Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. Oktober 2019
BEK 2019 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
fahrlässige Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Januar 2019, SEO 2018 11);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am Sonntag, 25. Juni 2017, ca. 10:40 Uhr, kollidierte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf der Ausfahrt von der Autobahn in Lachen mit einem vor ihm auf die linke Fahrspur wechselnden Car. Die beiden vor Ort eine stehende Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten rapportierten den Verkehrsunfall wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Verkehrsverhältnisse, Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Überfahren der Sicherheitslinie (Rapport und Fotodokumentation U-act. 1 und 4). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 4. September 2017, gegen den Carchauffeur keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil er sehr langsam fuhr und sich deshalb die Kollision nicht mit einem unvermittelten Spurenwechsel schlüssig erklären lasse und die Aktenlage dafürspreche, dass er den Verkehr auf der linken Fahrspur beobachtete (U-act. 5). Zugleich sprach sie den Beschuldigten mit einem Strafbefehl der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 7):
Am Sonntag, 25. Juni 2017, um ca. 10:40 Uhr, lenkten D.________ den Gesellschaftswagen „Mercedes-Benz O 350, SZ xx, und mehrere Sekunden später A.________ den Personenwagen „Toyota Avensis“, SZ yy, in Lachen bei regem Verkehrsaufkommen auf der Zeughausstrasse in Richtung Feldmooskreisel. Gleichzeitig führten Funktionäre der Kantonspolizei Schwyz zwischen der Autobahnunterführung und dem Feldmooskreisel eine stehende Verkehrskontrolle durch. Zu diesem Zweck war die rechte der beiden Fahrspuren Richtung Kreisel kurz nach der Autobahnunterführung gesperrt und mit dem Signal „Hindernis links umfahren“ sowie Molankegeln gekennzeichnet. Zusätzlich stand in der Autobahnunterführung das Signal „Achtung Polizei“, versehen mit einem gelben Blinklicht. Im Bereich des Endes der Autobahnunterführung wechselte D.________ mit dem Car bei geringer Geschwindigkeit vom rechten Fahrstreifen (Breite: 3.15 Meter) auf den linken Fahrstreifen (Breite: 2.75 Meter). Zufolge pflichtwidriger Unachtsamkeit erfasste A.________, welcher sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf dem linken Fahrstreifen näherte, die Verkehrssituation nicht bei oder wenigstens kurz nach der Einfahrt in die Autobahnunterführung, beschleunigte in der Unterführung sein Fahrzeug auf mindestens ca. 45 km/h und näherte sich so rasch von hinten dem bei langsamer Fahrt bereits die Spur wechselnden Gesellschaftswagen. A.________ erkannte erst kurz vor dem Ende der Unterführung, dass der Car im Begriff war die Spur zu wechseln und ihm inzwischen eine Weiterfahrt auf der linken Fahrspur verunmöglichte. Trotz der sofort eingeleiteten Vollbremsung kollidierte er mit der rechten Fahrzeugfront seines Personenwagens mit dem linken Heck des Gesellschaftswagens, welches sich zu diesem Zeitpunkt ca. in der Mitte der linken Fahrbahn befand.
Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (U-act. 9). Die Staatsanwaltschaft befragte in der Folge den Beschuldigten, den Carchauffeur und die beiden Polizeibeamten (U-act. 29 ff.), nahm die Originaldateien der an der polizeilichen Tatbestandsaufnahme erstellten Bilder sowie die Daten des digitalen Carfahrtenschreibers zu den Akten (U-act. 34 und 36 ff.) und überwies den Strafbefehl als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March.
B. Der Einzelrichter holte dem Beweisantrag des Beschuldigten entsprechend (Vi-act. 52) eine technische Unfallanalyse ein (Vi-act. 60 und 62). Daraufhin sprach er den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.00.
