Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. August 2019
BEK 2019 48-50
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1.B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner (BEK 2019 48), 2. C.________ und ** D.________**, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner (BEK 2019 49), 3. F.________, 4. G.________, 5. H.________, 3-5: Beschuldigte und Beschwerdegegner (BEK 2019 50), 6.Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt I.________,
betreffend
Nichtanhandnahme/Einstellung Strafverfahren
(Beschwerden gegen drei Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2019, SUB 2018 69, SUB 2013 145 f. sowie 2014 489 f. und SUB 2014 487 f. sowie 492);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Während der Erstellung eines neuen, durch den Gemeinderat Feusisberg am 27. August 2009 (U-act. 12.6.03) den Beschwerdegegnern 2 rechtskräftig auf ihren Grundstücken KTN xx und yy bewilligten Einfamilienhauses erhob der Beschwerdeführer nachträgliche Baueinsprache. Diese wies der Gemeinderat am 1. Juni 2010 ab. Der Regierungsrat (RRB Nr. 295/2011 vom 22. März 2011) und später das Verwaltungsgericht (VGE III 2011 61 vom 21. September 2011, U-act. 12.3.05) wiesen die auf die nochmalige Aufnahme des formell abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers ab. Vor Bundesgericht machte der den Verwaltungsgerichtsentscheid weiterziehende Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Aufschüttung die wahre Höhe der Baute im Terrain gar nicht vorstellbar gewesen sei. Die ihm gezeigten Pläne hätten noch keine Höhenkoten und Terrainangaben enthalten. Das Bundesgericht erachtete es zwar als fraglich, dass ein Attikageschoss nicht im Baugespann zu berücksichtigen sei. Es befand jedoch, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Pläne zu konsultieren, und habe auch nicht geltend gemacht, dass die Terrainveränderung auf den Plänen nicht ersichtlich oder nicht ausgesteckt worden sei. Entsprechend wies das Bundesgericht dessen Beschwerde ab (BGer 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012; U-act. 12.3.05).
Am 28. Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat Feusisberg den Beschwerdegegnern einen Schwimmbadersatz mit Annexbau sowie die Neugestaltung des Sitzplatzes (U-act. 12.4.02). Dieses Bauvorhaben erstreckte sich zusätzlich auf das gemeindeeigene Grundstück KTN zz. Dagegen ergriffene Beschwerden des (rechtzeitig) Einsprache erhebenden Beschwerdeführers wiesen sowohl der Regierungsrat (RRB Nr. 294/2011 vom 22. März 2011,
U-act. 12.4.05) als auch das Verwaltungsgericht (VGE III 2011 64 vom 21. September 2011, U-act. 12.4.07) ab.
B. Im Weiteren erstattete der Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen:
a) Zunächst erstattete er am 11. März 2013 wegen angeblich illegaler Bauten bzw. Aufschüttungen im Wald Strafanzeigen zum einen gegen die Beschwerdegegner 2 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) (SUB 2013 145 und 146, U-act. 8.1.01), zum anderen zusätzlich wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 (SUB 2013 143 und 144). Die Staatsanwaltschaft nahm in Bezug auf die Beschwerdegegner 3 und 4 keine Strafuntersuchung an die Hand und auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat der Vorsitzende der Beschwerdekammer am 30. August 2013 mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein (BEK 2013 85). Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs mangels Weiterziehung ans Bundesgericht in Rechtskraft.
b) Mit einer weiteren Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer am 5. November 2014 seine Anzeigen gegen die Beschwerdegegner 2 (SUB 2014 489 und 490) und die Beschwerdegegner 3 und 4 (SUB 2014 487 und 488), weil das Bauprojekt auf KTN xx und yy das gemeindeeigene Grundstück KTN zz (Regenwasserbecken) tangiere. Darin (U-act. 8.0.01 Rz 14 sowie Auszug in U-act. 8.0.02) bezieht er sich auf eine nicht näher bezeichnete Eingabe vom 23. Juli 2013, wonach die unter Anpassung des ursprünglich gewachsenen Terrains sowie unter Vorlage von Plänen mit einer Grenzverschiebung zwischen KTN xx und yy realisierte Baute im Bauvolumen „2,5-mal so gross wie die alte Baute“ sei. Neu verzeigte er unter Bezugnahme auf eine Grenzverschiebung und angeblich in der Baueingabe nichtexistierende Höhenkoten auch einen Ingenieur der externen, durch die Gemeinde mit der Bauabnahme betrauten Unternehmung (Beschwerdegegner 5; SUB 2014 492).
