Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2019
BEK 2019 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, vorsätzliche Widerhandlung gegen die Leinenpflicht
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2019, SEO 2018 42);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 20. Dezember 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen A.________ vom 14. September 2018. Danach wird der Beschuldigten fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gestützt auf folgenden Sachverhalt vorgeworfen:
Am 27.09.2016 besuchte A.________ mit dem Rottweiler-Rüden „E.________“ in K.________ (Ort), die Hundeschule von C.________. Hund „E.________“ trug dabei keinen Maulkorb. Um ca. 15.30 Uhr sprang „E.________“ in Richtung des Hundes „F.________“, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Arm seiner Halterin, G.________, befand. A.________ gelang es nicht, den an der Agility-Leine geführten Hund „E.________“ zurückzuhalten, so dass dieser an G.________ hochsprang und deren Hund „F.________“ in den Rücken und die hinteren Gliedmassen biss. Durch den Hundebiss erlitt der Hund „F.________“ eine Muskelperforation und musste tierärztlich versorgt werden. G.________, welche den Hund „F.________“ in den Armen hielt, wurde erheblich gefährdet, indem sie von „E.________“ hätte umgestossen oder ebenfalls gebissen werden können.
A.________ wusste, dass sie sich auf einem Gelände mit weiteren Hunden und Personen befand. Es war für sie vorhersehbar, dass Hund „E.________“, welcher immer wieder Sprünge in Richtung von anderen Hunden machte und unter ihrer Führung zuvor bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen anderen Menschen gebissen hatte, sich losreissen und eine der anwesenden Personen oder ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ ihre Aufmerksamkeit nicht von „E.________“ abgewandt, den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen an G.________ und deren Gefährdung bzw. den Angriff von „E.________“ auf „F.________“ und damit dessen Verletzung verhindern können. Darüber hinaus handelte A.________ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner H.________ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.________“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.________, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.________“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können.
Eine weitere fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und zusätzlich eine vorsätzliche Verletzung der Hundeleinepflicht wird der Beschuldigten gestützt auf folgenden zweiten Sachverhalt vorgehalten:
Am 13.03.2017 um ca. 17.15 Uhr lief A.________ zusammen mit dem an der Leine geführten Rottweiler „E.________“ und dem frei laufenden Labrador „D.________“ auf dem Muotadamm (Industriestrasse), Brunnen. Hund „E.________“ trug dabei keinen Maulkorb. Auf der Höhe des Holcim-Areals, nähe Milchhuus, kamen ihr zwei Joggerinnen, I.________ und J.________, entgegen. A.________ rief den frei laufenden Hund „D.________“ zu sich und nahm diesen an die Leine. Als die beiden Joggerinnen sich auf Höhe von A.________ befanden, sprang Hund „E.________“ an I.________ hoch und biss diese in die linke Flanke. A.________ band daraufhin Hund „E.________“ an einen Baum und legte ihm erst beim Weggehen den mitgeführten Maulkorb an.
Es war für A.________ vorhersehbar, dass Hund „E.________“, der unter ihrer Führung bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen Menschen sowie am 27.09.2016 in der Hundeschule in K.________ (Ort) einen anderen Hund gebissen und eine weitere Person gefährdet hatte, sich losreissen und einen plötzlich auftauchenden Passanten oder ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen bzw. den Angriff von „E.________“ auf I.________ verhindern können. Darüber hinaus handelte A.________ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner H.________ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.________“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.________, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.________“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können.
Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte abweichend vom Strafbefehl bei allen Tatvorwürfen der vorsätzlichen Begehung schuldig und büsste sie mit Fr. 1‘200.00. Gegen dieses Urteil vom 15. März 2019 erklärte die Beschuldigte die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 10. Mai 2019
(KG-act. 2 f.). Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch von Schuld und Strafe. Im antragsgemäss durchgeführten schriftlichen Verfahren begründete die Beschuldigte ihre Berufung am 1. Juli 2019 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 9. August 2019 und verlangte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 15). Die Berufungsführerin liess sich dazu nochmals am 19. August 2019 vernehmen (KG-act. 18).