C. Gegen das Urteil des Einzelrichters erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte die Berufung am 24. Juni 2019 (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft verlangte am 8. Juli 2019, die Berufung abzuweisen (KG-act. 12);-
und in Erwägung:
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Bildet wie hier ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO entfällt gänzlich (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Es kann nur die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens nach Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO geltend gemacht werden (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 398 StPO N 12). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
2. Nach der sowohl der Anklage als auch der Verurteilung zugrundeliegenden Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Soweit die Staatsanwaltschaft die mutmassliche pflichtwidrige Unachtsamkeit nur damit beschreibt, der Beschuldigte habe die Verkehrssituation nicht erfasst, hält ihm die Anklage noch keinen die Nichtbeherrschung seines Fahrzeuges konkret begründenden Fehler vor.
a) Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln (Vortrittsregeln, Abstandsvorschriften, Anpassen der Geschwindigkeit usw.; vgl. Giger, OFK, 8. A. 2014, Art. 31 SVG N 3). Um diese Regeln beachten zu können, muss der Fahrzeugführer in situationsangemessener Weise aufmerksam sein, objektive Gefahren als solche erkennen und entsprechend reagieren können. Wesentliche Voraussetzung der Beherrschung des Fahrzeuges ist besonders die eigene situationsangemessene Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG. Im Verhältnis zu dieser Bestimmung kommt Art. 31 Abs. 1 SVG nur als lex generalis zur Anwendung, wenn (auch) andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als nur die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGer 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4 mit Hinweisen; KG 280/01 RK 2 vom 23. Juli 2001 E. 4.a; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 31 SVG N 15; Roth, BSK, 2014, Art. 31 SVG N 66). Die Anklageschrift hat demnach nicht alle möglichen Gründe für die Unaufmerksamkeit und alle deswegen möglicherweise zu wenig beachteten Verkehrsregeln aufzuzählen, sondern die Umstände, welche konkret fehlende Aufmerksamkeit indizieren (vgl. KG 280/01 RK2 E. 4.c: Übersehen eines Abbiegemanövers im Kolonnenverkehr).
Weil der Nachweis einer konkreten Verletzung einer Verkehrsregel, wie zum Beispiel das Fahren mit angepasster Geschwindigkeit oder das ausreichende Abstandhalten, die direkte Anklage der Verletzung der entsprechenden Bestimmungen (Art. 32 SVG oder Art. 34 Abs. 4 SVG) erfordert, nahm der Vorderrichter zutreffend an, dass dem Beschuldigten mangels entsprechenden Anklagevorwurfs nicht vorgeworfen werden könne, unangemessen schnell gefahren zu sein (angef. Urteil E. 3.1). Diese Feststellung deckt auch das Beschleunigen auf 45 – 50 km/h ab (U-act. 2 Nr. 13), welches dem Beschuldigen daher ebenso wenig als Indiz für fehlende Aufmerksamkeit vorgehalten werden kann. Es müssen andere Aufmerksamkeitsversäumnisse des Beschuldigten in der Fahrzeugbeherrschung angeklagt und für den Zeitpunkt kurz vor Ende der Unterführung erstellt sein.
