Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. Mai 2019
BEK 2019 69
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2019, ZES 2018 623);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 11. März 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 21. April 2016. Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner A.________ und verpflichtete ihn die Gesuchstellerin mit Fr. 400.00 zu entschädigen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1).
2. Mit Verfügungen vom 5. April 2019 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 450.00 verpflichtet (KG-act. 2-4). Am 16. April 2019 ging beim Kantonsgericht die Beschwerdeantwort ein mit den Rechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Den Kostenvorschuss von Fr. 450.00 wurde vom Beschwerdeführer per 30. April 2019 geleistet (KG-act. 4). Innert Frist (KG-act. 8 mit Track & Trace vom 14. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 9).
3. Gemäss Zustellnachweis vom 5. April 2019 wurde die angefochtene Verfügung am 12. März 2019 an den Beschwerdeführer versendet und am 13. März 2019, 09:22 Uhr, zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) mit einer Frist bis 20. März 2019. Der Beschwerdeführer liess die Abholfrist bis 10. April 2019 verlängern und nahm die angefochtene Verfügung schliesslich am 25. März 2019 entgegen (zum Ganzen siehe Vi-act. 14).
a) Fristen, die durch eine Mitteilung oder einen Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fristauslösender Sachverhalt für die Rechtsmittelfristen gemäss ZPO (Berufungs- und Beschwerdefrist) ist die Zustellung des begründeten Entscheides oder die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung. Eine gerichtliche Sendung ist zugestellt, wenn sie auf ordentlichem Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist tatsächlicher Empfang oder tatsächliche Kenntnisnahme (Jenny/Jenny, OFK-Kommentar, 2015, Rz 2 f. zu Art. 142 ZPO). Eine Zustellung gilt zudem als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch. Voraussetzung für die Zustellungsfiktion ist, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., Rz 9 zu Art. 138 ZPO), was bei einem hängigen Verfahren grundsätzlich zu bejahen ist (Jenny/Jenny, a.a.O., Rz 9 zu Art. 138 ZPO), es sei denn, der letzte Kontakt mit dem Gericht liege längere Zeit, etwa über ein Jahr, zurück (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A.,
Rz 9 zu Art. 138 ZPO). Zudem tritt die Zustellungsfiktion bei gerichtlichen Sendungen selbst dann ein und kommt die siebentägige Abholfrist zum Tragen, wenn der Empfänger eine Verlängerung der Abholfrist veranlasste oder die Post zurückbehalten liess (vgl. Staehelin, a.a.O. Rz 8 zu Art. 138 ZPO; Gschwend, BSK ZPO, 3. A., Rz 19 ff. zu Ar. 138 ZPO), sofern er – wie schon gesagt – mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste (Staehelin, a.a.O., Rz 9 zu Art. 138 ZPO).
b) Nachdem die angefochtene Verfügung am 13. März 2019, 09:22 Uhr, zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) wurde mit einer Frist bis 20. März 2019 (Vi-act. 14), gilt nach dem Gesagten die Zustellung als am 20. März 2019 erfolgt. Dass der Beschwerdeführer die Abholfrist bis 10. April 2019 verlängern liess und ihm die angefochtene Verfügung schliesslich am 25. März 2019 zugestellt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer war Partei in einem hängigen Rechtsöffnungsverfahren. Seine letzte Eingabe vom 13. Februar 2019 in diesem Verfahren (Vi-act. A/IV) wurde vom Vorderrichter am 15. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerdeführer mit einer Kopie dieser Verfügung bedient (Vi-act. E/12). Der Beschwerdeführer musste in der Folge also mit einer (weiteren) gerichtlichen Sendung rechnen. Der Beschwerdeführer selbst rügt denn auch weder eine nicht ordnungsgemässe Zustellung der angefochtenen Verfügung noch äussert er sich in der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 anderweitig zum Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei verspätet. Davon abgesehen geben die Akten keinen Anlass zur Annahme einer – im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigenden – unwirksamen Zustellung (vgl. Geschwend, a.a.O., Rz 26 zu Art. 138 ZPO).
c) Zusammengefasst gilt die Zustellung der Verfügung des Vorderrichters vom 11. März 2019 als am 20. März 2019 erfolgt, mithin begann die zehntägige Beschwerdefrist am 21. März 2019 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 1. April 2019. Die vom Beschwerdeführer am 4. April 2019 der Post übergebene Beschwerde gleichen Datums, die am 5. April 2019 beim Kantonsgericht eintraf (KG-act. 1), ist demnach verspätet. Folglich ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Weitere Erörterungen zur Beschwerde erübrigen sich. Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für die Einreichung einer Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 ZPO). Diese Entschädigung ist gestützt auf §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA auf Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss (Fr. 450.00) bezogen. Der Restbetrag (Fr. 150.00) wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Fürsprecher C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
27. Mai 2019 sl