuchung. Die Beteiligten seien bereits darüber befragt worden, so auch der Beschuldigte. Diese Befragungen hätten vor der Angelegenheit in Kroatien und mithin vor der Haft stattgefunden, weshalb mögliche Absprachen bereits vor der Haft in Kroatien hätten erfolgen können. Die Verfahrensbeteiligten hätten vollumfängliches Akteneinsichtsrecht, es sei daher nicht mehr von einer Kollusion auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte und seine Mutter sich über Jahre hinweg Briefe geschrieben hätten und sich somit hätten absprechen können, wenn sie dies gewollt hätten. Zudem hätten sich die beiden bei der Überführung in die Schweiz im gleichen Raum befunden und seien auch im gleichen Bus ins Gefängnis transportiert worden, weshalb sie sich auch bei diesen Gelegenheiten hätten absprechen können. Dem Beschuldigten wäre es überdies möglich gewesen, während der Haft mit anderen beteiligten Personen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Sodann sei der Sachverhalt sowie die notwendigen Einvernahmen bereits geklärt bzw. durchgeführt worden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei somit nicht gegeben.
dd) Die Strafuntersuchung wurde bereits vor dem Vorfall in Kroatien und der anschliessenden Haft des Beschuldigten und dessen Mutter eingeleitet, und aufgrund der durch die Haft in Kroatien langen Verfahrensdauer konnten die Ermittlungen – soweit ohne den Beschuldigten und seine Mutter möglich – bereits durchgeführt werden. Die Vorinstanz hält mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die weiteren Untersuchungen hauptsächlich in verschiedenen Konfrontationseinvernahmen bestehen dürften. Mithin sollen Widersprüche zwischen den bereits vor der Haft in Kroatien getätigten Aussagen des Beschuldigten und seiner Mutter sowie weiteren Beteiligten bestehen, mit welchen der Beschuldigte konfrontiert werden soll. Schon aufgrund der Tatsache, dass mit allen Beteiligten bereits Einvernahmen durchgeführt werden konnten, stellt sich die Frage, ob und inwiefern eine Verdunkelungsgefahr effektiv noch gegeben sein kann. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte bereits vor aber auch noch während seiner Haft in Kroatien Wege und Mittel gefunden hätte, um mit den Beteiligten in Kontakt zu treten und sich abzusprechen oder diese zu beeinflussen, wenn er dies beabsichtigt hätte. Insbesondere mit seiner Mutter hätte er sich zudem spätestens bei der gemeinsamen Überführung in die Schweiz absprechen können. Konkrete Hinweise darauf, dass solche Absprachen tatsächlich stattfanden, liegen nicht vor und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten gibt es somit keine Indizien, welche für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr sprechen, die über die blosse theoretische Möglichkeit, zu kolludieren, hinausgehen. Unter diesen Umständen besteht keine haftbegründende Kollusionsgefahr.
4. aa) Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84, E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Gesetzeswortlaut verlangt bei der Wiederholungsgefahr eine erhebliche Sicherheitsrelevanz. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Die Anordnung der Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze zulässig (BGE 143 IV 9, E. 2.7; Beeler, a.a.O., S. 40 f.). Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9, E. 2.7 m.w.H.). Das Bundesgericht bejahte eine solche erhebliche Sicherheitsrelevanz im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 zwar bei Serienbetrug, gewerbsmässigem Betrug sowie bandenmässigem Diebstahl und stufte diese Delikte aus der Sicht weiterer Opfer als erheblich sicherheitsgefährdend ein (BGer, Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 221 StPO m.w.H.), lehnte aber im Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer im Falle eines gewerbsmässigen Betrugs durch unrechtmässige Bezüge von Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldern ab (BGer, Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.2.2). Die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO über den Wortlaut hinaus muss demzufolge auch in dieser Beziehung restriktiv gehandhabt werden; sie fällt nur bei schweren, die Betroffenen besonders hart treffenden Vermögensdelikten in Betracht (BGer, Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen auch beim Vorliegen schwerer Vortaten nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Hug/Scheidegger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 StPO m.w.H.).
bb) Die Vorinstanz liess die Frage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr offen, nachdem es bereits die Flucht- sowie die Kollusionsgefahr bejahte. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe geltend gemacht, dass er sich in einer Betrugsspirale befunden habe und sich immer wieder Geld habe beschaffen müssen. Gleichzeitig mache er in der Beschwerde geltend, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Es lägen zahlreiche Zivilforderungen von Geschädigten vor, weshalb der Druck auf den Beschuldigten nicht abgenommen habe. Zudem habe er keinen Beruf erlernt und die Betrugshandlung in der Art und Weise eines Berufes ausgeführt.
cc) Der Beschuldigte macht geltend, er wisse, dass er Fehler gemacht habe und zu viel auf seine Mutter gehört habe. Er habe sich in einer Betrugsspirale befunden und habe immer wieder Geld beschaffen müssen, um seine Gläubiger zu befriedigen. Doch diese Zeiten seien nun nach über dreieinhalb Jahren Haft vorbei. Ihm fehle es zudem am notwendigen Beziehungsnetz, um erneut Personen zur Überlassung von grösseren Geldbeträgen verleiten zu können.
