Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Oktober 2019
BEK 2019 82
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
**1.**A.________, Beschwerdeführer, **2.**B.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
(Beschwerde gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft March im Verfahren SUM 2018 574);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 24. November 2017 berichteten A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) auf dem Polizeiposten Wädenswil über den Tod ihrer Mutter E.________ sowie die aktuelle Situation betreffend Erbschaft. Sie bemängelten Unstimmigkeiten in der Durchführung der Nachlassregelung und Intransparenz des Witwers, C.________, gegenüber dem Erbschaftsamt und den Steuerbehörden (U-act. 8.1.01, S. 2). Die Beschwerdeführer übergaben der Kantonspolizei Zürich ein Schreiben mit chronologisch dargestelltem Sachverhalt (U-act. 8.1.02) sowie verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erbgang (U-act. 8.1.03-8.1.09). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ersuchte die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) mit Schreiben vom 23. März 2018 um Übernahme des Verfahrens (U-act. 13.1.01), woraufhin die Strafverfolgungsbehörde am 3. April 2018 die Übernahme verfügte (U-act. 13.1.02). Mit Beschwerde vom 3. Mai 2019 monieren die Beschwerdeführer sinngemäss insbesondere die lange Verfahrensdauer (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde beantragt mit Beschwerdevernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Am 21. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführer je eine Stellungnahme ein (KG-act. 10, 11).
2. Die Beschwerde gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft (Strafverfolgungsbehörde) wegen Rechtsverzögerung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind nicht nur Anzeigeerstatter (vgl. U-act. 8.1.01), sondern als gesetzliche Erben (U-act. 8.1.03) durch die angeblich begangenen Straftaten zu Lasten der Erbschaft ihrer Mutter potentiell geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO), weshalb sie als Partei (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) ein rechtlich geschütztes Interesse an einer unverzögerten Führung des Strafverfahrens haben. Ausserdem intervenierten die Beschwerdeführer vor Erhebung der Beschwerde bei der betroffenen Strafverfolgungsbehörde (U-act. 9.1.01; vgl. Urteil BGer 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4). Die Beschwerdeführer sind daher zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert. Das Strafrecht konkretisiert diesen Grundsatz in Art. 5 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2, m.w.H.; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3, m.w.H.).
a) Das Verfahren muss innert „angemessener Frist“ beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt. Massgebliche Kriterien sind nebst dem Verhalten der Behörden insbesondere der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 7 zu Art. 5 StPO). Es ist eine Gesamtwürdigung des ganzen (bisherigen) Verfahrens vorzunehmen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 5 StPO). Dass dieses zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen muss (Urteil BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019, E. 3.2).
b) Die Staatsanwaltschaft March übernahm das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Verfügung vom 3. April 2018 (U-act. 13.1.02). Weitere Verfahrenshandlungen ergingen danach nicht. Der Beschwerdeführer 2 erkundigte sich am 24. Januar 2019 telefonisch nach dem Verfahrensstand (U-act. 9.1.01). Der fallführende Staatsanwalt teilte ihm mit, dass bis dato nichts Weiteres unternommen worden sei und er davon ausgehe, dass er zu gegebener Zeit wohl eine Nichtanhandnahme verfügen werde. Zwischen der Verfahrensübernahme und dem Telefonat vom 24. Januar 2019 vergingen knapp zehn Monate ohne ersichtliche Verfahrenshandlung, was für sich alleine doch eher lang ist. Allerdings beabsichtigte der Staatsanwalt, die Angelegenheit durch Nichtanhandnahme abzuschliessen, sodass die gesamte Verfahrensdauer (noch) nicht übermässig erscheint. Selbst der Beschwerdeführer 2 intervenierte erst nach zehn Monaten, was darauf hindeutet, dass auch er nicht von einer wesentlich schnelleren Prozessführung ausging. Angesichts des erheblichen Ermessensspielraumes der Strafverfolgungsbehörde ist die Verfahrensdauer im Hinblick auf sämtliche Umstände gerade noch als vertretbar zu erachten, auch unter Berücksichtigung, dass Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär die beschuldigte Person hat und die sich vorliegend beschwerende Privatklägerschaft nur in etwas geringerem Mass (oben E. 3, BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3, m.w.H.). Zudem haben sich die Parteien betreffend das weitere Vorgehen nach dem Telefonat vom 24. Januar 2019 (U-act. 9.1.01) wohl missverstanden. Der fallführende Staatsanwalt scheint davon ausgegangen zu sein, dass ihn der Beschwerdeführer 2 über die Nachfrage bei der Steuerbehörde und dem Erbschaftsamt informiere, woraufhin das weitere Vorgehen besprochen worden wäre (KG-act. 8). Die Beschwerdeführer waren hingegen der Ansicht, dass die Behörden bzw. die Strafverfolgungsbehörde die weiteren Schritte veranlassen würden (KG-act. 10, 11).
Aus diesen Gründen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), angesichts der dargelegten Umstände und der doch eher langen Verfahrensdauer wird aber ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet;-
beschlossen:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-chen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R, z.K.), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Oktober 2019 kau