b) Im angefochtenen Urteil wird die angeblich fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten damit unterstrichen, dass er das Signal der durch die Polizei aufgestellten Signallampe oder die Beamten hätte sehen müssen (s. angef. Urteil E. 3.2 S. 11). Indes umfasst der allgemein gehaltene Vorwurf der unachtsamen Nichterfassung der Verkehrssituation der Anklage die noch vor dem Spurwechsel des Cars beschriebene Art und Weise der Durchführung der Verkehrskontrolle inklusive des signalisierten Spurabbaus nicht. Die Nichterfassung der Verkehrssituation wird nämlich im Unterschied zum Spurwechsel des Cars in keinen konkreten Bezug zur (fehlenden) Aufmerksamkeit des Beschuldigten gesetzt und ihm etwa vorgeworfen, er hätte schon vor der tatsächlichen Erkennbarkeit des Spurwechsels des Cars damit rechnen und eine erhöhte Bremsbereitschaft erstellen müssen respektive nicht mehr beschleunigen dürfen. Der Anklagevorwurf beschränkt sich darauf, der Beschuldigte habe erst zu spät erkannt, dass der Car „im Begriff war“, die Spur zu wechseln und ihm die Weiterfahrt auf der linken Fahrspur verunmöglichte. Ein mit dem Nichterkennen des signalisierten Spurabbaus begründeter Schuldspruch würde daher über den durch das Anklageprinzip beschränkten Verfahrensgegenstand (Art. 350 Abs. 1 StPO) hinausgehen. Mithin bildet der Vorwurf eines „Reaktionsverzugs“, nämlich der Beschuldigte habe zu spät erkannt, dass der Car die Spur wechselte, vorliegend das einzige Prozessthema. Abgesehen von der Erwähnung der Beschleunigung auf 45 km/h (dazu oben lit. a) geht davon auch der Vorderrichter aus (angef. Urteil einleitend E. 3) und erachtete diesen Vorwurf gestützt auf die technische Unfallanalyse als erstellt, wobei er den Einwand des Beschuldigten verwarf, er sei schon zu nahe am Car gewesen, um noch halten zu können (ebd. E. 3.2).
3. Nach der Unfallanalyse kam der Car 8.5 bis maximal 10 Meter nach der Kollision zum Stillstand und war im Kollisionszeitpunkt mit 18 – 20 km/h unterwegs (Vi-act. 62 S. 11 Bild 7 sowie S. 15 f. Ziff. 6.8). Den Spurwechselvorgang rekonstruierte die Unfallanalyse „näherungsweise“ anhand der Aufzeichnungen des digitalen Fahrtenschreibers folgendermassen: „Aus den Computersimulationen ergibt sich, dass der Spurwechselvorgang des Busses mindestens etwa 2.2 Sekunden vor der Kollision objektiv zu erkennen war, indem die Frontpartie des Busses deutlich auf die linke Fahrspur ausscherte“ (ebd. S. 17). Auf die Aussagen des Beschuldigten abstellend, etwa bis zu 45 – 50 km/h auf der linken Spur beschleunigt und vor der Kollision voll abgebremst zu haben, gelangt die Analyse weiter zum Schluss, dass der Beschuldigte bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde und bei mittlerer Bremsverzögerung von 8 m/s hätte vier bzw. drei Meter vor der Kollisionsstelle zum Stillstand kommen und den Unfall vermeiden können (ebd. S. 17 ff.). 2.2 Sekunden vor dem Unfall sei der Beschuldigte bei Erkennbarkeit des Spurenwechsels des Busses 26.5 respektive 29.5 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen (ebd. S. 20).
4. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3.c; 122 IV 225 E. 2.b; 120 IV 63 E. 2.a; Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 7). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit beträgt in der Regel eine Sekunde bzw. unter Umständen für eine erhöhte Bremsbereitschaft 0,7 Sekunden. Wenig bzw. um Sekundenbruchteile von weniger als rund einer halben Sekunde verspätete Reaktionen sind nicht als Fahrlässigkeit zu qualifizieren (Weissenberger, ebd. N 14 S. 319 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Roth, a.a.O., Art. 31 SVG N 57; BGE 92 IV 20 E. 2).
a) Vorliegend war der Beschuldigte am Beschleunigen, weshalb sein Fuss nicht auf dem Bremspedal lag und er keine reduzierte Reaktionszeit hatte (vgl. Reber, HB SVR, 2018, § 7 N 23 und 25). Da dem Beschuldigten weder das Beschleunigen noch die gefahrene Geschwindigkeit zum Vorwurf gemacht werden können (vgl. oben E. 1), ist ihm in der rechtlichen Beurteilung eine Reaktionszeit von rund einer Sekunde zuzugestehen. Auf die Zeit (2.2 Sekunden) bzw. den Weg (bei 45 km/h ca. 26.6 m; bei 50 km/h ca. 29.5 m) bis zur Kollision umgesetzt entsprechen die dem Beschuldigten verbleibende Anhaltereserven von 3 bzw. 4 Meter gemäss Unfallanalyse rund einer Drittel- bzw. Viertelsekunde. Es handelt sich mithin um eine Verspätung, welche ihm nach der eingangs dieser Erwägung zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Aufgrund der Anklage (oben E. 2.b) kann ihm auch nicht vorgehalten werden, er hätte den Spurwechsel des Cars früher erkennen müssen und darauf problemlos reagieren und rechtzeitig bremsen können.
