Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2019
BEK 2019 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. März 2018, SUH 2018 249);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom 29. März 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) erkannte, der Beschuldigte werde schuldig gesprochen des Nichtbeachtens des Rotlichts i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV, ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 auferlegte;
dass A.________ dem Kantonsgericht am 4. März 2019 eine Eingabe einreichte, welche zur Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln weitergeleitet wurde (KG-act. 1 und 2);
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Eingabe vom 27. März 2019 dem Kantonsgericht die Verfahrensakten überwies und den Antrag stellte, die Eingabe von A.________ vom 4. März 2019 sinngemäss als Beschwerde gegen die implizite Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, eventualiter sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (KG-act. 3);
dass die Eingabe von A.________ einstweilen als Beschwerde entgegengenommen wurde und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt wurde, sich der Beschuldigte jedoch nicht vernehmen liess und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 auf die Verfügung vom 27. März 2019 verwies (KG-act. 5 und 8);
dass A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens am 8. April 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass ihr diese Verfügung am 1. April 2019 zugestellt wurde (KG-act. 4);
dass sich A.________ am 10. April 2019, also nach Ende der Zahlungsfrist, telefonisch danach erkundigte (da sie die Sicherheitsleistung nicht bezahlen könne), ob das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vollständig auszufüllen sei, ihr würden einige Unterlagen fehlen, und dass sie auch auf Art. 136 StPO verwiesen und ihr mitgeteilt wurde, für eine weitere Rechtsauskunft müsste sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden (KG-act. 10);
dass A.________ die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist (und bis dato) nicht bezahlte und sie ebenso wenig weitere Eingaben einreichte oder um Fristerstreckung resp. –wiederherstellung ersuchte;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Rechtsmittelverfahrens A.________ aufzuerlegen wären (Art. 428 StPO), auf eine Kostenauferlegung aber ausnahmsweise verzichtet wird und der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf eine Kostenauferlegung an A.________ wird ausnahmsweise verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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26. April 2019 kau