2. Vom Vorderrichter verurteilt und gebüsst wurde die Beschuldigte gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, weil sie vorsätzlich die Vorschrift über die Tierhaltung missachtet habe, wonach wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Weder angeklagt noch verurteilt wurde die Beschuldigte wegen Missachtung der gegenüber ihrem Lebenspartner tierärztlich für die Führung des Hundes durch Drittpersonen verfügten Maulkorbtragpflicht. Die Kenntnis der entsprechenden Verfügung des Laboratoriums der Urkantone wird in der Anklage nur als äusserer Umstand für die mangelnde Sorgfalt erwähnt. Bei den Schuldsprüchen handelt es sich um Übertretungen, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben daher mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
a) Frei überprüfbar ist die beanstandete Verletzung des Anklagegrundsatzes bei den Vorwürfen der Missachtung von Tierhaltungsvorschriften.
aa) Der Umstand, dass der Vorderrichter die Beschuldigte der eventualvorsätzlichen und nicht der fahrlässigen Missachtung von Tierhaltungsvorschriften verurteilte, betrifft eine grundsätzlich losgelöst von der Anklage vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Diesbezüglich ist der Richter frei, soweit er sich an die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte hält (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. noch unten lit. ee). Wenn die Anklage der Beschuldigten nur fahrlässiges Verhalten vorwirft (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB sowie Art. 28 Abs. 2 TSchG), darf der Richter sie dann der vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Tatbegehung verurteilen, wenn die diesen Schuldformen entsprechenden subjektiven Elemente in der Umschreibung des Anklagesachverhalts enthalten sind. Für die Verurteilung wegen Eventualvorsatzes müsste mithin die Anklage umschreiben, inwiefern die Beschuldigte die Verwirklichung der Tat für möglich hielt und in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
bb) Tatsachen, aus welchen auf Eventualvorsatz geschlossen werden könnte, lassen sich beiden Anklagesachverhalten hinsichtlich der Vorwürfe der Missachtung von Tierhaltungsvorschriften nicht entnehmen. Es wird in der Anklage nicht ausgeführt, dass die Beschuldigte über eine Fahrlässigkeit hinaus Angriffe des Hundes billigend in Kauf genommen oder auch nur in Erwägung gezogen hätte (vgl. ähnlich BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1 betreffend einen über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Erfolg). Wer in bestimmten Situationen pflichtwidrig nicht bemerkt, dass der (angeleinte) Hund Personen und andere Tiere gefährden könnte, handelt fahrlässig. Entsprechend wird der Beschuldigten nur zur Last gelegt, dass sie zufolge mangelnder Sorgfalt unaufmerksam war, obwohl sie aufgrund der früheren Vorfälle hätte voraussehen müssen, dass der Hund Personen oder Tiere angreifen könnte, mithin sie diese vorhersehbaren Erfolge pflichtwidrig unvorsichtig nicht bedachte bzw. darauf nicht Rücksicht nahm (Art. 12 Abs. 3 StGB). Zwar impliziert die Anklage das Wissen der Beschuldigten um die früheren Angriffe des Hundes, aber ihr wird dennoch nicht vorgehalten, ihr wäre zufolge dieses Wissens die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung von Tieren und/oder Personen in der Hundeschule oder auf dem Muotadamm durch einen erneuten Angriff derart gewiss gewesen, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nicht anders als Billigung des Risikoeintritts gelten müsste. Eine solche Gewissheit leitet die Anklage auch nicht aus dem in subjektiver Hinsicht umschriebenen Wissen der Beschuldigten um die gegenüber ihrem Lebenspartner verfügten Maulkorbpflicht für Drittpersonen ab, insbesondere nicht, dass sie unter Inkaufnahme einer generellen Gefährdung anderer Tiere und Personen handelte.
cc) Soweit der Vorderrichter davon ausgeht, Eventualvorsatz werde durch die Anklage erfasst (angef. Urteil E. 1.2.7 sowie E. 2.2.1), verkennt er, dass im Subjektiven die inneren Tatsachen und nicht die äusseren Umstände (frühere Vorfälle, Nichtverhinderung des Angriffs etc.) für sein in der Schuldform von der Anklage abweichendes Urteil massgeblich sind. Zwar sind die inneren Tatsachen häufig nur anhand äusserer Umstände eruierbar. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anklage auch die innere Tatsache (Vertrauen, dass sich das Risiko eines Angriffs nicht erfüllt, oder Abfinden mit einer allfälligen Erfüllung) beschreiben muss, um – wenn der Tatbestand fahrlässig und vorsätzlich begangen werden kann – diesbezüglich die nach langjähriger Rechtsprechung geforderte Klarheit zu schaffen, ob der Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die vorliegende Anklage machte der Beschuldigten die mögliche Verurteilung wegen Eventualvorsatzes nicht klar.