b) An diesem rechtlichen Ergebnis fehlender Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ändern weitere Erwägungen des Vorderrichters zu nicht angeklagten Umständen (vgl. auch oben E. 2), welche seiner Ansicht nach eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten erfordert hätten, nichts. Aufgrund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (U-act. 1 S. 1) und der fehlenden Anklage (oben E. 2) kann dem Beschuldigten wie gesagt nicht vorgeworfen werden, auf 45 – 50 km/h beschleunigt zu haben, bevor er das Ausscheren des Cars bemerkte und (zu spät) eine Vollbremsung einleitete. Ebenfalls ist die Überlegung des Vorderrichters, der Beschuldigte hätte aufgrund der Grösse des Cars in der auf der linken Fahrspur im Schritttempo fahrenden Kolonne ein besonderes Augenmerk auf diesen sowie die signalisierte Verkehrsführung haben müssen, durch die Anklage nicht gedeckt (oben E. 2.b). Im Übrigen könnte die Grösse des Cars umgekehrt auch die Angaben des Beschuldigten (U-act. 29 Rz 56 ff.) erklären, die spezielle Verkehrsführung für die Polizeikontrolle, welche, wie der Vorderrichter zutreffend zu Gunsten des Beschuldigten annahm (angef. Urteil E. 1.2.1), erst in der Unterführung signalisiert war, nicht wahrgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass der Buschauffeur den ihm entgegen seiner Aussage (U-act. 3 Ziff. 4 und U-act. 31 Nr. 17) im linken Caraussenspiegel sichtbaren links heranfahrenden Beschuldigten zu einem starken Abbremsen zwang (Vi-act. 62 S. 4 Ziff. 5). Zudem ergibt sich aus dem ausgelesenen Geschwindigkeitsverlauf des Busses, dass dieser zwar vor der Kollision mit 18-20 km/h fuhr, vorher aber schneller unterwegs war (ebd. S. 15 Bild 10) und mithin nicht aus dem Schritttempo beschleunigte. Dass sich bei einer Autobahnausfahrt hinter einem Car eine verhältnismässig langsam fahrende Kolonne bildet, ist im Übrigen kein aussergewöhnliches Phänomen. Wenn der Beschuldigte bei der Einfahrt in die Unterführung vor dem Spurwechsel des Cars die doch wohl gegen 100 Meter (vgl. Vi-act. 62 Bild 2 und 9) weiter vorne an der Sicherheitslinie stehende Polizeibeamtin (noch) nicht wahrnahm, ist dies abgesehen vom wiederum hierfür fehlenden konkreten Anklagevorwurf (vgl. oben E. 2.b) nicht unplausibel. Schliesslich könnte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht auf alles zugleich richten, namentlich nicht in einer Verkehrssituation, welche durch eine erst in der Unterführung signalisierte Polizeikontrolle in einem selbst einen erfahrenen „Verkehrssinn“ (dazu Roth, a.a.O., Art. 31 SVG N 44 ff. und 54 f.) strapazierenden Ausmass verkompliziert wurde.
5. Zusammenfassend bewegt sich der angeklagte und nachweisbare Reaktionsverzug des Beschuldigten auf den Spurwechsel des Cars in einem nicht strafbaren Bereich. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kostenfolgen zu Lasten des Staates und ist der Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 sowie 436 Abs. 1 i.v.m. 429 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 11‘383.30 (inkl. Untersuchungs- und Gutachtenskosten) gehen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren inkl. Strafuntersuchung mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Oktober 2019 sl