Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Juli 2019
BEK 2019 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________ GmbH, Beschuldigte und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (2. Rechtsgang)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, SUB 2017 535);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________, Mitglied der Miteigentümergemeinschaft I.________ (Stockwerkeigentum), F.________strasse xx-yy in Bäch, erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN vv-ww sowie ss-tt betraute D.________ GmbH am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“
(U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ GmbH durchzuführen.
a) Gegen die Nichtanhandnahme beschwerte sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig am 1. März 2018 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen die D.________ GmbH wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensveruntreuung, Verleumdung und Urkundenfälschung aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragten, die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten Stellung (KG-act. 14 und 16). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen.
b) Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2018 35). Die strafrechtliche Abteilung am Bundesgericht hiess mit Urteil vom 21. März 2019 eine hiergegen erhobene Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung (BGer 6B_829/2018 E. 2) an die Beschwerdekammer zurück. Im Übrigen wies die Abteilung die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten war (ebd. E. 2-5).
2. In Bezug auf die den Nötigungs- und Verleumdungs- sowie erst zweitinstanzlich erhobenen Prozessbetrugsvorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalten wies das Bundesgericht die Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin ab (BGer 6B_829/2018 E. 3 ff.), weshalb im zweiten Rechtsgang darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Ebenso wenig ist noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzugehen. Zwar bejahte die strafrechtliche Abteilung diesbezüglich die Legitimation der Beschwerdeführerin, in der Sache beanstandete sie aber die Eventualbegründung der Beschwerdekammer nicht, es liege keine Urkundenfälschung vor, weil die Verwaltung eine Korrektur des Protokolls beabsichtigte und die Miteigentümer darüber vororientierte (dazu BEK 2018 35 E. 2 in fine).
Nochmals zu beurteilen sind die Vorwürfe betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung und „Vermögensveruntreuung“. Diesbezüglich befand die strafrechtliche Abteilung, die Beschwerdekammer habe die Rechtsmittelbefugnis der Strafanzeigeerstatterin zu Unrecht verneint (BGer 6B_829/2018 E. 2.2) und verwarf das vorinstanzliche „Obiter dictum“, wonach eine widerrechtliche Schädigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht unmittelbares Prozessthema sein könne, solange Zivilprozesse betreffend die Gültigkeit von gemeinschaftlich genehmigten Abrechnungen hängig seien (ebd. E. 2.3). Die strafrechtliche Abteilung auferlegt den kantonalen Instanzen im Ergebnis ein Eintreten auf die Sachverhalte, unabhängig davon, ob sie Stochwerkeigentum oder Miteigentum betreffen. Zu prüfen sind mithin die Vorwürfe strafbaren Verhaltens bei den Abrechnungen (unten E. 3), nach beschlossener Ersetzung des Antriebs des Zufahrtstors zur Liegenschaft (E. 4) und im Zusammenhang mit Mängeln eines neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage (E. 5).
3. Die von der Beschwerdeführerin gerügte angeblichen Fehler in den Abrechnungen erachtete die Staatsanwaltschaft zufolge unangefochtener Versammlungsgenehmigung als privatrechtlich geheilt, weshalb keine strafrechtlich erhebliche Pflichtwidrigkeit vorliegen könne. Sie bestreitet indes in der Beschwerdeantwort nicht, dass gegen die Genehmigungen Anfechtungsklagen hängig sind, sondern begründet nur, weshalb sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Anlass hatte, dies näher zu prüfen. Damit entfällt der Ausgangspunkt der Begründung der angefochtenen Verfügung, so dass diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich ist kommentarlos auf die Erwägung der strafrechtlichen Abteilung zu verweisen, wonach die Koordination von Straf- und Zivilverfahren nicht durch eine Nichtanhandnahme vorweggenommen werden könne (vgl. BGer 6B_829/2018 E. 2.3).
4. Die Staatsanwaltschaft verwarf, die Verwaltung habe durch das Nichtersetzen des Torantriebes in Kauf genommen, dass das zu reparierende Hauptzugangstor Jahre später durch abruptes Schliessen ein Auto beschädigen könnte. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltung unerlaubt das Risiko einging, dass es sechs Jahre später zu einem solchen Schadensfall kommen könnte. Zudem geht die Staatsanwaltschaft zutreffend davon aus, dass die mangelnde Umsetzung des Beschlusses offensichtlich war, nachdem in den Jahresrechnungen keine entsprechenden Kosten erschienen, so dass die der Verwaltung jahrelang Décharge erteilenden Miteigentümer auf die Umsetzung ihres Reparaturbeschlusses konkludent verzichteten. Den Miteigentümern musste zudem auch in der Realität aufgefallen sein, dass der Torantrieb nicht wie beschlossen ersetzt wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft zutreffend konkludente Akzeptanz einer allenfalls verzögerten Reparatur annahm. Ihre Auffassung, dass sich die mit der Verwaltung betrauten Personen unter diesen Umständen strafrechtlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht zu verantworten haben, ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5. Die Staatsanwaltschaft betrachtet die von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel des neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage ebenfalls (vgl. oben E. 3) als privatrechtlich geheilt. Indes lässt sich dies nicht ohne weiteres feststellen, nachdem die strafrechtliche Abteilung die Beschwerdeführerin als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. oben E. 2) und das Bundesgericht in einem Fall von Stockwerkeigentum festhielt, dass jeder einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben kann, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen (BGE 145 III 8 E. 3.5). Insofern vermag ein Versammlungsbeschluss allfällige Pflichtverletzungen der Verwaltung entgegen der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres zu heilen. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahme unter Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft aufzuheben.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss tragen die privaten Parteien je die Hälfte der Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Entschädigungen sind unter ihnen gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Sachverhalte der Abrechnungen sowie des Zufahrttors zur Tiefgarage aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit gedeckt und die Beschuldigten verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 600.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Die Entschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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