Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. August 2019
BEK 2019 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, falsche Anschuldigung, etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019, SUB 2017 106);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 8. Februar 2017 meldeten um 16:27 und 16:30 Uhr D.________ bzw. dessen Ehefrau, A.________, mit gegensätzlichen Darstellungen eine Auseinandersetzung zwischen ihnen bei der Polizei (U-act. 8.1.001). Die Frau warf ihrem Mann vor, sie sexuell missbraucht zu haben. Der Mann bestritt dies und schilderte, die Frau habe zu streiten und auf ihn und ihre gemeinsame Tochter einzuschlagen begonnen. Zunächst eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. März 2017 eine Strafuntersuchung gegen die Frau wegen Verdachts der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, da sie ihren Mann bei den Behörden wider besseres Wissen der mehrfachen Vergewaltigung beschuldigt habe (U-act. 9.1.001, SUB 2017 105). Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung doch eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.009, SUB 2017 106).
2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Mann wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung betr. Dossier 1). Die Frau erhob gegen diese Einstellung Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangt neben der Weiterführung des Verfahrens die Wiederholung sämtlicher Einvernahmen des Beschuldigten und von Drittpersonen unter Wahrung ihrer Parteirechte. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung, eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen und Beschwerdeergänzung sowie die Gelegenheit, ihre Zivilansprüche zu einem späteren Zeitpunkt darzulegen, zu beziffern und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verlangen in ihren Antworten, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 4 und 8). Zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (KG-act. 6).
3. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BEK 2013 43 vom 21. April 2013 E. 2; vgl. auch Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2019, S. 120).
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Es liegt keine ausdrückliche Konstitutionserklärung im Recht (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführerin beruft sie sich zwar auf ihr Schreiben vom 21. März 2018 (U-act. 14.1.001 bzw. 18.1.005), womit sie der Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge stellte und die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere angebliche Übergriffe verlangte. Aber dieser Eingabe ist keine ausdrücklich manifestierte Konstitutionserklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu entnehmen (vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 4). Allerdings unterliess es die Staatsanwaltschaft, soweit ersichtlich auf die Möglichkeit einer solchen Erklärung hinzuweisen (Art. 118 Abs. 4 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich so zu stellen wäre, wie wenn sie sich konstituiert hätte (vgl. BEK 2014 177 und 178 vom 21. September 2015 E. 3.a). Indes musste der Anwalt der Beschwerdeführerin von den Bestimmungen, dass die Konstituierungserklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens (vgl. U-act. 18.1.001) ausdrücklich erfolgen muss (Art. 118 Abs. 3 und 119 StPO), Kenntnis haben, weshalb seine Mandantin trotz der unterbliebenen Hinweise keine Parteistellung erlangte. Jedenfalls spätestens mit der Beschwerdeerhebung hätte der Anwalt bei der Darlegung der Beschwerdelegitimation, welche der Beschwerdeführerin obliegt, das Fehlen einer Konstituierungserklärung in der Voruntersuchung bemerken, entschuldigen und dartun müssen, aus welchen Gründen vorliegend seine Mandantin auch noch nachträglich die Stellung als Straf- und/oder Zivilklägerin beanspruchen können soll. Da dies versäumt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden, der alternativen Begründung dienenden Erwägungen ergibt.
4. Kurz zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin, sie habe an den Einvernahmen des Beschuldigten und anderer Personen nicht teilnehmen und mitwirken können. Ferner sei die Staatsanwaltschaft den von ihr offerierten Beweisen nicht nachgegangen. Im Übrigen würden die Polizei und die Staatsanwaltschaft willkürlich ohne ärztliche Belege davon ausgehen, dass sie psychisch krank sei und ihre Aussagen unrichtig als unglaubwürdig einstufen.
a) Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es um die Einstellung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten, soweit ihm die Beschwerdeführerin vorwirft, sich an ihr am 8. Februar 2017 sowie früher sexuell vergangen zu haben und nicht um die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin, weil sie den Beschuldigten falsch angeschuldigt haben könnte. Zu Gunsten des Beschuldigten darf daher die Staatsanwaltschaft die Aussagen aus Einvernahmen, an welchen die Beschwerdeführerin nicht teilnehmen konnte, verwerten. Abgesehen davon fehlte der Beschwerdeführerin die Parteistellung (vgl. oben E. 3) und kämen die geforderten Wiederholungen von Einvernahmen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen unglaubhaften Aussagen einem mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbaren prozessualen Leerlauf gleich (vgl. nachfolgend E. 4.b aa und bb). Schliesslich bezieht sich das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO nicht auf die vorliegend erheblichen polizeilichen Einvernahmen, welche nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO) durchgeführt wurden (U-act. 10.1.00; auch für U-act. 10.1.002 vom 11. Februar 2017), da der erste Ermittlungsauftrag erst im Juni 2017 erfolgte, (vgl. U-act. 9.1.003). Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit der Rüge, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden, in formeller Hinsicht der angefochtenen Einstellungsverfügung nichts anzuhaben.
b) Vorliegend betrifft die Einstellung des Strafverfahrens konträre Vorwürfe der Eheleute gegen einander bezüglich des Vorfalls vom 8. Februar 2017 (dazu unten lit. aa) und in der Zeit ihrer Ehe davor (lit. bb).
aa) Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung am 8. Februar 2017 hält die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tatverlauf aus verschiedenen Gründen nicht für nachvollziehbar. Laut der Beschwerdeführerin soll der Beschuldigte zusammenfassend während eines Streits „sexuelle Anrechte“ auf sie erhoben, seinen erigierten Penis zunächst über den Kleidern an ihr gerieben, dann diesen ihr in den Mund gesteckt sowie schliesslich zweimal heftig in die Scheide gestossen haben. Als sie ihren Vater anzurufen versucht habe, sei er gegenüber ihr körperlich tätlich geworden und habe sie mit einem Messer bedroht. Unter den für die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorfalls vom 8. Februar 2017 aufgeführten Gründe hervorzuheben sind mit der Staatsanwaltschaft einmal zwei objektive Tatsachen. Erstens ging der Beschuldigte vor der Beschwerdeführerin die Polizei um Hilfe an, wobei ein erster Versuch zunächst fehlschlug (U-act. 8.1.001 S. 2 und 5). Zweitens schliessen die medizinischen Untersuchungen der im Spital Lachen nach 22:00 Uhr entnommenen (U-act. 16.2.004) Genitalabstriche der Privatklägerin ungeschützten Geschlechtsverkehr aus (U-act. 15.2.002). Allein der Umstand, dass DNA des Beschuldigten auf dem Rücken der Beschwerdeführerin gefunden wurden, beweist aufgrund der übereinstimmend geschilderten tätlichen Auseinandersetzung zwischen den damals noch in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Eheleute nichts. Darüber hinaus erscheinen die Tatschilderungen der Privatklägerin, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend annimmt, unrealistisch. Die Angaben zur angeblichen Verwendung eines Kondoms (U-act. 10.1.001 Nr. 6 S.6 und Nr. 43, 46 f. sowie 52 ff.; U-act. 16.2.004) sind widersprüchlich. Ferner erscheint der Umstand, dass der Beschuldigte ihr als erwachsener, im Moment sehr selbstbewussten Frau, die religiös auf ihren Mann einredete
(U-act. 10.1.001 Nr. 33 und 43), unfreiwillig den Penis bis zur Auslösung eines Würgereizes in den Mund geschoben haben sollte, nur unter aussergewöhnlichen, hier weder dargelegten noch ersichtlichen Umständen praktisch nachvollziehbar. Ebenfalls kommt in Bezug auf die Untersuchungen des Vorfalls vom 8. Februar 2017 hinzu, dass die Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht aus verschiedenen Gründen in Zweifel zu ziehen sind, worauf nachfolgend im Zusammenhang der Frage nach früheren Übergriffen des Beschuldigten einzugehen ist (vgl. unten lit. bb). Nachdem die Beschwerdeführerin der Polizei in der zweiten Einvernahme mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschuldigten konfrontiert schliesslich über weite Strecken ausweichende Antworten gab
(U-act. 10.1.004), lässt sich insgesamt kein erheblicher Tatverdacht hinsichtlich einer Vergewaltigung und sexuellen Nötigung am 8. Februar 2017 gegen den Beschuldigten feststellen.
