Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. September 2019
BEK 2019 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________ AG,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. April 2019, ZES 2019 56);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Erstrichter mit Verfügung vom 3. April 2019 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für den Betrag von Fr. 2'592.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 die provisorische Rechtsöffnung sowie für den Betrag von Fr. 650.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte (vgl. angefochtene Verfügung);
dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 17. April 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 17. April 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil sie keine Anträge stellte, lediglich die bereits im Rechtsöffnungsbegehren (Vi-act. B, KB 2) angeführte Forderungsauflistung mit nicht nachvollziehbaren und im Übrigen auch novenrechtlich unzulässigen (vgl. nachfolgende Erwägung) Zusatzbemerkungen wiederholte und nicht ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung einging, wonach für den im Betreibungsbegehren erwähnten Schadenersatz, die nicht weiter begründeten zusätzlichen Nebenkosten sowie die Debitorenrechnungen kein Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden sei und für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefochtene Verfügung, E. 4 und 6);
dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, und es sich bei den Anträgen der Gesuchstellerin auf Aufnahme eines Kostenvorschusses von Fr. 150.00 sowie Nebenkosten von Fr. 1'099.60 in das laufende Verfahren (KG-act. 1, S. 2), den eingereichten Beilagen (KG-act. 1/1–1/17) sowie den Bemerkungen „Bruttomietzins Büroraum“ bzw. „Bruttomietzins Aussenabstellplatz“ betreffend die jeweiligen Schadenersatzforderungen gemäss dem Rechtsöffnungsbegehren sowie der Bemerkung „Nebenkostenabrechnung 2016/2017“ betreffend die Nebenkostenforderung gemäss dem Rechtsöffnungsbegehren demnach um unzulässige Noven handelt;
dass der Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung am Montag, 8. April 2019 zugestellt wurde, die Gesuchstellerin die Beschwerde am Mittwoch, 17. April 2019 der Post übergab und die Beschwerde am Donnerstag, 18. April 2019 beim Kantonsgericht einging, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur inhaltlichen Verbesserung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist erübrigte (vgl. Aktenüberweisungsschreiben, KG-act. 6; Vi-act. E10; vgl. aber KG-act. 5 und 8 betr. formelle Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO);
dass die Gesuchsgegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (KG-act. 10);
dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
dass aufgrund des Verzichts der Gesuchsgegnerin auf eine Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 200.00 wird ihr aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 206'581.25.
5. Zufertigung an die B.________ AG (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. September 2019 kau