Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Juni 2019
BEK 2019 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Abschluss Untersuchung (Lok 205)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019, SUB 2016 71/72);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft den Parteien mit Verfügung vom 13. März 2019 den Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 StPO bekanntgab und ihnen anzeigte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wolle, die Parteien innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft allfällige Beweisanträge stellen könnten und überdies dem Anzeigeerstatter zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, ihm die Parteistellung als Privatkläger abzuerkennen;
dass Mitteilungen über die angekündigte Erledigungsart gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind;
dass der Beschwerdeführer auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darlegt, welcher allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde führen könnte (vgl. Steiner in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 14 zu Art. 318 StPO; Landhut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 13 zu Art. 38 StPO);
dass die Verfügung vom 13. März 2019 gerade der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, weshalb die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ins Leere zielt;
dass Gleiches auch für die Rüge der mangelnden Beweisabnahme gilt, nachdem dem Beschwerdeführer gerade Frist zum Stellen von Beweisanträgen gesetzt wurde;
dass die Verjährung von Straftaten in den Artikeln 97 bis 101 StGB gesetzlich geregelt ist und durch das Gericht nicht erstreckt werden kann;
dass auf die Beschwerde vom 27. September 2018 (recte: 21. März 2019 (KG-act. 1) somit nicht einzutreten ist;
dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts in zwei Beschlüssen die jeweiligen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft aufgehoben hat (Beschluss BEK 2016 190 vom 11. April 2017, Beschluss BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019), sondern sich der Beschwerdeführer erst gegen eine allfällige Einstellungsverfügung wieder zur Wehr setzen kann;
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 StPO infolge Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz den Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Akten), C.________ (1/R), D.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. Juni 2019 sl