dd) Zusammenfassend verstossen die Verurteilungen wegen eventualvorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gegen den Anklagegrundsatz, weil sich die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen in massgeblichen Punkten nicht mit den angeklagten, nur auf Fahrlässigkeit gerichteten und Tatfragen betreffenden inneren Tatsachen befassen. Dieser wesentliche Mangel kann im Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht geheilt werden, so dass in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist (Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO).
ee) Entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin wurde ihr eine vorsätzliche Tatbegehung nicht erstmals im Urteilsdispositiv vorgehalten. Der Vorderrichter wies sie bereits bei der Eröffnung der Hauptverhandlung entsprechend Art. 344 StPO darauf hin, dass auch die vorsätzliche Begehung der Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung geprüft werde und gab den Parteien die Gelegenheit, sich dazu in ihren Vorträgen zu äussern (HVP S. 1 unten). Insofern ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Diese Feststellung ändert nichts daran, dass selbst wenn der Strafrichter Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten ausmacht, er nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen kann (s. dazu ebenfalls BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).
b) Ferner ist die Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Hundeleinepflicht angeklagt, weil sie im zweiten Sachverhalt ihren Hund „D.________“ auf dem Muotadamm freilaufen liess und erst an die Leine nahm, als sie auf die Joggerinnen aufmerksam wurde. Das Freilaufenlassen des Hundes impliziert Wissen und Willen betreffend Nichtanleinen und mithin Vorsatz der Beschuldigten. In tatsächlicher Hinsicht vermag der Einwand der Berufungsführerin, sie würde den Hund entlang der rege befahrenen Strasse nicht unter Eingehen des Risikos, dass dieser unvermittelt auf die Fahrbahn springen und von einem Auto erfasst werden könnte, frei laufen lassen, keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters darzutun, der auf die unbestrittenermassen übereinstimmenden Aussagen der Joggerinnen abstellte. Im Übrigen sahen die Joggerinnen den Hund „D.________“ vor dem Vorfall mit dem Hund „E.________“ frei laufen, also bevor ihre Wahrnehmung durch den Angriff des letzteren abgelenkt oder sonst wie eingeschränkt worden sein könnte. Der entsprechende Einwand der Berufungsführerin vermag daher keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren darzutun und ein Abweichen von den vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen.
In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen (§ 2 Abs. 1 kantonales Gesetz über das Halten von Hunden/HG; SRSZ 546.100), was bei Zuwiderhandlung mit Busse bestraft wird (§ 12 Abs. 1 HG). Die rechtliche Subsumtion des durch den Vorderrichter willkürfrei festgestellten Laufenlassens eines nicht angeleinten Hundes auf dem öffentlichen Mutoadamm ist nicht bestritten und ebenso wenig zu beanstanden.
3. Nach dem Gesagten sind durch Beschluss in Gutheissung der Berufung die angefochtenen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (angef. Urteil Dispositivziff. 1 lit. a) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der angeklagten Fahrlässigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. oben E. 2.a). Dagegen ist die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz durch Urteil abzuweisen (ebd. Dispositivziff. 1 lit. b; oben E. 2.b). Die Busse wird der Vorderrichter nach Neubeurteilung der fahrlässigen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung gesamthaft neu festlegen müssen. Ausgangsgemäss ist dann über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden, wobei zu beachten ist, dass die Beschuldigte erstinstanzlich auf eine Entschädigung verzichtete (Vi-act. 14 S. 10) und die Vorinstanz noch über allfällige noch zu belegende Entschädigungsforderungen im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hat (s. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 4). Im Berufungsverfahren sind der hauptsächlich obsiegenden Berufungsführerin nur ein Fünftel der Kosten bezüglich der verhältnismässig unbedeutenderen, im Schuldpunkt bestätigten Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Bestätigung des angefochtenen Urteils erfolgt in Anwendung von kantonalem Recht. Insoweit ist die Beschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben (Art. 95 BGG);-
beschlossen underkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 lit. b, wonach die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes schuldig gesprochen wird, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden zu einem Fünftel (Fr. 400.00) der Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (Fr. 1‘600.00) gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann – vorbehältlich dem bestätigten Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden – innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Dezember 2019 kau