Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Juli 2019
BEK 2019 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Ersatzmassnahmen, Rayonverbot
(Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019, ZME 2019 39);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Beschuldigten am 10. Juni 2018, 19.51 Uhr an seinem Wohnort in Pfäffikon SZ wegen des dringenden Verdachts auf häusliche Gewalt und Körperverletzung vorläufig fest, nachdem Drittpersonen seine Ehefrau im Freien mit einer blutenden Kopfwunde aufgegriffen hatten (U-act. 4.0.01 in ZME 2018 60). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. Juni 2019 die Eröffnung eines Strafverfahrens (U-act. 9.1.01 in ZME 2018 60). Am 13. Juni 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft vorläufig bis am 9. August 2018 an (Vi-act. 5 in ZME 2018 60). Mit Verfügung des Zwangsmassnamengerichts vom 19. Juli 2018 wurden anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot im Bezirk Höfe, ein Kontaktverbot mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, eine Alkoholkonsumkontrolle sowie eine risikoorientierte soziale Unterstützung durch das Amt für Justizvollzug angeordnet (Vi-act. 4 in ZME 2018 79). Am 24. August 2018 schrieb das Zwangsmassnahmengericht ein vom Beschuldigten eingeleitetes Verfahren um
Lockerung der Ersatzmassnahmen ab, nachdem der Beschuldigte sein Gesuch zurückgezogen hatte (Vi-act. 5 in ZME 2018 90). Am 24. Januar 2019 beschränkte das Zwangsmassnahmengericht das Kontaktverbot auf die Ehefrau und das Rayonverbot auf das Gebiet von Pfäffikon und Umgebung gemäss Plan und verlängerte im Übrigen die Zwangsmassnahmen bis zum 19. April 2019 (Vi-act. 7 in ZME 2019 2). Mit Verfügung vom 24. April 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht was folgt an:
1. Anstelle der Untersuchungshaft werden gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 19. September 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert:
a)Das Verbot, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. mit ihr Kontakt zu pflegen;
b)das Verbot, sich D.________ auf unter 100 Meter anzunähern;
c)die Auflage, sich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterziehen;
d)die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten.
2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen stellen.
3. Die Kosten für die vorliegende Verfügung im Betrag von Fr. 700.00 und die Entschädigungsfolgen werden bei der Hauptsache belassen.
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 1. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 1):
1. In Anfechtung von Dispositivziffer 1 Bst. b der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019 (ZME 2019 39) sei das anstelle von Sicherheitshaft angeordnete Annäherungsverbot auf unter 100 Meter aufzuheben und gegen die beschuldigte Person vorläufig bis am 19. September 2019 das Verbot anzuordnen, sich im Gebiet von Pfäffikon SZ und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten.
2. Es sei gegen den Beschuldigten vorsorglich bis zum Entscheid des Kantonsgerichts das Verbot anzuordnen, sich im Gebiet von Pfäffikon SZ und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten.
3. Alles unter Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der beschuldigten Person.
Der Beschwerde wurde am 2. Mai 2019 vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschuldigte stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 die folgenden Anträge:
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
-Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5).
2. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt die Einholung eines forensischen Kurzberichts zur Frage, wie die im Fokalgutachten vom 21. Oktober 2018 empfohlene Massnahme der physischen Trennung der beschuldigten Person von der Privatklägerin (Kindsmutter) mittels Etablierung einer «natürlichen» Barriere, bspw. wenn die Familie in unterschiedlichen Gemeinden zu Hause sei, gegenwärtig zu beurteilen sei und ob dieser empfohlenen Mass-nahme der physischen Trennung mit einem Annäherungsverbot auf unter 100 Meter entsprochen werde (KG-act. 1, S. 2). Der Beschuldigte widersetzt sich diesem Ansinnen (KG-act. 6, S. 2 f.).
