Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Mai 2019
BEK 2019 73
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. März 2019, ZES 2019 53);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2019 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg für den Betrag von Fr. 4'224.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilte (vgl. angef. Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 12. April 2019 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz beim Kantonsgericht anfocht;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 12. April 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er zwar Anträge stellte, aber die Beschwerde nicht begründete (vgl. KG-act. 1);
dass dem Gesuchsgegner – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 15. April 2019 diese Mängel aufgezeigt wurden und er darauf hingewiesen wurde, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Beschwerde verbessern könne, und dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
dass der Gesuchsgegner bis dato keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);
dass eine Prüfung der nachmalig eingereichten Akten ergab, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergab, weshalb eine Verbesserung ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre (s. Aktenüberweisungsschreiben, KG-act. 6);
dass damit nicht nur der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auch die übrigen Anträge des Beschwerdeführers unbegründet blieben;
dass am Nichteintreten nichts zu ändern vermag, dass die Hauptforderung unterdessen bezahlt wurde, s. KG-act. 4 (nicht aber die Verzugszinsen, die Spruchgebühr, die Parteientschädigung sowie die weiteren Kosten, KG-act. 4/2, was unwidersprochen blieb);
dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (und evtl. Art. 107 Abs. 1 lit. e sowie Art. 242 ZPO) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'224.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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16. Mai 2019 kau