Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. Dezember 2019
BEK 2019 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2019, SEO 2018 41);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 20. Dezember 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 14. September 2018. Laut diesem soll sich der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig gemacht haben:
Mit Verfügung des Kantonstierarztes vom 25.01.2017 untersagte das Laboratorium der Urkantone A.________, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund „C.________“ (Mikrochip-Nr. xx) ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an D.________ abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung aus tierschutzrechtlichen Gründen entzogen.
A.________ unterliess es, D.________ über die Verfügung vom 25.01.2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund „C.________“ zu bemühen. D.________ führte den Hund „C.________“ in der Folge mindestens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung resp. des Hauses zum Spazierengehen aus. Indem A.________ den Hund „C.________“ D.________ mehrfach abgab bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überliess, verstiess er gegen die Verfügung vom 25.01.2017. A.________ handelte in Kenntnis der an ihn gerichteten Verfügung vom 25.01.2017 und nahm durch sein Verhalten einen Verstoss gegen dieselbe zumindest in Kauf.
Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten am 15. März 2019 im Sinne des Strafbefehls schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.00. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte innert Frist die rechtzeitig angemeldete Berufung
(KG-act. 2 und 3) mit dem Antrag, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er stellte zudem den Beweisantrag, eine Erklärung von D.________ betreffend Zeugnisverweigerungsrecht als Beweismittel zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die im schriftlichen Verfahren begründete Berufung (KG-act. 10) am 9. August 2019 mit dem Antrag, die Berufung abzuweisen. Dazu liess sich der Berufungsführer am 16. August 2019 nochmals vernehmen (KG-act. 20).
2. Mit schriftlich erstatteter Berufungsbegründung rügt der Beschuldigte zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips, da er nicht wisse, wann, wo, wie häufig und inwiefern er gegen die kantonsärztliche Verfügung verstossen haben soll. Dies trifft indes nicht zu. Der als Anklage überwiesene Strafbefehl legt dem Beschuldigten hinreichend deutlich tatbestandsmässige Verstösse gegen die kantonsärztliche Verfügung vom 25. Januar 2017 im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zur Last, indem er seiner Lebenspartnerin den Hund mehrere Male abgab bzw. in seiner Abwesenheit überliess, so dass diese mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 den Hund unregelmässig ausser Haus Spazierengehen führte. Begangen haben soll der Beschuldigte die Verstösse dadurch, dass er seine Lebenspartnerin nicht darüber informierte, dass es ihm untersagt war, ihr den Hund ausserhalb des Hauses zu überlassen. Eine andere Frage ist, ob dieser Sachverhalt bzw. die Art und Weise der Begehung erstellt ist (vgl. nachfolgend E. 4).
3. Der Einzelrichter interpretierte die Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 (U-act. 8.2.03) nachvollziehbar dahingehend, dass der Beschuldigte den Hund seiner Lebenspartnerin nicht dazu übergeben oder überlassen darf, sich mit dem Hund ausserhalb des Hauses zu begeben (angef. Urteil E. II/2 sowie U-act. 8.2.03 Dispositivziffer 1 i.V.m. E. 2.3). Das Verbot in dem Sinne abhängig vom Ort der Übergabe des Hundes zu betrachten, dass es nur zur Anwendung kommt, wenn der Hund ausserhalb, aber nicht innerhalb des Hauses überlassen würde (dazu etwa U-act. 10.0.05 Rz 462 ff. bzw. U-act. 10.0.06 Rz 142 ff., insbes. Rz 163 ff.; HVP Nr. 76 ff.), entspricht offensichtlich und auch für den Berufungsführer ersichtlich (ebd. Nr. 74) nicht der Intention der Verfügung.
4. Im Übrigen wird im angefochtenen Urteil lapidar festgehalten, dass der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin den Hund mehrfach ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses überlassen und damit gegen die Verfügung verstossen habe (angef. Urteil E. 3). Inwiefern er die Anklagevorwürfe, also die Verstösse gegen die kantonstierärztliche Verfügung und die Begehungsweise als erstellt betrachtet, begründete der Einzelrichter nicht. Es wurde weder dargelegt, inwiefern die Verfügung des Laboratoriums den Beschuldigten zur Information seiner Lebenspartnerin über das ihm gegenüber ausgesprochene Überlassungsverbot verpflichten würde, noch auf konkrete Fälle eingegangen, in welchen er der Lebenspartnerin den Hund verbotswidrig mit der Folge abgab, dass sie ihn ausserhalb des Hauses führte. Weitere durch die Bestreitungen des Beschuldigten aufgeworfene Fragen der Tatbestandsmässigkeit in den Fällen, in denen er abwesend war bzw. ihm die „Tatmacht“ fehlte, und der Verhältnismässigkeit werden ebenso wenig behandelt (dazu etwa U-act. 8.1.12 Nr. 10, 12 und 20 sowie U-act. 8.2.11 Nr. 25 ff.). Insoweit macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren zutreffend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, zumal er angesichts der mangelhaften resp. fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht in der Lage ist, die vorderrichterliche Beweisführung anzufechten. Das angefochtene Urteil enthält zusammenfassend weder eine ausreichende tatsächliche noch rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Dieser wesentliche Mangel kann im Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht geheilt werden, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen ist (Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Auf den vom Beschuldigten verlangten Ersatz für Fotokopien und Porti ist nicht einzugehen, da er im Berufungsverfahren diese Auslagen nicht näher belegt und erstinstanzlich keine solche Positionen geltend machte (Vi-act. 15 S. 7) und ohnehin die Vorinstanz über die Entschädigungsfolgen der bisherigen beiden Verfahren im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hat (s. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 4);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Dezember 2019 kau