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren (und im erstinstanzlichen Hauptverfahren) erhoben worden sind (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzulehnen. Zum einen lassen die Akten einen Entscheid ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu. Zum anderen ist es letztlich ohnehin Sache des Gerichts, die erforderlichen Ersatzmassnahmen unter Würdigung der Sach- und Rechtslage zu bestimmen.
Analoges gilt auch für die Beweisanträge der Verteidigung, insb. auch für den Antrag, Auskunft beim Bewährungsdienst über den Erfolg der angeordneten Massnahmen einzuholen, nachdem drei Zwischenberichte des Amts für
Justizvollzug vom 5. Oktober 2018 (KG-act. 1/), 10. Januar 2019 (KG-act. 1/6) und 27. März 2019 (KG-act. 1/4), bereits im Rechte liegen, genügend aktuell sind und eine Beurteilung der Anträge zulassen.
3. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hat am 12. April 2019 beim Bezirksgericht Höfe Anklage erhoben (Vi-act. 1a) und gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft durch sinngemässe Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt (Vi-act. 1). Mit Anklageerhebung endet die Untersuchungshaft bzw. fallen die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen dahin (Art. 220 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und 4 StPO), und es wird – sofern zu diesem Zeitpunkt die Haftgründe fortdauern – vom Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 3 StPO), an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet, sofern diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO kommen beispielsweise Auflagen in Frage wie namentlich, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Dabei gilt zu beachten, dass Ersatzmassnahmen – gleichermassen wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft – nur angeordnet werden können, wenn die Voraussetzungen nach Art. 221 StPO erfüllt sind, d.h. wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Fehlt es daran, sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (Härri, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 237 StPO;
vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, N 2 zu Art. 237 StPO mit weiteren Verweisen und Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Anordnung von Untersuchungshaft wegen des damit verbundenen Freiheitsentzugs in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben).
a) Das Zwangsmassnahmengericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der dringende Tatverdacht sowie die Wiederholungsgefahr von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt würden, weshalb sich weitere Ausführungen unter Verweis auf die früheren Verfügungen erübrigten. Dies gelte umso mehr, als nach erfolgter Anklageerhebung ohne weiteres vom Bestehen eines dringenden Tatverdachts ausgegangen werden könne (vgl. Vi-Verfügung, E. 7 mit weiteren Verweisen). Diese Ausführungen der Vorinstanz, auf welche zu verweisen ist, werden von keiner Partei in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob zusätzlich zu den vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 24. April 2019 angeordneten Massnahmen, bzw. anstelle eines Annährungsverbots auf 100 Meter ein Rayonverbot im beantragten Ausmasse anzuordnen ist.
b) Dem Beschuldigten werden in der Anklage mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie mehrfache Drohung (Todesdrohungen) vorgeworfen
(Vi-act. 1a). Gemäss Gutachten vom 21. Oktober 2018 (KG-act. 1/3) ist beim Beschuldigten bei unveränderter Wohn- und Lebenskonstellation (Ehepartner wohnen zusammen) von einem hohen Rückfallrisiko und von einer mittelschweren bis schweren Gewaltanwendung auszugehen. Diese werde wohl nicht zum Tode eines Opfers führen, könne aber so stark ausgeprägt sein, dass Verletzungen mit bleibenden Schäden erfolgten. Unter der Voraussetzung, dass die Auflage der physischen Trennung von seiner Frau weiter fortgeführt werde und die Kinder unter Aufsicht besucht werden könnten, sei das Risiko für psychische Gewalt gegenüber den Familienmitgliedern gering. Da es auch bei erfolgter Trennung zu Konflikten kommen dürfte, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Affektspitzen mit Drohungen und Beschimpfungen reagieren werde. Das Risiko für hands-off Delikte sei somit als hoch einzustufen (KG-act. 1/3 S. 28 Ziff. 5.2).
