Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. November 2019
BEK 2019 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. März 2019, ZES 2018 526);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete A.________ mit Entscheid vom 10. Januar 2018, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 14‘935.45 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter von B.________ mit Fr. 6‘087.80 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass A.________ B.________ noch eine Entschädigung von Fr. 8‘847.65 schuldete (Vi-act. KB 2, Dispositiv-Ziff. 3.1). Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. A.________ wurde verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7‘673.75 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter von B.________ mit Fr. 2‘864.10 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass A.________ B.________ noch eine Entschädigung von Fr. 4‘809.65 schuldete (Vi-act. KB 3, Dispositiv-Ziff. 3).
a) Mit Gesuch vom 26. Oktober 2018 beantragte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Verarrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände und Herausgabeansprüche von A.________ bei der D.________ (Bank), insbesondere des benannten Bankkontos, bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 13‘657.30 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2018
(Vi-act. 1), was mit Arrestbefehl vom 29. Oktober 2018 gewährt wurde (Vi-act. 3). A.________ beantragte mit Arresteinsprache vom 12. November 2018 die Aufhebung des Arrestes (Vi-act. 5). B.________ nahm hierzu am 28. November 2018 Stellung (Vi-act. 11). Am 11. März 2019 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Arrest in teilweiser Gutheissung der Arresteinsprache im Betrag von Fr. 733.36 auf. Im Übrigen, d.h. im Betrag von Fr. 3’455.35, bestätigte er die Arrestlegung (Vi-act. 16).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Arrestes (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 beantragte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) insbesondere, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 4).
2. Der Arresteinspracheentscheid kann mit ZPO-Beschwerde angefochten und es können neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz überprüft den Einspracheentscheid in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher Hinsicht kann indes nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BEK 2016 153 vom 23. März 2017 E. 3.c; BEK 2011 3 vom 25. Juli 2011 E. 3; Bauer, in: Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband, 2017, N 40b zu Art. 279 SchKG). Es kann also nur eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (BGE 138 III 232, E. 4.1.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (BGE 140 III 264, E. 2.3; BGer 5A_306/2010 vom 9. August 2010, E. 4.2). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn vom Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 5A_306/2010 vom 9. August 2010, E. 4.2; vgl. BGE 140 III 264, E. 2.3).
3. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Arresteinspracheentscheid. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der Inhalt des angefochtenen Entscheides sein (vgl. das in E. 2 erwähnte Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die über das Arrestverfahren hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere betreffend Teilung des Pensionskassenkapitals, angebliche Vorwürfe gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und Bezahlung der Gebäudeversicherung für die Liegenschaft in Ungarn ist deshalb mangels Zulässigkeit nicht einzutreten.
4. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Die Beschwerde gegen einen Arresteinspracheentscheid hemmt die Wirkung des Arrestes nicht (Art. 278 Abs. 4 SchKG). Diese Bestimmung gilt als lex specialis zu Art. 325 Abs. 2 ZPO, sodass die aufschiebende Wirkung auch nicht durch den Richter erteilt werden kann (Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 41 zu Art. 278 SchKG; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A., 2018, S. 334). Der Antrag ist folglich abzuweisen.
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz nicht in Ungarn (KG-act. 1, S. 2). Der angefochtenen Verfügung sind keine Erwägungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich nach dem Ort des zu verarrestierenden Bankkontos (angefochtene Verfügung, E. 3). Der Beschwerdeführer ist zwar im Rubrum mit einer Adresse in Ungarn aufgeführt. Inwiefern er aber dadurch beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal er erstinstanzlich durch eine Rechtsanwältin vertreten war. Im zweitinstanzlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer mit seiner von ihm in der Beschwerde angegebenen Adresse in Morgarten (ZG) aufgeführt. Die Rüge ist unbegründet, sodass darauf nicht einzutreten ist.
5. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Für die Anwendung dieses Arrestgrundes genügt das Glaubhaftmachen nicht, sondern muss der entsprechende Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden (Kren Kostkiewicz, SK-Kommentar SchKG, 2017, N 15 zu Art. 272 SchKG).
a) Die Vorinstanz erwog, werde der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht, habe dieser die Anforderungen von Art. 80 SchKG zu erfüllen. Vorausgesetzt werde die Vollstreckbarkeit des Entscheides und nicht zusätzlich dessen formelle Rechtskraft. Weil die Beschwerde an das Bundesgericht die Vollstreckbarkeit des angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheides nicht hemme, seien der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Januar 2018 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. September 2018 vollstreckbar (angefochtene Verfügung, E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Zug sei noch hängig. Die Beschwerdegegnerin hätte mit dem Arrestbegehren bis zum Entscheid des Bundesgerichts zuwarten können. Der Entscheid des Bundesgerichts müsse abgewartet werden (KG-act. 1, Begründung Ziff. 6 f. und 11). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hemmt die Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 103 Abs. 1 BGG). Eine Angelegenheit nach Art. 103 Abs. 2 BGG, welcher ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommt, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer belegte nicht, dass die aufschiebende Wirkung vom Bundesgericht ausnahmsweise erteilt worden wäre. Die Rüge ist daher abzuweisen.
b) Falls der Beschwerdeführer die Entscheide des Kantonsgerichts Zug und des Obergerichts Zug in materieller Hinsicht bemängeln will (vgl.
KG-act. 1, Begründung Ziff. 8-11), ist ihm entgegen zu halten, dass er dies im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Entscheide hätte vorbringen müssen. Handelt es sich beim Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG um einen schweizerischen Gerichtsentscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so kann der Schuldner lediglich einwenden, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder sie sei verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). In materieller Hinsicht kann der Gerichtsentscheid nicht mehr überprüft werden. Die Rüge wäre somit abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Art. 81 Abs. 2 und 3 müssten gewürdigt werden, weil in Ungarn ein Prozess wegen Verstosses der Beschwerdegegnerin gegen sein Nutzniessungsrecht hängig sei (KG-act. 1, Begründung Ziff. 12). In Art. 81 Abs. 2 SchKG sind die zulässigen Einwendungen des Schuldners gegen eine vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 347-352 ZPO (Art. 80 Abs. 1bis SchKG) geregelt. Bei den vorliegend eingereichten Rechtsöffnungstiteln (Entscheid des Kantonsgerichts Zug und Urteil des Obergerichts Zug) handelt es sich jedoch nicht um vollstreckbare öffentliche Urkunden, sondern um Gerichtsentscheide gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, sodass lediglich die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässig sind. Sodann normiert Art. 81 Abs. 3 SchKG die zulässigen Einwendungen gegen ausländische Entscheide. Mit den Entscheiden der Gerichte des Kantons Zug wurden jedoch inländische Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt, sodass Art. 81 Abs. 3 SchKG nicht zur Anwendung kommt. Im Übrigen ist kein Zusammenhang eines angeblichen Verfahrens betreffend Nutzniessung in Ungarn zum vorliegenden Arrestverfahren in der Schweiz ersichtlich. Die Rüge ist demzufolge abzuweisen.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verrechnungsforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin von Fr. 979.00 sei zu berücksichtigen. (KG-act. 1, Antrag Ziff. 4 und Begründung Ziff. 13). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Präsidialverfügung des Obergerichts Zug vom 16. Oktober 2017 (KG-act. 1/12), gemäss deren Dispositiv-Ziff. 3 die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 979.00 zu bezahlen hat.
Im Arrestverfahren können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Art. 278 Abs. 3 SchKG umfasst nach herrschender Lehre jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tatsachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG; BGE 140 III 466, E. 4.2.3 = Pra 2015 Nr. 25, wobei das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit unechter Noven bislang offenliess). Immerhin sind früher eingetretene Tatsachen jedenfalls soweit zuzulassen, soweit sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden (Reiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG).
Die Präsidialverfügung des Obergerichts Zug vom 16. Oktober 2017 ist ein unechtes Novum, welches vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2019 entstanden ist. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein soll, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen und die Verrechnungsforderung bereits erstinstanzlich geltend zu machen, begründet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die behauptete Verrechnungsforderung ist ein unzulässiges unechtes Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann. Der Verrechnungsantrag ist damit nicht in zulässiger Weise begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
e) Schliesslich macht der Beschwerdeführer die Unpfändbarkeit des Arrestgegenstandes (Kontoguthaben bei der D.________ [Bank]) geltend.
