Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. September 2019
BEK 2019 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung, Kostenauflage
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 11. März 2019, SUM 2018 1393);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Kantonspolizei Schwyz unterzog den Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 31. Juli 2018 einem positiv ausfallenden Drogenschnelltest. In den darauf angeordneten Blut- und Urinproben wurde eine unter dem Grenzwert von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA liegende Cannabismenge nachgewiesen (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft March stellte das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 11. März 2019 ein, auferlegte indes dem Beschuldigten Verfahrenskosten von Fr. 1'796.55
(U-act. 14.1.01). Mit gleichzeitig erlassenem, inzwischen in Rechtskraft erwachsenem (vgl. KG-act. 5/1) Strafbefehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG; Cannabiskonsum) unter Bussen- und Kostenfolgen von Fr. 200.00 bzw. Fr. 280.00, total Fr. 480.00, schuldig gesprochen (U-act. 14.1.02). Gegen beide Verfügungen opponierte der Beschuldigte mit „Einsprachen“ vom 23. März 2019 (U-act. 14.1.04 f.). Diejenige gegen die Teileinstellungsverfügung überwies die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Der Beschuldigte wendet sich darin gegen die Kostenauflage. Er habe nichts Illegales getan, weil die Messwerte unter der Nachweisgrenze für die Fahrunfähigkeit lägen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. KG-act. 5).
2. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO trägt grundsätzlich der Bund oder der Kanton, welcher das Verfahren führte, die Verfahrenskosten. Abweichend von diesem Grundsatz trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder, bei einer Verfahrenseinstellung, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Eine solche Kostenauflage ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden
(GPR 2018 19 vom 30. November 2018 E. 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage damit, der Beschuldigte habe Cannabis konsumiert und infolgedessen ein Fahrzeug mit Symptomen (wässrige Augen und verlangsamte Pupillenreaktion) gelenkt, welche die Polizei den zulässigen Verdacht, er könnte unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sein, fassen und den positiv verlaufenden Drogenschnelltest durchführen lassen hätten. Sie stützt mithin die Kostenauflage nicht direkt auf die Begründung ab, der Beschuldigte habe sich anderweitig verfolgter Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht, was gegen die Unschuldsvermutung verstossen würde (vgl. dazu BEK 2017 104 vom 28. September 2017).
b) Die untersuchende Ärztin stellte ca. eine Dreiviertelstunde nach der Polizeikontrolle keine äusseren Auffälligkeiten wie wässrige Augen oder verlangsamte Pupillenreaktionen oder unruhiges Verhalten fest (U-act 11.1.01). Fahrunfähigkeitsanzeichen sind damit nicht klar nachgewiesen und können mithin die Kostenauflage nicht begründen. Ob die fraglichen Anzeichen unter diesen Umständen einen Drogenschnelltest rechtfertigen, kann hier offen gelassen werden (vgl. dazu BEK 2018 173 vom 2. September 2019). Zudem lässt sich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten auch nicht anhand seiner Angaben beweisen. In der polizeilichen Einvernahme über den mögliche Symptome auslösenden Konsum von Drogenhanf machte er widersprüchliche Angaben, denen nicht nachgegangen wurde (U-act. 8.1.02 S. 3 Nr. 3 und 6 anders in BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 sowie CAN 1-13 Nr. 24). Namentlich wurde der Beschuldigte nicht mit der Tatsache konfrontiert, dass laut pharmakologisch-toxologischem Gutachten die Einnahme von THC-Cannabis nachgewiesen ist, wenn auch in einer Menge unterhalb des in Art. 34 VSKV-ASTRA für die Bestimmung der Fahrunfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzwertes (U-act. 11.1.02). Auf diesen Beweis stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Kostenauflage auch nicht direkt ab (vgl. oben lit. a), sondern darauf, dass wegen Cannabiskonsums zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Fahrt der Beschuldigte Symptome aufwies, welche die Polizei zu einem Drogenschnelltest veranlasste (Näheres sogleich unter lit. c).
