Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. November 2019
BEK 2019 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Februar 2019, ZES 2018 628);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 10. Januar 2018, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 14‘935.45 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘087.80 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Entschädigung von Fr. 8‘847.65 schuldete (Vi-act. KB 4, Dispositiv-Ziff. 3.1). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7‘673.75 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘864.10 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Entschädigung von Fr. 4‘809.65 schuldete (Vi-act. KB 5, Dispositiv-Ziff. 3).
a) Mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2018 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Fr. 8‘847.65 zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018, für Fr. 4‘809.65 zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018 sowie die Arrestkosten von Fr. 641.60 (Vi-act. KB 2). Der Beschwerdeführer erhob am 7. Dezember 2018 Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 13‘657.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2018 und den weiteren Kosten sowie um Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Betreibungs- und Arrestkosten von Fr. 744.90 zu ersetzen
(Vi-act. 1). Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung des Gesuches (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13‘657.30 nebst 5 % Zins seit 21. September 2018. Im Umfang der Betreibungs- und Arrestkosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten (Vi-act. 6).
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin insbesondere, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 4).
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO); es kann also nur eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (BGE 138 III 232, E. 4.1.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (BGE 140 III 264, E. 2.3; BGer 5A_306/2010 vom 9. August 2010, E. 4.2).
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist insbesondere darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
b) Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1), begründet diesen Antrag jedoch mit keinem Wort, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen könnte der ausnahmsweise zulässige Aufschub der Vollstreckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) von vorneherein nicht gewährt werden, weil die vorzunehmende Interessenabwägung mangels Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde (siehe nachfolgende Erwägungen; zu den Voraussetzungen des Vollstreckungsaufschubs: Steininger, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 3 zu Art. 325 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 325 ZPO).
3. Die Vorinstanz qualifizierte sowohl den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Januar 2018 als auch den Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. September 2018 als vollstreckbare Entscheide, welche die betriebene Forderung von total Fr. 13‘657.30 auswiesen und damit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen würden (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Dies blieb unbestritten.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verrechnung seiner Gegenforderung sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl er vor Beginn der Rechtsöffnungsverhandlung schriftliche Anträge und Ergänzungen abgegeben habe, sei seine Forderung nicht gewürdigt worden (KG-act. 1).
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beweis der Tilgung durch Verrechnung kann nur mit Urkunden erfolgen, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, d.h. mit einer unterzeichneten, vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen. Diese weiteren Voraussetzungen (nicht aber Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung) können allenfalls auch durch andere Beweismittel als mit Urkunden nachgewiesen werden (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 10 zu Art. 81 SchKG).
Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer, wichtig sei Art. 124 OR: Dies sei ein ganz wichtiger Artikel wegen der Verrechnung. Eine Betreibung sei keine Einbahnstrasse (Vi-act. 4, Ziff. II in fine). Behauptungen zur Höhe der Verrechnungsforderung, deren Fälligkeit und Gegenseitigkeit zur betriebenen Forderung sind den Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer reichte zwar zu Beginn der Verhandlung u.a. ein Schreiben vom 3. Februar 2019 betreffend „Anträge und Ergänzungen zur Beschwerde v.26.11.2018“ ein (Vi-act. 4, S. 1), worin er zwei angebliche Schadenersatzforderungen nach Art. 273 SchKG gegenüber dem Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin auflistete (Vi-act. 5/2). Selbst wenn diese lediglich in einer Beilage behaupteten Forderungen berücksichtigt werden müssten, sind deren Bestand und Höhe in keinerlei Weise begründet. Ausserdem wäre bereits die Gegenseitigkeit der angeblichen Schadenersatzforderungen und der betriebenen Forderung zu verneinen, sodass eine Verrechnung nicht zulässig wäre. Ob der Beschwerdeführer auch die im Schreiben vom 3. Februar 2019 aufgelistete D.________-Prämie 2019 von Fr. 408.70 und die Miete von Fr. 600.00 zur Verrechnung stellen wollte, ist mangels Begründung nicht ersichtlich. Die Rüge betreffend Verrechnungsforderung ist somit abzuweisen, soweit überhaupt zufolge hinreichender Beschwerdebegründung darauf eingetreten werden kann.
b) Weitere Rügen im Rahmen der zulässigen Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 SchKG bringt der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. KG-act. 1). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 13‘657.30 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2018 ist somit nicht zu beanstanden.
c) Die Arrestlegung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend definitive Rechtsöffnung, sodass auf den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung des Arrestes (KG-act. 1, Antrag Ziff. 7) nicht eingetreten werden kann.