Mit Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner 2 eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen die Beschwerdegegner 3-5 keine Strafuntersuchung an die Hand. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wiederum nicht ein (BEK 2016 33 vom 25. Mai 2016). Der Beschwerdeführer zog diese Verfügung an das Bundesgericht weiter. Dessen strafrechtliche Abteilung hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die kantonsgerichtliche Nichteintretensverfügung auf (BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017). Sie stellte fest, die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch der Beschwerdegegner 3 und 4 sowie auf die Baurechtsverstösse der Beschwerdegegner 2 sowie die Gehilfenschaft dazu durch die Beschwerdegegner 3-5 sei zu Unrecht verneint worden. Diesen Entscheid begründete die strafrechtliche Abteilung wie folgt (ebd. E. 3.4.2 und E. 3.4.5, Hervorhebung nicht im Original):
3.4.2. Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1.b S. 212; Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6; je mit Hinweis; *anders Urteil 6B_964/2016 vom 25. April 2017 E. 1.2.2 *). Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt sind, ist er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. (…).
3.4.5. (…). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schützen Bauvorschriften nicht immer nur öffentliche Interessen (Verfügung S. 4); sie können ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen (vgl. z.B. BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 118 Ia 232 E. 1a zur Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG). Nach der Rechtsprechung kommt den Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens auch eine nachbarschützende Funktion zu (siehe BGE 117 Ia 18 E. 3b; 113 Ia 468 E. 1b; 106 Ia 62 E. 2; Urteile 1P.532/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2.2 und 1P.327/2004 vom 5. Januar 2005 E. 1.2; je mit Hinweisen). Folglich ist der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie erwägt, direkt geschädigt durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Baurechtsverstösse (u.a. überhohe Baute) wäre die Öffentlichkeit bzw. deren Bauordnung und nicht der Beschwerdeführer (Verfügung S. 4, vgl. auch act. 24 S. 8 Ziff. 28, 30 und 32). Entgegen ihrer Feststellung hat er sodann bereits im kantonalen Verfahren hinreichend auf Gefährdungen oder Schäden seines ehemaligen Eigentums als unmittelbare Folge der mutmasslichen Verstösse hingewiesen, indem er geltend machte, wegen der überhohen Baute weise seine ehemalige Liegenschaft eine Wertverminderung auf (Beschwerde vom 8. März 2016 S. 4 f., vorinstanzliche Akten). Dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in der Zwischenzeit veräussert hat, ändert nichts an seiner Beschwerdeberechtigung. Er weist zutreffend darauf hin, dass er im Zeitpunkt der angezeigten Handlungen deren Eigentümer und damit auch betroffener Nachbar war.
Dagegen erachtete das Bundesgericht den Beschwerdeführer nicht als beschwerdelegitimiert betreffend Begünstigung und ungetreue Amtsführung (ebd. E. 3.4.1), Verletzung des Amtsgeheimnisses (ebd. E. 3.4.3) sowie die Widerhandlungen gegen das Waldgesetz (ebd. E. 3.4.5). Weiter erwog die strafrechtliche Abteilung (ebd. E. 3.4.6):
Da der Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (E. 3.4.2) und *die angezeigte Verletzung des PBG bezüglich der überhohen Baute * (E. 3.4.5) grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, wird die Vorinstanz diesbezüglich auf seine Beschwerde eintreten und die Sache, angesichts des wohl drohenden Eintritts der Verfolgungsverjährung (vgl. Urteil 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1), prioritär materiell prüfen müssen.
