Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. April 2019
BEK 2019 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. März 2019, ZES 2019 116);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 25. März 2019 entsprechend dem Begehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz für eine Forderung von Fr. 687.75 nebst 5% Zins seit 1. November 2017 (Prämien KVG 10-2017 / 12-2017), Fr. 50.00 administrative Spesen, Fr. 1'933.70 Beteil. KVG: A.________) und Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls über A.________, Einzelunternehmen C.________ mit Wirkung per 25. März 2019, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete;
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. März 2019 hiergegen rechtzeitig Beschwerde erhob (Eingang beim BG Schwyz: 28. März 2019) und sinngemäss die Aufhebung des Konkurses beantragte mit der Begründung, dass sein Vorschlag, die laufenden Prämien ab 1. Oktober 2018 bis heute (ca. Fr. 2'000.00) sowie den Restbetrag in 4-5 Raten zu bezahlen, was er so getan habe, abgelehnt worden sei, weshalb er vorschlage, den Konkurs zu stoppen und eine Zahlungsvereinbarung auszuarbeiten bis Dezember 2019, um den Restbetrag zu begleichen;
dass mit Verfügung vom 1. April 2019 unter anderem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 16. April 2019 aufgefordert wurde, unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung gemäss Art 101 Abs. 3 ZPO, sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist am 5. April 2019 die Betreibungsforderung von total Fr. 3'100.00 (inkl. erstinstanzliche Gerichtskosten) beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen und bis spätestens am 12. April 2019 seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, alles unter der Androhung dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (zum Ganzen KG-act. 3 Dispositivziff. 3 und 4);
dass der Beschwerdeführer weder den Kostenvorschuss leistete noch innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bzw. gerichtlichen Frist Belege einreiche und/oder sich vernehmen liess;
dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn die Schuldnerin *erstens * durch Urkunden beweist, dass * inzwischen * die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Ziff. 3) und * zweitens * ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht;
dass präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG), weil der Beschwerdeführer – worüber er bereits in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung belehrt worden ist (vgl. Dispositivziff. 4) – innert der Rechtsmittelfrist, d.h. vorliegend bis 5. April 2019 die Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrunds (bzw. Novums) im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG (Zahlung oder Hinterlegung der Schuld und Kosten oder Konkursverzicht der Gläubigerin) nicht durch Urkunden bewies und bis 12. April 2019 ebenso wenig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte;
dass davon abgesehen der Beschwerdeführer keine Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend macht, weshalb auch auf die insofern nicht begründete Beschwerde (präsidial) nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3);
dass mangels eines Antrags der Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer (Umtriebs-)Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entfallen hat;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 687.75.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
25. April 2019 kau