Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Dezember 2019
BEK 2019 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Strafanzeigeerstatter, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Beschimpfung, Nötigung, evtl. Drohung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 22. März 2019, SUI 2017 448);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Privatkläger wurde mit Strafbefehl vom 22. März 2019 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wegen einfacher Körperverletzung verurteilt, weil er den Beschuldigten und Beschwerdegegner am 7. November 2016 auf dem Parkplatz Oberer Steisteg in Schwyz geschubst und mit einem Faustschlag den linken Unterkiefer gebrochen haben soll (U-act. 15.1.01). Nach Erhebung einer Einsprache ist dieses Verfahren noch hängig (SUI 2017 447). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft das infolge Strafanzeige des Privatklägers (U-act. 8.1.09) gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung, Nötigung und eventuell Drohung geführte Strafverfahren (SUI 2017 448) ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. April 2019 beantragt der Privatkläger dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens mit den Anweisungen zurückzuweisen, den Beschuldigten mit einem Strafbefehl schuldig zu sprechen, eventualiter seine (mittlerweile
98-jährige) Mutter als Zeugin einzuvernehmen und Anklage zu erheben. Desweitern wird um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft, welche ihre Akten überwies (SUI 447 und 448/2017), verlangen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7 f.). Dazu hat sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen lassen (KG-act. 13).
2. Der Beschwerdeführer wäre durch die verzeigten Straftaten der Beschimpfung als Arschloch sowie Nötigung, eventuell Drohung durch Verhindern einer Wegfahrt sowie das In-Aussicht-Stellen einer Strafanzeige unmittelbar verletzt und ist mithin als Privatkläger beschwerdelegtimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO).
3. In tatsächlicher Hinsicht ist die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass die drei Zeugen (vgl. U-act. 10.0.02, 03 und 06) weder hörten, was die Parteien miteinander sprachen, noch sahen, dass der Beschuldigte den Privatkläger an der Wegfahrt hinderte. Weiter nahm sie an, dass im Zeitpunkt, als der Privatkläger den Beschuldigten schlug, die beiden in einigem Abstand zu dem auf einem der rechtsseitigen Parkplätzen parkierten Wagen des Beschwerdeführers standen. Weitere Beweise lägen nicht vor, weshalb allein aufgrund der im Kernbereich widersprechenden Aussagen der Parteien nicht rechtsgenügend festgestellt werden könne, was sich tatsächlich zugetragen habe, mithin sich kein anklagereifer Tatverdacht erhärten lasse. Bei diesem Ausgang könne schliesslich offengelassen werden, ob eine allfällige kurzfristige Hinderung von ca. 30 Sekunden den Tatbestand der Nötigung überhaupt erfüllen könnte. Die angebliche Drohung mit einer Strafanzeige sei indes nicht als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und sodann in einem entsprechenden Hinweis vorliegend kein mutwilliger, unbegründeter Akt erkennbar.
1. Soweit der Beschwerdeführer den staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsfeststellungen einfach die eigenen Sachverhaltsdarstellungen entgegenstellt (Beschwerde B/I/Ziff. 1-8) und deren Bedeutung für die Beurteilung des noch gegen ihn hängigen Strafverfahrens hervorhebt (ebd. Ziff. 11), ist darauf nicht weiter einzugehen. Massgeblich für die vorliegende Beurteilung ist die Frage, ob ein anklagereifer Sachverhalt bzw. ein tatbestandsmässiges Verhalten vorfrageweise summarisch geprüft klar verworfen werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, dazu Näheres unten E. 4).