Die Gutachter hielten zudem zusammenfassend fest, dass es dem Beschuldigten in den letzten Jahren eher oberflächlich gelungen sei, sich an die Anforderungen der Schweizer Gesellschaft anzupassen. So erfülle er weitgehend die an ihn gestellten Aufgaben und scheine hiesige Wert und Normen teilweise übernommen zu haben, was sich z.B. im Religionswechsel zeige. Trotz dieser Anpassungsbemühungen werde deutlich, dass er nicht nur in seiner Herkunftskultur verankert sei, sondern zusätzlich in einer Facette dieser Kultur, die stark von einer Gewalt und Konfliktkomponente überschattet sei. Es sei davon auszugehen, dass er als Folge traumatischer Erlebnisse eine fokale Toleranz für Gewalt entwickelt habe, ohne ein umfassendes dissoziales Wertesystem zu übernehmen. In der Regel stelle diese Abweichung im Wertesystem keine Schwierigkeit dar, wirke sich aber in der Kombination mit seiner Neigung zum Jähzorn problematisch aus (KG-act. 1/3 S. 24 f. Ziff. 4.2). Das Amt für Justizvollzug bestätigt in seinem dritten Zwischenbericht vom 27. März 2019, dass der Beschuldigte die äusseren formalen Bedingungen (Einhaltung von Terminen, des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Alkoholabstinenz) einhält, bestätigt aber gleichzeitig, dass für den Beschuldigten trotz seiner Bemühungen aufgrund der Sozialisation in einer afrikanischen Kultur vieles nach wie vor unverständlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Einbindung in Strukturen über regelmässige unterstützende, vermittelnde aber auch konfrontative Gespräche erscheine sehr wichtig (KG-act. 1/4 S. 2 Empfehlung Weiterführung Ersatzmassnahmen). Zu erwähnen ist schliesslich, dass gemäss Gutachten der Beschuldigte deutlich bagatellisiert und dazu neigt, sich in hohem Masse strategisch zu verhalten (KG-act. 1/3, S. 26).
Gestützt darauf ist nach wie vor von einem erheblichen Risiko insb. für Drohungen, unter Umständen aber auch für körperliche Übergriffe auszugehen, sofern es zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau kommen sollte. Wesentliche Veränderungen im Risiko gegenüber den Einschätzungen vom Oktober 2018 sind nicht auszumachen. Der Bewährungsdienst bestätigt in seinem Bericht vom 27. März 2019 denn auch, dass sich sowohl an der sozialen Situation sowie an der Kooperationsbereitschaft und dem Verhalten des Beschuldigten nichts Grundlegendes geändert habe
(KG act. 1/4, S. 2 oben). Dass der Beschuldigte zurzeit die äusseren formalen Bedingungen wie Alkoholabstinenz einhält, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung das grundsätzlich hohe Risiko noch nicht wesentlich zu beeinflussen. Gleiches gilt für den angeblich neuen Wunsch der Ehefrau auf Kontakte (KG-act. 6, S. 4).
c) Die Vorinstanz hat anstelle des auf den Ortsteil von Pfäffikon SZ bezogenen Rayonverbots ein Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau auf unter 100 Meter angeordnet. Sie begründete dies damit, dass der Bewährungsdienst eine weitere Beschränkung des Rayonverbots auf die unmittelbare Umgebung der Wohnadresse der Ehefrau angeregt habe. Dieser Empfehlung sei zu folgen, nachdem er sich seit dem letzten Verlängerungsentscheid wohlverhalten habe. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diesen Entscheid unter Hinweis auf die gemäss Gutachten bestehende Neigung des Beschuldigten zu Impulsdurchbrüchen und die Gefahr von Eskalationen. Durch die Aufhebung des Rayonverbotes habe das Zwangsmassnahmengericht die einem Rayonverbot immanenten, festgelegten und der beschuldigten Person bekannten Grenzen als natürliche Barrieren aufgehoben. Es sei zweifelhaft, ob sich die beschuldigte Person bei zufälligen Begegnungen aktiv entfernen würde. Der Beschuldigte schliesst sich demgegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid an und macht geltend, es sei aus der Luft gegriffen, dass die natürlichen physischen Barrieren nur durch ein Rayonverbot erreicht werden könnten. Der Beschuldigte lebe in Seewen und der Bewährungsdienst suche nach einer Unterkunft in der Ortschaft Freienbach oder in der Gemeinde Wollerau.