bb) Die Staatsanwaltschaft stellte in allgemeiner Hinsicht fest, dass die Privatklägerin, wie der Beschuldigte mehrfach glaubhaft zu Protokoll gab, mit psychischen Problemen zu kämpfen habe, weswegen es zu den Konflikten in ihrer Ehe etwa auch zur tätlichen Auseinandersetzung vom 8. Februar 2017 gekommen sei. An Depressionen zu leiden stellt die Privatklägerin grundsätzlich nicht in Abrede, führt diese Probleme jedoch auf das Verhalten ihres Mannes zurück. Gegen diese Version spricht jedoch der Umstand, dass sie schon vor der Einreise ihres Mannes eine Psychotherapeutin konsultierte
(U-act. 10.1.001 Nr. 16; vgl. auch U-act. 10.1.004 Nr. 28 und 40). Der Beschuldigte berichtete seinerseits schon mehrmals vor dem Vorfall vom 8. Februar 2017, etwa anlässlich einer gemeinsamen Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde offen über die psychischen Probleme seiner Ehefrau
(U-act. 16.1.007.3 ff. E. 7 ff.). Diese Mitteilungen, wie auch die umgehende Meldung des Vorfalles vom 8. Februar 2017 der Polizei, hätte er kaum vorgenommen, wenn er für die Depressionen der Privatklägerin durch körperliche und sexuelle Übergriffe verantwortlich wäre. Über die Depressionen informierte er die Polizei im Weiteren schon im Zusammenhang eines früheren Vorfalles mit seiner Ehefrau im November 2016, wobei die Polizei rapportierte, dass die Ehefrau schon in einem gleichgelagerten Fall im 2011 mit ihrem Ex-Mann polizeilich verzeichnet sei (U-act. 16.1.007.81 f.; vgl. auch U-act. 8.1.001 S. 8). Ebenfalls im Spital Lachen wurde die Anamneseerhebung wegen der psychisch deprimierten Verfassung der Beschwerdeführerin erschwert, die im Widerspruch zu allen späteren Aussagen zu diesem Zeitpunkt gar noch von einem ungewollten Analverkehr und, wovon sie der Polizei ebenfalls nichts sagte, davon berichtete, innert den letzten beiden Wochen dreimal vergewaltigt worden zu sein (U-act. 16.2.004). Die Polizei rapportierte ferner verschiedene interne Informationen sowie verschiedene Gespräche, wonach sich der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit psychischen Problemen kämpfte, erhärte (U-act. 8.1.001 S. 9). Anders ist auch nicht erklärlich, wieso die Beschwerdeführerin der Polizei und weiteren Personen falsche Angaben über ihre Ausbildung (U-act. 10.1.004 Nr. 44), ihren Zivilstand (ebd. Nr. 45 ff.) und das Auftauchen des Beschuldigten mit einer Waffe vor ihrer Wohnung (ebd. Nr. 42 ff.; dazu auch U-act. 8.1.001 S. 10) machte. Daher schätzt die Staatsanwaltschaft die Angaben der Privatklägerin im Allgemeinen und namentlich auch im Bezug zum Vorfall vom 8. Februar 2017 in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten im Ergebnis zutreffend als wenig glaubhaft ein. Vor dem Hintergrund der psychischen Probleme, welche auch der Bruder der Beschwerdeführerin bestätigt (U-act. 10.1.003), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch keinen Verdacht für die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen oder sexuellen Übergriffe des Beschuldigten vor dem Vorfall vom 8. Februar 2017 hegt. Das gilt nicht nur hinsichtlich der vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe ihrer älteren Tochter irgendwann zwei Ohrfeigen verabreicht, sondern auch in Bezug auf die mit privaten Bildern vom 16. Januar bzw. 6. März 2016 dokumentierten Verfärbungen ihres Gesichts, welche auf Verletzungen hindeuten könnten (U-act. 14.1.001/19 ff.). Die Unverfälschtheit dieser Aufnahmen bezweifelt die Staatsanwaltschaft angesichts der heute bestehenden Fotonachbearbeitungsmöglichkeiten nicht grundlos, zumal die Beschwerdeführerin die Bilder trotz Aufforderung (U-act. 10.1.004 Nr. 55) nicht im Originalformat vorlegt, und erachtet sie als Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten als ungenügend.
cc) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Ist dagegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1; strenger hinsichtlich des Umfanges eines anklagereifen Verdachts vgl. etwa die Praxis des Kantonsgerichts BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann in „Aussage gegen Aussage“-Fällen, bei denen keine objektiven Beweise vorliegen, verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will. Sie darf indes weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 ebd. mit Hinweisen).
Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. Natürlich schliessen solche Probleme Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen oder andere körperliche Übergriffe nicht von Vornherein aus. Die Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat, sind allerdings überwiegend, so dass die Angaben des physische bzw. sexuelle Gewaltanwendung bestreitenden Beschuldigten, diese Probleme seien die Ursache ihrer Konflikte, nicht als Schutzbehauptungen abgetan werden können, sondern plausibel sind. Es kommt hinzu, dass die medizinischen Ergebnisse den von der Beschwerdeführerin behaupteten und vom Beschuldigten bestrittenen sexuellen Übergriff anlässlich des Vorfalls vom 8. Februar 2017, der sowohl in realistischer Betrachtung als auch in Anbetracht der widersprüchlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. oben lit. aa) ungeschützt erfolgt sein müsste, ausschliessen. Nachdem der Beschuldigte diesen Vorfall und frühere Auseinandersetzungen von sich aus der Polizei meldete, liess sich die Staatsanwaltschaft zu Recht von seinen Angaben und nicht von den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin überzeugen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die von ihr genannten Zeugen hätten körperliche Übergriffe des Beschuldigten direkt beobachten können. Selbst wenn den Aussagen der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werden sollte, wonach diese Zeugen Auseinandersetzungen gehört und deswegen an der Tür geklingelt hätten, könnten sie also nichts darüber berichten, wer welche allenfalls sichtbaren Verletzungen zu verantworten hätte. Deshalb können von diesen Zeugen keine konfliktrollenbezogenen Informationen erwartet werden, welche die Widersprüchlichkeit und die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausräumen und anklagereife Sachverhalte rekonstruieren liessen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte, ohne weitere Beweise abzunehmen. Es sind keine Beweise ersichtlich, welche die aufgrund der insgesamt wenig glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestehende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung derart erhöhen und einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO begründen könnten.
5. Aus diesen (tatsächlichen, vgl. E. 5.b/aa und bb sowie rechtlichen, vgl. E. 5.b/cc) Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. oben E. 3), abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie ist ausserdem zu verpflichten, den Beschuldigten für dessen Aufwand für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Bislang konstituierte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls (vgl. oben E. 3) nicht als Zivilklägerin, weshalb sie nach der Strafprozessordnung keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. Die Parteientschädigung an den obsiegenden Beschuldigten wird durch die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht erfasst (Art. 136 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wurde vorliegend auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und der Beschwerdeführerin also den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt, womit die verfassungsrechtlichen Garantien eingehalten sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Soweit der Verteidiger des Beschuldigten vorbringt, dass folgedessen die prozessual-ökonomischen Risiken faktisch bei ihm hängen blieben, ist er darauf hinzuweisen, dass er bislang die Staatsanwaltschaft nicht um seine Bestellung als amtlichen Verteidiger ersuchte. Ferner ist das von der Privatklägerschaft angestrengte Beschwerdeverfahren betreffend eine Einstellung kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. In einem solchen schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) werden nur die Voraussetzungen des Verfahrensabschlusses überprüft und weder Beweise abgenommen noch Untersuchungshandlungen vorgenommen. Zudem handelt die Staatsanwaltschaft normalerweise im Interesse des Beschuldigten, soweit sie wie vorliegend gleichermassen die Abweisung des Rechtsmittels beantragt. Schliesslich ist die Beantwortung der Beschwerde den Parteien freigestellt. Aus diesen Gründen ist das Gesuch des Beschuldigten um die Bestellung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen.
4. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die beiden privaten Rechtsvertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
8. August 2019 kau