Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. September 2019
BEK 2019 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. März 2019, ZES 2019 50);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 13. September 2018 des Betreibungskreises Altendorf Lachen betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, (nachfolgend: Gesuchstellerin) A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für die „direkte Bundessteuer Nach- und Strafsteuer 2011“ in der Höhe von Fr. 2‘145.20 nebst Zins zu 3 % seit dem 13. September 2018 sowie für den aufgelaufenen Zins bis zum 12. September 2018 in der Höhe von Fr. 191.45 (Vi-act. KB 1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 17. September 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 1, S. 2). Am 22. Januar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um Rechtsöffnung für Fr. 2‘145.20 direkte Bundessteuer, Nach- und Strafsteuer, für Fr. 191.45 Verzugszins bis zum 12. September 2018 sowie für Fr. 88.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 6. März 2019 für den Betrag von Fr. 2‘145.20 die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Umfang der Verzugszinse von Fr. 191.45 ab (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen am 18. März 2019 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben wegen völlig ungenügendem Einbezug des Sachverhaltes und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.
II. Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zurückzuweisen.
III. Die Schwyzer Steuerbehörde sei aufgrund der Tatsachen und zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss § 110 JG SZ (Anzeigepflicht).
IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
V. Verfahrensökonomischer Zusatzantrag:
Die Anträge und Begründungen in unseren vorinstanzlichen Eingaben (inkl. der direkten öffentlichen Verhandlung) seien als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nebst B2 und B3 können bei Bedarf alle weiteren Dokumente geliefert werden.
Am 22. März 2019 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Eingabe betreffend „Nachträge und Korrekturen“ ins Recht und ersuchte um aufschiebende Wirkung (KG-act. 5), woraufhin der verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannte (KG-act. 6). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 25. März 2019 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2019 auf das Rechtsöffnungsbegehren und auf die angefochtene Verfügung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9).
2. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einleitend geltend, sie und der mitunterzeichnende B.________ würden sich in dieser Sache weiterhin gemeinsam wehren, weil der Ursprung des willkürlichen Nach- und Strafsteuerverfahrens sie beide betreffe und nur mit einer Verfahrensvereinigung eine rechtsgleiche Beurteilung über alle Instanzen hinweg garantiert werden könne (KG-act. 1, S. 1). Der Vorderrichter stellte mit Verfügung vom 18. Februar 2019 fest, dass B.________ im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht Partei sei, und wies den Antrag auf Vereinigung der Verfahren mit dem Hinweis ab, zwischen den Parteien sei kein weiteres Rechtsöffnungsverfahren pendent (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit der genannten Verfügung nicht auseinander, weshalb ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden kann (vgl. Vi-act. 4; § 45 Abs. 5 JG).
b) Soweit die Gesuchsgegnerin beantragt, die Anträge und Begründungen ihrer erstinstanzlichen Eingabe (inkl. der direkten öffentlichen Verhandlung) seien als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (KG-act. 1, S. 2, Ziff. V), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter in freiem Ermessen entscheidet, ob er eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen will. Es besteht insbesondere im definitiven Rechtsöffnungsverfahren, welchem wie vorliegend ein ordentliches, gerichtliches Verfahren vorangegangen ist, kein Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung, weil Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 25 zu Art. 84 SchKG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (vgl. Vi-act. 2). Im Übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3 Ingress) zu verweisen.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
a) Der Erstrichter hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG im Wesentlichen fest, jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Mit unbestrittener Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 4) sei die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB 2), mit welcher der Gesuchsgegnerin nebst einer Busse Nachsteuern für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'615.95 auferlegt worden seien, sowie der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 3), mit welchem die der Gesuchsgegnerin auferlegte Busse für die direkte Bundessteuer auf Fr. 575.00 reduziert worden sei, vollstreckbar geworden. Für die Nachsteuer von Fr. 1'615.95 und die Busse von Fr. 575.00 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin mache nicht geltend, dass die Rechtsöffnungsforderung getilgt oder gestundet worden bzw. verjährt sei, und es seien auch keine Mängel ersichtlich, die zur Nichtigkeit der erwähnten Steuerentscheide führen könnten. Weiter erwog der Erstrichter, die inhaltlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den Entscheiden der Steuerkommission und des Verwaltungsgerichts hätte diese im Rahmen der öffentlich-rechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren geltend machen müssen und könnten vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden.
b) Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht ansatzweise auseinander, wenn sie lediglich vorbringt, für juristische Laien sei der „Erguss des Bezirksgerichts“ nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, S. 1) resp. sie weise die rein formelle Beurteilung der Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf ihre sachlichen Argumente als für einen rechtsstaatlichen Entscheid völlig ungenügend zurück (KG-act. 1, S. 2). Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin somit nicht einzutreten.
c) Die Gesuchsgegnerin lässt ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG; vgl. BGE 142 III 78, E. 3.1). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die beantragte Revision resp. Aufhebung „des völlig fehlerhaften Nach- und Strafsteuerverfahrens“ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Ziff. III) ist im Rechtsöffnungsverfahren demzufolge nicht möglich, sondern wäre allenfalls in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Ebenso können die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin bezüglich der vorstehend in E. 3a genannten Entscheide des Verwaltungsgerichts, der Steuerkommission und der Steuerverwaltung im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nicht gehört werden kann die Gesuchsgegnerin folglich mit dem Vorbringen, es handle sich um ein willkürlich konstruiertes, rein formal-technisches Nach- und Strafsteuerverfahren, dessen Sachverhalt nie von unabhängiger Stelle geprüft worden sei, was die Anforderungen an die Rechtsprechung überhaupt nicht erfülle (KG-act. 1, S. 1). Ebenso wenig kann geprüft werden, ob die „Gewinnabrechnungen“ als Quelle für die Steuerforderung ungültig seien, ob sie zu Unrecht der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei und, ob sich die Steuerbehörde auf „betrügerische Dokumente“ gestützt habe, was die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht weiter begründet und insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. KG-act. 1, S. 2). Abgesehen davon handelt es sich beim letztgenannten Vorbringen der Gesuchsgegnerin um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum, welches unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unzulässige Noven sind weiter auch die materiellen Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die Betrugsabsicht sei durch die Strafuntersuchung der Herren C.________ und D.________ eindeutig belegt, sowie der Verweis auf die Rundschreiben von E.________ Nr. 4, 10 und 11B (KG-act. 1, S. 3). Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 Abs. 1 JG, wie sie die Gesuchsgegnerin geltend macht (KG-act. 1, S. 2, Ziff. III), ergibt sich im Übrigen weder aus ihren Ausführungen noch aufgrund der Aktenlage. Angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, d.h. nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung durch Urkunden beweist, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB 2), der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 3), der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 4) resp. der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 (Vi-act. KB 5) nichtig wäre, erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 450.00 vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gesuchstellerin ist mangels eines (begründeten) Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘145.20
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (2/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. September 2019 kau