Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. April 2019
BEK 2019 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
betreffend
Freigabe eines Fahrzeuges, etc.
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vize-Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz vom 7. März 2019, APD 2018 27);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vize-Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 7. März 2019 eine Beschwerde des konkursiten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) insoweit teilweise (d.h. im Betrage von Fr. 1‘969.35) guthiess, als das Konkursamt Schwyz als Ersatz für das vom Beschwerdeführer veräusserte Fahrzeug Mercedes Benz Vito den Betrag von Fr. 2‘000.00 vom Privatkonto IBAN xx auf das Konkurskonto des Konkursamts bei der Schwyzer Kantonalbank überwiesen hatte, und im Übrigen die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 14. März 2019 diese Verfügung beim Bezirksgericht Schwyz anfocht (KG-act. 2) und die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt und hinsichtlich der Anträge was folgt festhält:
1. Fahrzeug Audi A4 ist nicht mein Eigentum, nicht relevant für das Konkursverfahren
2. Fahrzeug Mercedes Bus, Inverkehrsetzung 01.02.2000, ca. 200000 km
3. Verdacht auf Vermögenssubstrat
4. Rückzug der Anzeige Staatsanwaltschaft
dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG – abgesehen von den bundesrechtlichen Minimalvorschriften – durch die Kantone geregelt wird und sich das Verfahren für gerichtliche Entscheidungen gemäss § 12 EGzSchKG (SR-SZ 270.110) nach dem Justizgesetz und nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Fahrzeugs Audi A4 die vom Konkursamt vorgenommenen Abklärungen einzeln darstellte – worauf zu verweisen ist (E. 2.3.1) – und erwog, dass der angefragte Garagist dem Konkursamt am 29. November 2018 per E-Mail ein Höchstangebot von Fr. 4‘000.00 mitgeteilt habe, danach keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen durch das Konkursamt erfolgt seien, der Beschwerdeführer lediglich vorbringe, dass das Konkursamt das Fahrzeug jetzt auch pfänden wolle, was jedoch lediglich auf eine bevorstehende Pfändung hindeuten würde, es sich weder beim Augenschein des Fahrzeugs noch bei den weiteren Abklärungen des Konkursamts um beschwerdefähige Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG handle, die Absicht als solche nicht anfechtbar sei, sondern erst eine allfällige Aufnahme ins Konkursinventar oder eine allenfalls angeordnete Sicherungsmassnahme eine beschwerdefähige Verfügung darstelle und dass über eine allfällige Aussonderung des Vermögensgegenstandes zugunsten eines Drittansprechers im Aussonderungsverfahren im Sinne von Art. 242 SchKG zu entscheiden wäre;
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, es zudem keinen hinreichenden Antrag darstellt, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schreibt, sämtliche „Verdächtigungen“ durch das Konkursamt seien zu unterlassen oder Beweise dem Bezirksgericht vorzulegen, und somit hinsichtlich des Fahrzeugs Audi A4 auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Vorinstanz die Beschwerde hinsichtlich des Fahrzeuges Mercedes Benz Vito, bzw. der Überführung eines Ersatzbetrages von Fr. 2‘000.00 vom Privatkonto des Konkursiten auf das Konkurskonto im Wesentlichen guthiess (E. 2.4 und 3.1), der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz angeordneten Rückbehalt von Fr. 30.65 nicht anficht, er durch den vorinstanzlichen Entscheid insoweit nicht beschwert ist, weshalb auch bezüglich des Fahrzeugs Mercedes Benz Vito auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Anzeige wegen Art. 163 ff. StGB nicht mit einer Beschwerde in SchKG-Sachen angefochten werden kann, sondern es den zuständigen Strafbehörden obliegt, über die einge-gangene Strafanzeige zu befinden (vgl. Art. 301 StPO);
dass auch im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers die dargelegten Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu erfüllen vermögen;
dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Bezirksgericht Schwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
12. April 2019 rfl