Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. August 2019
BEK 2019 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, röm. kath. Kirchengemeinde Ingenbohl-Brunnen, vertr. durch Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Februar 2019, ZES 2019 28);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2018 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl betrieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf eine Steuerforderung von Fr. 877.80 zuzüglich 3.5 % Zins seit 1. Dezember 2018 sowie von Fr. 28.15 bis 30. November 2018, Inkassogebühren von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 53.30, worauf der Schuldner Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. KB 2/1). Die Gläubiger ersuchten am 11. Januar 2019 den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz unter Vorlage einer im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als vollstreckbar erklärten definitiven Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (Vi-act. KB 2/2) um definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch teilweise gut und erteilte die definitive Rechtsöffnung im Umfang der Steuerforderung von Fr. 877.80 zuzüglich 3.5 % Zins seit dem 1. Dezember 2018 sowie des aufgelaufenen Verzugszinses von Fr. 28.15. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 23. April 2019 gelangte der Schuldner rechtzeitig an das Kantonsgericht Schwyz. Er beantragt, den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben (KG-act. 1).
2. Der Beschwerdeführer rügt, der Vorderrichter habe es zu Unrecht unterlassen, den strittigen Sachverhalt materiell zu beurteilen. Die Steuerveranlagungsverfügung sei kein Schuldtitel, sondern eine Forderung, die der gerichtlichen Beurteilung bedürfe. Der Umstand, dass er keine unmittelbare Einrede gegen sie eingelegt habe, heisse nicht, dass er sie als rechtsgültig hingenommen habe, weil er zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis und Einsicht in die verfassungswidrige Natur der Forderung gehabt habe.
a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Solchen Entscheiden gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auch Verfügungen von Schweizer Verwaltungsbehörden. Die ins Recht gelegte definitive, rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz ist eine solche Verfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wie das der Vorderrichter zutreffend feststellte, und bildet zusammen mit der Steuerrechnung (Vi-act. KB 2/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel (angef. Verfügung E. 2; vgl. auch Staehelin, BSK, 2. A. 2010, Art. 80 SchKG N 101 f.) für die Steuerforderung und Zinsen, deren Berechnung und Höhe der Schuldner konkret nicht beanstandet.
b) Gegen einen zulässigen definitiven Rechtsöffnungstitel bestimmen sich die Einwendungen des Gesuchgegners nach Art. 81 SchKG, hier insbesondere Art. 81 Abs. 1 SchKG. Möglich sind Einwendungen der inzwischen erfolgten Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung sowie das Bestreiten eines Rechtsöffnungstitels an sich (Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 1 f. SchKG). Der Beschwerdeführer bringt keine dieser Einwendungen vor. Er wendet vielmehr ein, dass die Veranlagungsverfügung materiell unzulässig sei. Diese Einwendungen hätten jedoch bereits im Verfahren zum Erlass der Veranlagungsverfügung mittels Einsprache gegenüber der Steuerverwaltung, d.h. im Rechtsmittelverfahren, vorgebracht werden müssen und nicht erst im Betreibungsverfahren. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nur, ob die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinw.; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2 f.).
c) Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, dass sein Existenzminimum gewahrt werden müsse und aus diesem Grund die Betreibung gar nicht erst eingeleitet bzw. die Steuer nicht erhoben werden dürfe. Die Frage der Wahrung des Existenzminimums betrifft einerseits den nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Pfändungsvollzug (Art. 93 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob und inwieweit der Schuldner eine allfällige Schuld bezahlen kann (dazu vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 19. A. 2016, Art. 84 SchKG N 9). Soweit der Beschwerdeführer die Besteuerung seiner AHV-Rente als lebensnotwendigen Grundlage bestreiten will, geht es andererseits wieder um den materiellen Inhalt der Veranlagungsverfügung, die wie gesagt aber nicht mehr materiell überprüft werden darf. Inwiefern die Rechtsprechung, wonach bei knappen finanziellen Verhältnissen die Steuern bei der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen seien (dazu vgl. der Beschwerdeführer in Vi-act. 4), die vorliegende Veranlagungsverfügung im Übrigen dermassen infrage stellen sollte, dass sie nichtig wäre, ist nicht ersichtlich und wird davon abgesehen in der Beschwerde auch nicht behauptet.
d) Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rechtsöffnung als Teil eines Vollstreckungsverfahrens, mit welcher nicht über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden wird (vgl. oben E. 2.b), nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sein soll, nachdem der Beschwerdeführer an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung angehört worden ist und auch noch schriftlich Stellung nehmen konnte (Vi-act. 4 und 7 f.).
3. Der Beschwerdeführer verlangt auch im Rechtsmittelverfahren, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Unentgeltliche Rechtspflege, darunter fällt auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO), wird gewährt, wenn die ersuchende Partei über nicht genügend finanzielle Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Aufgrund der Akten ging der Vorderrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine genügenden Mittel verfüge. Er hat dessen Rechtsbegehren aber zu Recht als aussichtslos betrachtet. Auch die Beschwerde ist aufgrund der Beschränkung der Prüfung auf die Vollstreckbarkeit (vgl. oben E. 2.b) aussichtslos.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und 61 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 877.80.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), das Bezirksgericht Schwyz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2019 kau