Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juni 2019
BEK 2019 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Darlehensvertrag)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2018, ZES 2018 525);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Beschwerdegegnerin für zwei Darlehensrückforderungen (KB 2 und KB 3) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (KB 1, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 79‘527.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Juli 2018. Dagegen beschwert sich die Schuldnerin am 14. Januar 2019 innert Frist am Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Rechtsöffnung zu erteilen. Am 30. Januar 2019 nahm die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Abholfrist rechtzeitig (KG-act. 3 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) Stellung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 9). Unaufgefordert replizierte die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2019 (KG-act. 11).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfende Fälligkeit der Darlehensrückforderungen sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt und durch den Vorderrichter nicht geprüft worden. Indes wird die Voraussetzung der Fälligkeit in der angefochtenen Verfügung bejaht, weil die Beschwerdegegnerin Fälligkeit behauptet und die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, diese substantiiert zu bestreiten, weshalb hierzu keine weiteren Belege erforderlich seien (angef. Verfügung E. 4 Abs. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann die Fälligkeit nicht durch eine Betreibung herbeigeführt werden, vielmehr muss die Schuld zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls fällig sein (Staehelin, BSK, 2. A. 2010, Art. 82 SchKG N 78). Vorliegend kann die Gläubigerin laut Verträgen vom 21. September 2011 und 12. November 2012 (KB 2 und 3) die Darlehen fällig stellen und die Rückzahlung verlangen, wenn die Schuldnerin mit der Zinszahlung mehr als drei Monate in Verzug gerät. Im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. I) stützt sich die Gläubigerin zwar auf diese Bestimmung und macht den mehr als dreimonatigen Verzug der Schuldnerin mit der Zinszahlung geltend. Indes behauptet sie nicht, aufgrund des Verzugs die gesamten Darlehen fällig gestellt zu haben. Ihrem Rechtsöffnungsgesuch lassen sich dafür auch keine Belege entnehmen. Die Beschwerdeführerin führte vorinstanzlich in ihrer Gesuchsantwort (VI-act. II Rz 8) aus, die Gesuchstellerin habe weder Bestand, Umfang noch Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung mittels Urkunden nachgewiesen, und rügt daher im Beschwerdeverfahren zu Recht, dass der Vorderrichter den fehlenden Nachweis der bestrittenen Fälligkeit nicht berücksichtigte. An der Berechtigung dieses Einwands ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht konkret bestritt, mit den Zinszahlungen drei Monate in Verzug zu sein; denn die Verträge sehen keinen automatischen Eintritt der Fälligkeit für diesen Fall vor, sondern setzen voraus, dass die Darlehen durch eine Kündigung fällig gestellt werden, was vorliegend die Beschwerdegegnerin wie gesagt vorinstanzlich nachzuweisen unterliess. Abgesehen von der novenrechtlichen Unzulässigkeit der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Belegen lässt sich diesen bezüglich der Fälligkeit der betriebenen Darlehen (KB 2 und 3) nichts entnehmen. Die Belege beziehen sich auf andere Darlehen bzw. auf unbestimmte Darlehen. Aufgrund der vertraglichen Voraussetzung eines Fälligkeitsstellungsaktes kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf berufen, dass die Erfüllung sofort geleistet werden müsse bzw. gefordert werden könne (Art. 75 OR), zumal die Rückzahlung bei Darlehensverträgen mit unbestimmter Dauer nach Aufforderung erst innerhalb von sechs Wochen erfolgen muss (Art. 318 OR).
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in Aufhebung der angefochtenen Verfügung antragsgemäss abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten vor beiden Instanzen zu tragen und die Gegenpartei angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 10 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 21. Juni 2018 abgewiesen.
2. Die Kosten von erstinstanzlich Fr. 500.00 und zweitinstanzlich Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und durch die Vorschüsse gedeckt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren Fr. 750.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin erstinstanzlich mit Fr. 600.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 79‘527.40.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Juni 2019 sl