Durch ein Annäherungsverbot von unter 100 Meter lässt sich die Gefahr von zufälligen Begegnungen des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht beseitigen, da der Beschuldigte nicht zum vorne herein wissen kann, wo sich seine Ehefrau gerade aufhält. Aufgrund der erwähnten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten kann nicht erwartet werden, dass er sich bei einem zufälligen Zusammentreffen mit seiner Ehefrau entfernen würde. Bei Kontakten zu seiner Ehefrau ist gemäss Gutachten mit einem hohen Risiko neuer Delikte zu rechnen.
Das Gutachten empfiehlt eine physische Trennung des Beschuldigten und seiner Ehefrau durch Etablierung einer „natürlichen“ physischen Barriere. Es sei deshalb „hilfreich“, wenn die Familie nicht nur nicht in derselben Wohnung wohne, sondern auch in unterschiedlichen Gemeinden zu Hause sei. Unter diesen Voraussetzungen sei das Risiko für physische Gewalt gegenüber den Familienmitgliedern gering (KG-act. 1/3, S. 26 und 28). Ein Rayonverbot vermag diesen Anforderungen klarerweise besser zu genügen als nur ein Annäherungsverbot auf unter 100 Meter. Selbst der Bewährungsdienst empfiehlt denn auch nicht die Aufhebung des Rayonverbots, sondern bloss dessen Einschränkung auf die unmittelbare Wohnadresse der Ehefrau und der Kinder (KG-act. 1/4, S. 3).
Das gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft beantragte Rayonverbot beschränkt sich auf den Ortsteil von Pfäffikon SZ und umfasst nur wenige Kilometer. Der Ehefrau ist es dadurch immerhin möglich, sich innerhalb dieses Ortsteils ohne Gefahr für zufällige Begegnungen mit dem Beschuldigten zu bewegen. Der Beschuldigte anderseits kann bei diesem Rayonverbot ohne weiteres wie gewünscht eine Unterkunft in Freienbach oder in Wollerau beziehen. Er würde in diesem Fall nur wenige Kilometer von seiner Ehefrau und den Kindern wohnen. Zu beachten ist auch, dass die mit Verfügung vom 19. Juli 2018 ursprünglich angeordneten Ersatzmassnahmen bereits erheblich gelockert wurden, indem das Kontaktverbot zu seinen Kindern aufgehoben und das Rayonverbot auf den Ortsteil von Pfäffikon eingeschränkt wurde. Den berechtigten Anliegen des Beschuldigten wurde damit hinreichend Rechnung getragen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Staatsanwaltschaft beantragte Rayonverbot erforderlich und verhältnismässig ist. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. April 2019 ist deshalb aufzuheben und anstelle eines Annäherungsverbots ein Rayonverbot im beantragten Umfange zu verfügen.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem vorliegend der Beschuldigte unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen. Das urteilende Gericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019 aufgehoben und stattdessen wie folgt verfügt:
1. Anstelle der Sicherheitshaft werden gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 19. September 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert:
a)Das Verbot, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. mit ihr Kontakt zu pflegen;
b)das Verbot, sich im Gebiet von Pfäffikon und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten;
c)die Auflage, sich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterziehen;
d)die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A+), Rechtsanwalt C.________ (2/R), das Bezirksgericht Höfe (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Vorinstanz (1/ES), je unter Beilage des Plans des Rayonverbots, sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
5. Juli 2019 sl