4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum Kostenpunkt.
a) Der Beschwerdeführer beantragt, die Spruchgebühr und die Kosten seien abzuschreiben/wettzuschlagen (Antrag Ziff. 3) sowie die Parteientschädigung von Fr. 1‘025.39 abzuschreiben (Antrag Ziff. 4, KG-act. 1). Eine Begründung hierfür ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodass nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn die genannten Anträge als Folge seiner materiellen Anträge um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zu verstehen sind, wären diese abzuweisen. Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten bzw. der Spruchgebühr und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsöffnungsgesuch wurde betreffend Hauptforderung vollständig gutgeheissen. Lediglich betreffend Betreibungs- und Arrestkosten wurde darauf nicht eingetreten (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz beurteilte den Ausgang des Verfahrens als beinahe vollständiges Obsiegen der Beschwerdegegnerin und auferlegte demzufolge die Prozesskosten dem Beschwerdeführer (angefochtene Verfügung, E. 6.1). Diese Würdigung liegt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.
b) Sodann beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Erwägungen der Vorinstanz zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin (KG-act. 1, Begründung Ziff. 3). Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist ein Einparteienverfahren zwischen dem Staat und der gesuchstellenden Partei, weshalb die Gegenpartei im Hauptverfahren zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gutheissenden Entscheid nicht legitimiert ist (Urteil BGer 5A_754/2013, E. 5). Auf die Rüge des Beschwerdeführers kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Kostennote sei nicht gewürdigt worden (KG-act. 1, Begründung Ziff. 2). Wie bereits erwähnt, auferlegte die Vorinstanz die Prozesskosten, d.h. auch die Parteientschädigung, zu Recht vollständig dem Beschwerdeführer. Ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig, so steht ihm logischerweise keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vorinstanz musste sich somit nicht mit den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers (Vi-act. 5/2, S. 2) auseinandersetzen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vergütung der Rechtsanwälte erfolgt nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (Art. 96 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und die Auslagen ein und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). In diesem Tarifrahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin macht einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 90 Minuten zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % MWST geltend (KG-act. 4, S. 5). Die erstinstanzliche Kostennote wies einen Stundenansatz von Fr. 180.00 auf, was vorliegender Entschädigung ebenfalls zugrunde zu legen ist (vgl. Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. II). Das beantragte Honorar von total Fr. 299.40 (Honorar Fr. 270.00 + Auslagen Fr. 8.00 + Fr. 21.40 MWST) erscheint angesichts des Aufwandes für die sechsseitige Beschwerdeantwort und der geringen Schwierigkeit der Streitsache angemessen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 1). Diese wird erteilt, sofern die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten bereits zum vorneherein beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO). Auf die Beschwerde war grösstenteils mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Nachdem die angebliche Verrechnungsforderung bereits erstinstanzlich nicht hinreichend begründet wurde, waren der entsprechenden Beschwerderüge von vornherein keine Gewinnaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich somit als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO, sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 4, Rechtsbegehren Ziff. 5). Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit machte sie lediglich geltend, sie lebe von ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 589.00 und einem (nicht bezifferten) Vermögensverzehr, wobei ihr „Notgroschen“ unter Fr. 10‘000.00 liege (KG-act. 4, S. 5 f.). Sie verweist auf die vorinstanzlich eingereichten Belege. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kommt die Beschwerdegegnerin damit ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Begründung und Nachweis ihrer Mittellosigkeit nicht nach (angefochtene Verfügung, E. 6.3.4), zumal sie auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und aufgrund des angefochtenen Entscheides wusste, dass sie ihre Mittellosigkeit näher begründen müsste. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 299.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13'657.30.
7. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. November 2019 kau