Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 2. April 2019
BEK 2019 60
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 18. März 2019, ZME 2019 31);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Gegen den Beschuldigten läuft eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 18. März 2019 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen den Beschuldigten bis vorläufig am 14. Juni 2019 Untersuchungshaft an. Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, der dringende Tatverdacht für die Begehung von Vergehen (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfache Beschimpfung) ergäbe sich ohne weiteres aus den Zugaben des Beschuldigten und den Aussagen der Geschädigten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liege zwar keine Kollusionsgefahr vor, nachdem der Beschuldige kooperiere und sämtliche Vorwürfe eingestanden habe. Die Wiederholungsgefahr für weitere Gewaltdelikte sei jedoch nicht schlechterdings von der Hand zu weisen, besonders aufgrund der Häufung in den letzten Monaten, dessen psychische Auffälligkeit und des ausgeprägten Verfolgungswahns. Ebenfalls liessen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Ausführungsgefahr nicht wegdiskutieren. Diese rühre aus dem mit hohem Eskalationspotential behafteten Verhältnis des verbeiständeten Beschuldigten zu KESB-Mitarbeitern, dessen sozialer Isolation sowie Impulsivität her. Die Ausführungs- und Wiederholungsgefahr liessen sich nicht mit milderen Massnahmen bannen.
Der Beschuldigte führt mit Eingabe vom 20. März 2019 ohne Einbezug seines amtlichen Verteidigers selber wie folgt Beschwerde vor dem Kantonsgericht:
Beschwerdebrief
Grund: Ich kann die Zeit besser nützen, hier da in Biberbrugg bin ich sehr isoliert. Und kann mich kaum bewegen, Untersuchungshaft ist nicht eine Isolationshaft! Als normaler Mensch ist man hier, sehr sehr schnell psychisch am Boden. Von dem her bin ich belastbar, aber so etwas?! Ich habe als Mensch schon genug ertragen. Ich bitte sie nichts verungut. Darum lege ich Beschwerde ein. Ich bin seit 2008/09 an einem bösartigen Tumor erkrankt, seit her Kämpfe Ich um mein Leben. Ich hätte letztes Jahr schon, mit einer Bestrahlungs-Therapie beginnen sollen. Die ich dieses Jahr nachholen darf. Ich verlange noch einen Anwalt. Wie schon geschrieben nichts verungut.
Beim Zwangsmassnahmengericht wurden die Akten und bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Vernehmlassung eingeholt (KG-act. 4+5). Letztere wies darauf hin, dass inzwischen ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 6) sowie die Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 8) wurde den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 7+9). Bedient wurde jeweils auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten.
2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Rechtsmittelschrift muss sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Anzugeben ist auch, wie anstelle des vor-instanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO).
Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welche zur Anordnung der Untersuchungshaft führten und welche dem Beschuldigten zumindest im Wesentlichen mündlich eröffnet wurden (vgl. Vi-act. 3, S. 4 Ziff. IV), setzt sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Es lässt sich nicht erkennen, weshalb der Beschuldigte mit der *Anordnung * der Untersuchungshaft nicht einverstanden ist. Dass er die Zeit anderweitig besser nützen könnte, vermag als Begründung nicht auszureichen. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen richten sich die Ausführungen des Beschuldigten gegen die *Art * des Vollzugs der Untersuchungshaft. Diesbezüglich enthalten insbesondere die §§ 4 (Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung), 6 (Eintritt) und 9 (Einzelhaft, Gemeinschaftshaft) der Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV; GS-SZ 250.311) gewisse Hinweise. Gemäss § 7 HSMV wird in jedem Fall beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt. Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizinisches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet. Gemäss § 23 können die Inhaftierten unter Angabe der Gründe Beschwerde erheben: a) gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses bei der für die Inhaftierung zuständigen Behörde; b) gegen Anordnungen oder Verfügungen der für die Inhaftierung zuständigen Behörde: 1. Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht; 2. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht. Die gemäss § 23 Abs. 1 lit. a HSMV zuständige Beschwerdeinstanz ist in analoger Fortführung der früheren Praxis die Staatsanwaltschaft und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Gegen eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft könnte vorliegend alsdann gemäss § 23 Abs. 1 lit. b HSMV Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden (KAN 2018 1, Überweisungsverfügung vom 8. Oktober 2018).
Für die Art des Vollzugs ist das Kantonsgericht somit erstinstanzlich nicht zuständig. Der Beschuldigte muss sich diesbezüglich zuerst an die Staatsanwaltschaft richten. Erst dann steht ihm der Beschwerdeweg ans Kantonsgericht offen. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist somit vorliegend nicht einzutreten. Auf eine formelle Überweisung an die Staatsanwaltschaft ist vorliegend zu verzichten, nachdem die Beschwerde auch diesbezüglich kaum zu genügen vermag. Es ist dem Beschuldigten indessen unbenommen, sich unter Beizug seines amtlichen Verteidigers soweit nötig bei der Staatsanwaltschaft neu zu beschweren.
3. Nachdem der Beschuldigte unterliegt, sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entschädigungen sind mangels erheblichen Aufwands keine zuzusprechen.
4. Über Nichteintreten kann gemäss 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), das Zwangsmassnahmengericht (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), das Zwangsmassnahmengericht (1/ES; mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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2. April 2019 sl