aa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es anhand der eingereichten Beilagen erwiesen sei, dass die Gutschriften auf das verarrestierte Bankkonto im Wesentlichen AHV-Renten darstellen würden, welche nicht pfändbar und somit nicht verarrestierbar seien (angefochtene Verfügung, E. 6.3). Angaben dazu, wie hoch der Kontosaldo vor Eintritt ins Rentenalter gewesen sei, lägen keine in den Akten. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Kontosaldo, welcher den Betrag einer AHV-Rente übersteige, bereits vor Eintritt ins AHV-Alter angespart habe. Den Akten könne entnommen werden, dass dem Konto jeweils ein Betrag von Fr. 600.00 für die Miete, ein Betrag von Fr. 392.80 bzw. ab September 2018 von Fr. 166.05 zu Gunsten der E.________ Krankenkasse belastet worden seien und ansonsten unregelmässige Bancomatbezüge und Maestro-Einkäufe erfolgt seien. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, diese Bezüge und Einkäufe hätten (vollumfänglich) der Deckung der unumgänglichen Lebenshaltungskosten gedient. Selbst die Kontosaldi würden zeigen, dass die AHV-Rente nicht jeden Monat zur Deckung der Lebenshaltungskosten verbraucht worden sei bzw. der Beschwerdeführer zumindest sein (zuvor vorhandenes) Kontoguthaben nicht habe angreifen müssen. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der AHV-Rente seine Lebenshaltungskosten offensichtlich decken könne, insbesondere wohl auch deshalb, weil er zeitweise im Ausland verweile. Im Zeitpunkt der Arrestlegung sei ein Betrag von Fr. 4'188.71 auf dem Konto gelegen, nachdem die AHV-Rente ausbezahlt und die Miete von Fr. 600.00 und die Krankenversicherung von Fr. 166.05 belastet worden seien. Zudem seien nach dem Renteneingang bis zur Arrestlegung diverse Bancomatbezüge und Einkäufe von Fr. 242.75 getätigt worden, welche zumindest teilweise zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten gedient haben dürften. Dem Beschwerdeführer hätte für die Deckung des Existenzminimums noch die Differenz (der AHV-Rente) von Fr. 922.20 zur Verfügung gestanden. Dass er damit seine effektiven Lebenshaltungskosten habe decken können, zeigten die Kontosaldi, welche nicht kontinuierlich abgenommen hätten. Am 30. Oktober 2018 (Arrestlegung) habe das Sparguthaben somit Fr. 3'266.51 betragen. Weil die Lebenshaltungskosten teilweise minim variieren könnten und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und belegt worden sei, wofür die Bancomatbezüge und Einkäufe in der Höhe von Fr. 242.75 verwendet worden seien, sei auf den Durchschnitt der monatlichen Kontosaldi abzustellen, welcher sich auf Fr. 3'455.35 belaufe. Dieser Betrag stelle das Sparguthaben des Beschwerdeführers dar und sei somit pfänd- und verarrestierbar (angefochtene Verfügung, E. 6.4).
bb) Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Anträge zunächst fest, die gesamte Rente sei ihm zu erhalten. Der Arrestbetrag von Fr. 4'188.71 sei vollumfänglich freizugeben, weil dieser Betrag zwei Monatsrenten entspreche. Die Lebenshaltungskosten seien neu zu berechnen für einen Rentner mit zusätzlichen Reisekosten (KG-act. 1, Anträge Ziff. 5 lit a, b, f). In der Begründung macht er geltend, das Konto sei immer ein Durchlaufkonto gewesen. Er habe nichts sparen können, weil die Beschwerdegegnerin nichts zum Lebensunterhalt beigetragen habe. Ihr Lohn sei für die Casinos reserviert gewesen. Bei Renten-Beginn habe er nur noch Fr. 964.00 zur Verfügung gehabt. Die Kontoauszüge würden belegen, wofür er das Geld ausgegeben habe und wieviel Bargeld er vom Bankomaten bezogen habe. Er sei bekanntlich viel auf Reisen. Es gebe deshalb auch Monate, in denen der Bedarf über Fr. 2'000.00 liege. Es sei nur logisch und normal, dass er eine Reserve zur Verfügung haben dürfe. Der Grundbetrag sei auf Fr. 1'200.00 festzulegen. Der vom Betreibungsamt SZ errechnete Anteil Ungarn sei falsch und nicht relevant (KG-act. 1, S. 4 f.).
cc) Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die monatliche AHV-Rente von Fr. 1'931.00 gerade nicht als pfändbar erachtete, weshalb sie die Arresteinsprache teilweise guthiess (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.5). Der Arrest umfasst lediglich den gemäss Vorinstanz festgestellten Sparanteil des Bankkontos.