c) Zutreffend stützte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Kostenauflage nicht auf den zugegebenen mehrfachen *früheren * Drogenkonsum des Beschuldigten ab. Mit Strafbefehl vom 11. März 2019 wurde der Beschuldigte denn auch nur wegen Cannabiskonsums bis und mit letztmals am 20. Juli 2018 schuldig gesprochen (U-act. 14.1.02). Inwiefern zwischen diesen Widerhandlungen und den angeblichen Symptomen, welche die Polizei an der Kontrolle vom 31. Juli 2018 zu einem Drogenschnelltest veranlassten, ein Kausalzusammenhang bestehen sollte, legt die Staatsanwaltschaft jedoch konkret nicht dar, abgesehen davon, dass die „Nulltoleranz“ beim Cannabiskonsum nicht die Abwälzung der Kosten der Untersuchung zur Fahrfähigkeit bezweckt (s. noch unten lit. d). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort behauptet, der Konsum von THC-haltigem Cannabis sei kausal für die Einleitung des Strafverfahrens, kann sich dies also nur auf einen unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. Juli 2018 und der Verkehrskontrolle vom 31. Juli 2018, mithin einen Zeitraum beziehen, für welchen keine Zugaben des Beschuldigten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft zeigt nicht auf, wie kurz vor der kontrollierten Fahrt die – gutachterlich bewiesene – Cannabiseinnahme erfolgte und ob diese überhaupt geeignet war, zu den (ohnehin nur polizeilich festgestellten, vgl. oben lit. b) Fahrunfähigkeitsanzeichen zu führen. Deshalb lässt sich kein Kausalzusammenhang zwischen dem innerhalb von zwölf Tagen zeitlich nicht genauer fixierbaren Konsum und den Fahrunfähigkeitssymptomen nachweisen.
d) Abschliessend ist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anders als im erwähnten Bundesgerichtsfall (vgl. oben lit. b in fine) den Betäubungsmittelkonsum nach dem 20. Juli 2018 bis vor der Fahrt nicht einräumte. Im Übrigen stellte das Bundesgericht nur fest, polizeiliche Beobachtungen von Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit seien aktenkundig. Über die Folgen deren allfälligen Diskrepanz zu ärztlichen Beobachtungen äusserte es sich nicht (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3). Weiter erscheint die Tragweite der Auffassung, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs bei durch Untersuchungen nachweisbaren Betäubungsmittelkonsum im Unterschied zu einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit unabhängig von der nachweisbaren Menge im Blut verboten sei (ebd. E. 4.2), zumindest diskutabel. Der ermächtigte Bundesrat (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) überliess es dem Bundesamt, die Fahrfähigkeitsgrenzwerte festzulegen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In strafbarer Weise ist somit nur derjenige fahrunfähig, in dessen Blut Cannabis in einer Menge festgestellt wird, welche den amtlichen Grenzwert erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; zum Ganzen auch Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz 271 f. mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Andere Normen, welche das Fahren mit Betäubungsmittelwerten unter diesen Grenzen verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Unabhängig von einem Grenzwert dagegen strafbar ist der Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit separatem Strafbefehl erledigt wurde, jedoch für einen Zeitpunkt kurz vor der Fahrt nicht erstellt ist (vgl. oben lit. c). Indes besagt die Strafbarkeit des Konsums nichts über die Fahreignung (Schaffhauser, a.a.O., Rz 272 und 277 mit Hinweisen). Auch dies spricht dagegen, dem Beschuldigten trotz fehlenden, sicherheitspolizeilich motiviert erleichterten Nachweises der Fahrunfähigkeit (vgl. dazu
BGE 145 IV 50) Kosten für einen Aufwand aufzuerlegen, der üblicherweise in der Untersuchung wegen illegalen Cannabiskonsums nicht anfällt und vorliegend aufgrund der Zugaben des Beschuldigten auch nicht erforderlich war.
3. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die einzig angefochtene Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (vgl. eingangs E. 2);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. September 2019 kau