b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Zeugen wüssten zufolge der Einprägsamkeit des Faustschlages nicht (mehr), was davor passiert sei, nämlich, dass der Beschuldigte entsprechend seiner Behauptung ihn an der Wegfahrt gehindert hätten, sind nicht nachvollziehbar. Sie belegen insbesondere nicht, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, die Zeugen hätten weder eine Hinderung der Wegfahrt des Privatklägers durch den Beschuldigten noch den Wortwechsel zwischen diesen beiden wahrgenommen, falsch wären. Ebenso wenig ist es falsch, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen der Zeugen davon ausgeht, die beiden Männer seien unmittelbar vor dem Faustschlag des Privatklägers eher auf der linken Seite des Parkplatzes beim Fussweg in Richtung Steisteg gestanden (vgl. dazu U-act. 8.1.04 Nr. 3; U-act. 10.0.02 Rz 73 ff.; U-act. 10.0.03 Rz 82 ff.; U-act. 10.0.06 Rz 77 ff. und 101 ff.), wenn keiner der Zeugen die vom Privatkläger behauptete Versperrung seiner Wegfahrt durch den Beschuldigten bestätigt. Selbst der Privatkläger gab der Staatsanwaltschaft in Konfrontation mit einer Zeugenaussage, wonach die Kontrahenten auf dem Weg in Richtung Steisteg gestanden seien, zu Protokoll, dass sie beide vom Fussweg her auf den Parkplatz gelaufen seien, wobei der Beschuldigte eben vom Nummernaufschreiben und einer Strafanzeige geredet hätte und im Zugehen auf das Auto „linker Hand vor meinem Auto“ stehen geblieben sei (U-act. 10.0.04 Rz 70 ff.). Diese Phase dauerte nach seiner Darstellung (dazu ebd. Rz 137 ff.) wie das von ihm behauptete Versperren der Wegfahrt nur dreissig Sekunden (ebd. Rz 120 ff.). Verlief indes das ganze Geschehen derart rasch, ist umso weniger erklärlich, dass alle Zeugen, die gesehen haben, wie der Privatkläger den Beschuldigten schlug, ein Versperren der Wegfahrt durch den Beschuldigten kurz davor nicht hätten sehen und erinnern können, wenn es sich denn ereignet hätte.
c) Theoretisch ist nicht auszuschliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Aussagen dazu machen könnte, ob sich der ganze Vorfall vor seinem rückwärts parkierten Fahrzeug abspielte oder nicht (vgl. weiteres dazu unten E. 4.c). Vorauszuschicken ist indes schon hier, dass vorliegend nicht die vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Faustschlag im gegen ihn geführten Strafverfahren behauptete Notwehrsituation und insoweit auch nicht zu prüfen ist, welche Rolle die Angstzustände spielen, an welcher seine Mutter angeblich leidet. Immerhin ist in tatsächlicher Hinsicht doch festzuhalten, dass alle Zeugen nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte den angesprochenen Beschwerdeführer in irgendeiner ersichtlichen Art und Weise provoziert hätte (U-act. 10.0.02 Rz 97 und 152 ff.; U-act. 10.0.03 Rz 179 ff.; U-act. 10.0.06 Rz 128 ff. und 182 ff.).
4. Vorliegend stützt die Staatsanwaltschaft die Einstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ab. Danach kann sie die Einstellung verfügen, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (dazu nachfolgend lit. a - c), aber auch dann (b) wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. d). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinw.). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3). Soweit sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber stehen und keine objektiven Beweise vorliegen, kann in verschiedenen Fallkonstellationen dennoch auf eine Anklage verzichtet werden: Eingestellt werden kann das Verfahren etwa dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2), aber auch dann, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; dazu unten lit. d in Bezug zu Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). In beiden Fällen muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen).
a) Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sein sollen. Klare Dramatisierungstendenzen im Kerngeschehen sind nicht ersichtlich und alle Zeugen bestätigen, dass er vom Privatkläger ohne äusserlich erkennbaren unmittelbaren Anlass geschlagen worden sein soll. Namentlich belastet der die Vorwürfe bestreitende Beschuldigte den Privatkläger auch im Wissen um dessen Gegenanzeige nicht unnötig, sondern gibt anders als eine Zeugin, die mehrere Schläge beobachtet haben will, zu Protokoll, nur von einem Schlag zu wissen (U-act. 10.0.05 Rz 47 ff. und 224 ff. bzw. 314 ff.). Dagegen scheinen die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit problematisch zu sein, da er alles Interesse hat, sein den Zeugen unerklärliches aggressives Verhalten mit einer in der Gegenanzeige ins Spiel gebrachten Vorgeschichte wenigstens ansatzweise zu entschuldigen. Seine Sachdarstellung dürfte denn auch durch die Strafanzeige
(U-act. 8.1.09) viel umfangreicher vorbereitet worden sein als die Aussagen des Beschuldigten durch die zu seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mitgebrachten Übersetzungshilfen (vgl. in U-act. 10.0.05). Dennoch kam der Privatkläger nicht umhin, anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft seine Anzeige mit einer ersten dreissig Sekunden dauernden Phase des Aufeinandertreffens der Parteien ergänzen zu müssen, bevor sich der Beschuldigte in der zweiten Phase während ebenfalls dreissig Sekunden (und nicht mehr einige Minuten wie gegenüber der Polizei angegeben, U-act. 8.1.07 Nr. 24) vor seinem Auto positioniert haben soll (vgl. oben E. 3.b).