dd) Die Staatsanwaltschaft befürchtet mit Blick auf die Wiederholungsgefahr, der Beschuldigte könnte weitere schwere strafbare Handlungen gegen das Vermögen begehen (Vi-act. 1, S. 7 Ziff. 4; KG-act. 6, S. 4 Ziff. IV). Zur Rückfallprognose führt sie lediglich aus, dass der finanzielle Druck auf den Beschuldigten nicht abgenommen, und dass der Beschuldigte keinen Beruf erlernt habe. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine mehr als dreieinhalb Jahre dauernde Haftstrafe in Kroatien verbüsste und selber aussagte, er habe in den letzten drei Jahren gesehen, dass er Fehler gemacht habe. Er habe gemerkt, dass er zu viel auf seine Mutter gehört habe (Vi-act. 3, S. 6, Frage 36). Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte weitere Vermögensdelikte verüben wird bzw. bereits geplant hat. Auch wenn der finanzielle Druck auf den Beschuldigten nach wie vor vorhanden ist, lässt sich allein deshalb keine besonders ungünstige Rückfallprognose stellen, zumal er offenbar auf die finanzielle Unterstützung der Eltern seiner Ex-Verlobten zählen kann (Vi-act. 3, S. 3, Fragen 8 und 10). Angesichts dessen fehlt es bereits an einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, weshalb keine haftbegründende Wiederholungsgefahr vorliegt. Folglich kann offenbleiben, ob die dem Beschuldigte vorgeworfenen Straftaten in Bezug auf ihre Schwere überhaupt eine Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden.
5. In Anbetracht dessen ist als einziger Haftgrund die (niederschwellige) Fluchtneigung, namentlich aufgrund der Beziehungen zu Kroatien und Dubai, gegeben. Zu prüfen ist, ob Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 StPO in Frage kommen. Die in Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO geregelte Ausweis- und Schriftensperre soll es dem Beschuldigten erschweren, die Schweiz zu verlassen, und somit die Fluchtgefahr verringern (Härri, a.a.O., N 9 zu Art. 237 StPO). Namentlich im Schengen-Raum ist es möglich, auch ohne Ausweisschriften ins Ausland zu gelangen, weshalb die Ausweis- und Schriftensperre als einzige Ersatzmassnahme zur Bannung von Fluchtgefahr wenig tauglich erscheint (Hug/Scheidegger, a.a.O., N 9 zu Art. 237 StPO). Bei einer bloss niederschwelligen Fluchtneigung kann aber eine Ausweis- und Schriftensperre in Kombination mit anderen Ersatzmassnahmen geeignet sein, die Fluchthemmung hinreichend zu erhöhen (Härri, a.a.O., N 10 zu Art. 237 StPO). Die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), kommt vor allem bei Fluchtgefahr in Betracht und dient dem Zweck, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden aufrecht zu erhalten. Von dieser Auflage kann eine gewisse fluchthemmende Wirkung erwartet werden (Härri, a.a.O., N 16 zu Art. 237 StPO). Aufgrund der bloss niederschwelligen Fluchtneigung des Beschuldigten und der Tatsache, dass Kroatien (noch) nicht zum Schengen-Raum gehört, ist davon auszugehen, dass der Fluchtneigung des Beschuldigten durch die Kombination einer Ausweis- und Schriftensperre mit der Auflage, sich wöchentlich und persönlich auf dem Polizeiposten, welcher seinem Wohnort am nächsten ist, zu melden, ausreichend entgegengetreten werden kann. Die Ersatzmassnahmen stellen somit geeignete mildere Massnahmen dar, weshalb der Beschuldigte – nach Vollzug der Ausweis- und Schriftensperre – aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Obwohl auch die Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO grundsätzlich zu befristen sind, kann bei Ersatzmassnahmen, welche die persönliche Freiheit nur leicht beschränken, ausnahmsweise auf eine Befristung verzichtet werden (vgl. BGE 141 IV 190, E. 3.3). Die Ersatzmassnahmen sind von Amtes wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO; Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 10 zu Art. 212 StPO), zudem kann der Beschuldigte jederzeit die Aufhebung beantragen (Art. 228 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO). Sollte sich der Beschuldigte an eine der Auflagen bzw. Ersatzmassnahmen nicht halten oder anderweitig versuchen, die Ersatzmassnahmen zu vereiteln, hat er mit dem Widerruf der angeordneten Ersatzmassnahmen und einer Rückversetzung in Untersuchungshaft zu rechnen (vgl. Härri, a.a.O., N 50 zu Art. 237StPO).
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Eventualantrag dahingehend, dass er unter Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO sowie der Auflage, sich wöchentliche und persönlich auf dem Polizeiposten, welcher seinem Wohnort am nächsten ist, zu melden, aus der Haft zu entlassen ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 28. April 2019 aufgehoben.
2. Gegen den Beschuldigten werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
1. eine Ausweis- und Schriftensperre;
2. die Auflage, sich wöchentlich und persönlich auf dem Polizeiposten, welcher seinem Wohnort am nächsten ist, zu melden.
3. Der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen, wenn und sobald die Ersatzmassnahme Ziff. 2 lit. a vollzogen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die Ersatzmassnahmen unverzüglich zu vollziehen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Kantonsgefängnis (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Juni 2019 kau