Wie bereits erwähnt (s.o., E. 5.d), sind unechte Noven im Arrestbeschwerdeverfahren nicht zulässig (abgesehen von der begründeten entschuldbaren Verspätung). Der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Kontoauszug vom 31. März 2012 betreffend Kontostand vor Rentenbeginn (KG-act. 1/11) ist daher nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten und den (im Existenzminimum einzusetzenden) Grundbetrag neu berechnet haben will, verkennt er, dass die Vorinstanz seinen betreibungsrechtlichen Bedarf («Lebenshaltungskosten») gar nicht berechnete. Die entsprechenden Ausführungen richten sich somit nicht gegen den Verfahrensgegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. vermögen keinen zulässigen Beschwerdegrund zu untermauern (vgl. Art. 320 ZPO). Die Berechnung des Bedarfs durch das Betreibungsamt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des Beschwerdeverfahrens, sodass auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.
Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Feststellung des Sparanteils auf dem Bankkonto geradezu willkürlich sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere äussert er sich nicht zum Argument der Vorinstanz, der Kontosaldo sei jeweils Ende Monat ungefähr gleich hoch gewesen, sodass er mit seiner AHV-Rente seinen Bedarf habe decken können. Ein blosser Verweis auf die Kontoauszüge und der Hinweis, diese würden belegen, wofür er das Geld ausgegeben habe, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr in der Beschwerde aufzeigen müssen, dass er sein gesamtes Guthaben für seinen Bedarf benötigt.
Schliesslich wird ein Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für ein bis zwei Monate lediglich bei der Berechnung der Mittellosigkeit, welche Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ist, gewährt (vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege, Ziff. I). Diese Praxis gilt jedoch nicht für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009). Hinsichtlich der (Nicht-)Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.5) zu verweisen.
dd) Der Beschwerdeführer vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz hinreichend zu begründen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zusprechung einer Schadenersatzforderung für Arrestschaden nach Art. 273 Abs. 1 SchKG
(KG-act. 1, S. 2). Zwar verweist der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf eine Beilage 9, welche aber eine per 21. März 2019 datierte Auflistung seiner monatlichen Ausgaben enthält (KG-act. 1/9). Eine Begründung des Antrages fehlt in der Beschwerde gänzlich. Zudem handelt es sich um einen neuen Antrag, welcher im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, die angebliche Schadenersatzforderung bereits vor erster Instanz geltend zu machen. Im Übrigen wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2019, welches mit „Schadenersatzforderung gem. Art. 273 C Haftung für Arrestschaden“ betitelt ist und drei Forderungen im Totalbetrag von Fr. 12‘562.40 auflistet (KG-act. 1/13), offensichtlich im Hinblick auf die gleichentags erfolgte Beschwerdeerhebung erstellt. Der Antrag ist somit novenrechtlich unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vergütung der Rechtsanwälte erfolgt nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (Art. 96 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und die Auslagen ein und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). In diesem Tarifrahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin macht einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 140 Minuten zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % MWST geltend (KG-act. 4, S. 5). Der Entschädigung ist ein Stundenansatz von Fr. 180.00 zugrunde zu legen (vgl. Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. II). Das beantragte Honorar von total Fr. 465.90 (Honorar Fr. 420.00 + Auslagen Fr. 12.60 + Fr. 33.30 MWST) erscheint angesichts des Aufwandes für die zehnseitige Beschwerdeantwort, Instruktion und Aktenstudium sowie der geringen Schwierigkeit der Streitsache angemessen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 1). Diese wird erteilt, sofern die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten bereits zum vorneherein beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO). Auf die Beschwerde war grösstenteils mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Betreffend Unpfändbarkeit seines Kontoguthabens war den sehr knappen Ausführungen in der Beschwerde von vornherein keine Gewinnaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO, sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 4, Rechtsbegehren Ziff. 5). Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit machte sie lediglich geltend, sie lebe von ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 589.00 und einem (nicht bezifferten) Vermögensverzehr, wobei ihr „Notgroschen“ unter Fr. 10‘000.00 liege (KG-act. 4, S. 9). Sie verweist auf die vorinstanzlich eingereichten Belege. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kommt die Beschwerdegegnerin damit ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Begründung und Nachweis ihrer Mittellosigkeit nicht nach (angefochtene Verfügung, E. 9.2), zumal sie auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und aufgrund des angefochtenen Entscheides wusste, dass sie ihre Mittellosigkeit näher begründen müsste. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 465.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 13'657.30.
7. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. November 2019