b) Abgesehen davon, dass die Aussagen des Beschuldigten durchaus summarisch betrachtet glaubhafter als diejenigen des Privatklägers erscheinen, liegt zumindest insoweit keine eigentliche Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, nachdem die Zeugen nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Wegfahrt versperrte, so dass diesbezüglich ein schlüssiger anklagereifer Schuldvorwurf offensichtlich unwahrscheinlich ist.
3. Die Angstzustände der im Zeitpunkt des Vorfalles vom 7. November 2017 96-jährigen Mutter des Privatklägers sowie der Umstand, dass sie im Auto sitzen blieb, lassen im Übrigen unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe keine umfassenden zuverlässigen Aussagen dazu erwarten, was die beiden Kontrahenten untereinander besprochen haben, zumal der Beschwerdeführer einräumen musste, dass sich das Geschehen in der ersten Phase beim Zugehen auf sein Auto ereignet haben könnte (vgl. oben E. 3.b). Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Mutter akustisch mehr mitbekommen haben soll, als die nicht viel weiter vom Geschehen entfernten Zeugen, die nichts gehört haben. Selbst wenn die Mutter mithin aussagen würde, der Beschuldigte habe ihren Sohn als Arschloch beschimpft und ihm mit einer Strafanzeige gedroht, könnten solchen Aussagen unter diesen Umständen voraussichtlich den Erfolg eines Schuldvorwurfs nicht wahrscheinlich machen. Deshalb brauchte die Staatsanwaltschaft dieser Spur im Sinne einer zielgerichteten auf praktische Ergebnisse ausgerichteten Untersuchung nicht mehr nachzugehen. Schliesslich könnte angesichts des Alters der offerierten Zeugin nach über zwei Jahren kaum mehr ausgemacht werden, ob solche Aussagen auf einer tatsächlichen Erinnerungsbasis beruhen oder Fremdeinflüssen unterliegen würden. In diesem Sinne erweist sich die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zumindest aktuell nach rund drei Jahren nicht nur im Sinne von Abs. 2 des Art. 139 StPO als unerheblich, sondern als auch im Sinne von Abs. 1 derselben Bestimmung als ungeeignet.
4. Wenn der Beschuldigte dem durch den Privatkläger zugegebenermassen rabiat angegangenen älteren Ehepaar (vgl. U-act. 8.1.09 S. 1) helfen wollte und dem Privatkläger allenfalls eine Strafanzeige in Aussicht gestellt haben sollte, geschah dies unabhängig davon, ob es sich vor oder nach dem Gang des Privatklägers zur Post ereignete, nicht grundlos und war mithin nach der Rechtsprechung erlaubt (vgl. etwa BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Mangels Androhens eines anderweitigen schweren Nachteils ist kein Straftatbestand erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte dabei den Privatkläger während ca. dreissig Sekunden an der Wegfahrt gehindert haben sollte, fehlt es an einer Zwangssituation bzw. der Anwendung eines das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung eindeutig überschreitenden Zwangsmittels (dazu vgl. etwa Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 180 und 181 StGB N 1 bzw. N 3 und 8; Trechsel/Mona, PK, 3. A. 2018, Art. 180 und 181 StGB N 2 f. bzw. N 7 f.), weswegen abgesehen von einem fehlenden erhärteten Tatverdacht auch die entsprechenden Straftatbestände nicht erfüllt sind.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde von Vornherein als aussichtslos abzuweisen. Der Privatklägerschaft ist nur für die Durchsetzung ihrer nicht aussichtslos erscheinenden Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 136 Abs. 1 StPO). Als blosser Strafkläger kann der Beschwerdeführer, der nicht darlegt, inwiefern er im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend macht bzw. inwiefern solche aussichtsreich wären, mithin keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Im Übrigen wurde er von der Kostenvorschusspflicht befreit, womit auch dem verfassungsmässigen Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV Genüge getan ist. Somit ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weitergehend stattzugeben und wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat er den obsiegenden Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. auch BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
18. Dezember 2019 kau