Non-entry for insufficiently reasoned bankruptcy appeal

BEK 2019 59Übriges Gericht12.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a lower supervisory decision regarding a vehicle and related issues in bankruptcy proceedings. The Kantonsgericht held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 321 ZPO: the appellant failed to confront the lower court's grounds, did not present admissible objections regarding the Audi A4 or the remaining amount concerning the Mercedes Benz Vito, and could not attack the criminal-referral aspect in SchKG proceedings. The court therefore did not enter into the appeal and declared the procedure cost-free and without compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO; appeal in supervisory bankruptcy matters must contain concrete requests and reasoned objections directed against the challenged ruling. The appellant must identify the alleged defects and explain in what respect the decision is incorrect; a mere repetition of assertions or unsubstantiated criticism is insufficient. For laypersons the formal requirements may be applied less strictly, but after expiry of the appeal period no substantive supplementation is permitted. Measures not amounting to a challengeable decision under SchKG, and criminal-law referrals, cannot be contested in the complaint procedure; if no cognizable grievance exists, non-entry is mandatory.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. April 2019

BEK 2019 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

betreffend

Freigabe eines Fahrzeuges, etc.

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vize-Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz vom 7. März 2019, APD 2018 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Vize-Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 7. März 2019 eine Beschwerde des konkursiten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) insoweit teilweise (d.h. im Betrage von Fr. 1‘969.35) guthiess, als das Konkursamt Schwyz als Ersatz für das vom Beschwerdeführer veräusserte Fahrzeug Mercedes Benz Vito den Betrag von Fr. 2‘000.00 vom Privatkonto IBAN xx auf das Konkurskonto des Konkursamts bei der Schwyzer Kantonalbank überwiesen hatte, und im Übrigen die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;

  • dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 14. März 2019 diese Verfügung beim Bezirksgericht Schwyz anfocht (KG-act. 2) und die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1);

  • dass der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt und hinsichtlich der Anträge was folgt festhält:

1. Fahrzeug Audi A4 ist nicht mein Eigentum, nicht relevant für das Konkursverfahren

2. Fahrzeug Mercedes Bus, Inverkehrsetzung 01.02.2000, ca. 200000 km

3. Verdacht auf Vermögenssubstrat

4. Rückzug der Anzeige Staatsanwaltschaft

  • dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG – abgesehen von den bundesrechtlichen Minimalvorschriften – durch die Kantone geregelt wird und sich das Verfahren für gerichtliche Entscheidungen gemäss § 12 EGzSchKG (SR-SZ 270.110) nach dem Justizgesetz und nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist;

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass die Vorinstanz hinsichtlich des Fahrzeugs Audi A4 die vom Konkursamt vorgenommenen Abklärungen einzeln darstellte – worauf zu verweisen ist (E. 2.3.1) – und erwog, dass der angefragte Garagist dem Konkursamt am 29. November 2018 per E-Mail ein Höchstangebot von Fr. 4‘000.00 mitgeteilt habe, danach keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen durch das Konkursamt erfolgt seien, der Beschwerdeführer lediglich vorbringe, dass das Konkursamt das Fahrzeug jetzt auch pfänden wolle, was jedoch lediglich auf eine bevorstehende Pfändung hindeuten würde, es sich weder beim Augenschein des Fahrzeugs noch bei den weiteren Abklärungen des Konkursamts um beschwerdefähige Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG handle, die Absicht als solche nicht anfechtbar sei, sondern erst eine allfällige Aufnahme ins Konkursinventar oder eine allenfalls angeordnete Sicherungsmassnahme eine beschwerdefähige Verfügung darstelle und dass über eine allfällige Aussonderung des Vermögensgegenstandes zugunsten eines Drittansprechers im Aussonderungsverfahren im Sinne von Art. 242 SchKG zu entscheiden wäre;

  • dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen der Vor­instanz in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, es zudem keinen hinreichenden Antrag darstellt, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schreibt, sämtliche „Verdächtigungen“ durch das Konkursamt seien zu unterlassen oder Beweise dem Bezirksgericht vorzulegen, und somit hinsichtlich des Fahrzeugs Audi A4 auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Vorinstanz die Beschwerde hinsichtlich des Fahrzeuges Mercedes Benz Vito, bzw. der Überführung eines Ersatzbetrages von Fr. 2‘000.00 vom Privatkonto des Konkursiten auf das Konkurskonto im Wesentlichen guthiess (E. 2.4 und 3.1), der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz angeordneten Rückbehalt von Fr. 30.65 nicht anficht, er durch den vorinstanzlichen Entscheid insoweit nicht beschwert ist, weshalb auch bezüglich des Fahrzeugs Mercedes Benz Vito auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die von der Vorinstanz vorgenommene Anzeige wegen Art. 163 ff. StGB nicht mit einer Beschwerde in SchKG-Sachen angefochten werden kann, sondern es den zuständigen Strafbehörden obliegt, über die einge-gangene Strafanzeige zu befinden (vgl. Art. 301 StPO);

  • dass auch im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers die dargelegten Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu erfüllen vermögen;

  • dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Bezirksgericht Schwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

12. April 2019 rfl

Schlagwörter

non-entryreasoned appealbankruptcy supervisionvehiclestandingcriminal referralcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal concerning the Audi A4 was sufficiently reasoned and admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the lower court's reasoning and failed to formulate a proper challenge, so the appeal could not be entered into.

Extrahierte Begründung

Under Art. 321 ZPO, the appeal must state concrete requests and reasons addressing the challenged decision. The appellant merely made unsupported assertions and did not refute the lower court's findings on the Audi A4.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal concerning the Mercedes Benz Vito and the retained amount of CHF 30.65 was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not contest the retained amount and was therefore not aggrieved by that part of the decision.

Extrahierte Begründung

Because the lower court had already largely upheld the complaint regarding the Mercedes Benz Vito, and the appellant did not attack the remaining retention, there was no appealable grievance.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal-report aspect could be challenged in this debt-enforcement complaint.

Extrahierter Entscheid

No. A criminal referral under Arts. 163 ff. StGB is not reviewable in SchKG complaint proceedings; criminal authorities decide such matters.

Extrahierte Begründung

The complaint procedure cannot be used to contest the forwarding of a criminal complaint; the matter falls within the competence of the criminal authorities under the CPP.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into at all.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was overall insufficiently reasoned and failed to meet the requirements of a written, reasoned appeal.

Extrahierte Begründung

The court emphasized the duty to raise specific objections under Art. 321 ZPO; absent such reasoning, non-entry is required. The appellant's remaining submissions also did not satisfy the appeal requirements.

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