Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. Mai 2019
BEK 2019 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft March vom 18. April 2019, SUM 2019 695);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March in der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Marihuana) am 18. April 2019 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess;
dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl dem Beschuldigten gemäss Sendungsnachweis der Post (vgl. Beilage zur angefochtenen Verfügung) am 24. April 2019 zugestellt wurde und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Montag, 6. Mai 2019 abgelaufen ist, nachdem der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel (Art. 90 Abs. 2 StPO);
dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhebt und erklärt, er würde eine ausführliche Begründung nach Einsicht in die Akten und Stellung einer Gegenanzeige aufgrund einer Falschbeschuldigung einreichen;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Beschwerdefrist unter Androhung des Nichteintretens gesetzt wurde, diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt wurde und sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen liess;
dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art-. 385);
dass sich der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 29. April 2019 mit den Erwägungen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht auseinandersetzt, er keine Anträge stellt und nicht darlegt, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aufzuheben oder abzuändern wäre und dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist;
dass der Beschuldigte seine Beschwerde auch nicht innert der angesetzten Nachfrist verbesserte und auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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14. Mai 2019 kau