Folge dessen hob das Kantonsgericht die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 auf und wies die Sache zur möglichst raschen Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf die Bauherrschaft und den externen Ingenieur betreffend PBG-Widerhandlungen bzw. Gehilfenschaft dazu sowie in Bezug auf die Behördenmitglieder wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter Gehilfenschaft zu PBG-Widerhandlungen an die Staatsanwaltschaft zurück (BEK 2017 88 vom 21. Juli 2017). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht, ohne auf die ihm unterbreitete Verjährungsproblematik einzugehen, nicht ein (BGer 6B_925 und 6B_1048/2017 vom 16. Oktober 2017).
c) Zur Prüfung, ob sich der Vorwurf der Terrain- bzw. Grenzmanipulation bewahrheite und der Bauabnahmebefund offensichtlich falsch sei
(U-act. 10.1.02 S. 2; U-act. 10.4.19 S. 2 ff.), holte die kantonale Staatsanwaltschaft in der Folge ein Gutachten ein (U-act. 10.4.46 Ende Oktober 2017 eingegangen). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (Posteingang;
U-act. 10.4.50) verzeigte der Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen falschen Gutachtens und Begünstigung (SUB 2018 69, BEK 2019 48).
C. Am 13. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdegegner 1 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit zwei weiteren Verfügungen gleichen Datums stellte sie das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2 betreffend Widerhandlung gegen das PBG (SUB 2013 145 und 146 sowie SUB 2014 489 und 490) und das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 betreffend Amtsmissbrauch und Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das PBG sowie das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 5 betreffend Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das PBG (SUB 2014 487, 488 und 492) ein.
D. Mit separaten Beschwerden vom 8. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen (BEK 2019 48), bzw. die Einstellungen in den übrigen Fällen unter Anweisung zur Anklageerhebung aufzuheben (BEK 2019 49 und 50). Der Beschwerdegegner 1 nahm zur Beschwerde am 29. März 2019 Stellung (BEK 2019 48 KG-act. 7). Die Beschwerdegegner 3-5 liessen sich nicht vernehmen (BEK 2019 50) und die Staatsanwaltschaft verzichtete in allen Fällen auf Gegenbemerkungen. Den Beschwerdegegnern 2 wurde im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Einsicht in die Einstellungsverfügung in Sachen der Beschwerdegegner 3-5 gewährt (BEK 2019 50 KG-act. 9). Sie beantworteten in ihrem Verfahren die Beschwerde am 29. April 2019 (BEK 2019 49 KG-act. 10);-
und in Erwägung:
1. Vorliegend sind noch die Einstellungen betreffend die Vorwürfe von PBG-Widerhandlungen (Beschwerdegegner 2-5, unten E. 2) und Amtsmissbrauch (Beschwerdegegner 3 und 4, E. 4) sowie die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der falschen Begutachtung bzw. Begünstigung (Beschwerdegegner 1, E. 3) zu prüfen. Die Beschwerdeverfahren sind aufgrund des Sachzusammenhanges antragsgemäss zu vereinen (Art. 30 StPO).
2. Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft (§ 92 Abs. 1 PBG). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (Abs. 2). Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Verfolgungsverjährung erst mit der Bauabnahme vom 14. September 2012 zu laufen beginne. Die Beschwerdegegner 2 lehnen diese Auffassung zutreffend ab. Die absolute Verjährung lief nach altem Recht ab dem Zeitpunkt der Begehung der PBG-Widerhandlung (EGV-SZ 2005 A 4.2), obwohl damals der Lauf der noch bestehenden relativen Verjährungsfrist an die Feststellung der Widerhandlung geknüpft war (damaliger Wortlaut: „Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.“). Daran änderte das neue, an das revidierte eidgenössische Verjährungsrecht des Strafgesetzbuches angepasste und nicht mehr zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen unterscheidende kantonale Recht nichts; denn die Verjährungsfrist nach § 92 Abs. 3 PBG weist keinen anderen Bezugspunkt als die in Abs. 1 der Bestimmung genannten
Widerhandlungen aus. Die fraglichen Bauten und Anlagen wurden im Jahr 2010 ausgeführt (U-act. 12.2.17 und KG-act. 10/1), weshalb die Verfolgungsverjährung spätestens Ende 2017 eintrat. Damit ist die Einstellung betreffend PBG-Widerhandlungen der Beschwerdegegner 2 bzw. der Gehilfenschaft dazu durch die Beschwerdegegner 3-5 im Ergebnis gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind im Falle der Beschwerdegegner 2 (BEK 2019 49) vollumfänglich und im Falle der Beschwerdegegner 3-5 (BEK 2019 50) betreffend Gehilfenschaft zu PBG-Widerhandlungen abzuweisen.
3. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird bestraft (Art. 307 StGB). Die Bestimmung schützt in erster Linie die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren, worunter im Strafverfahren bereits das Stadium des Vorverfahrens zu zählen ist (Isenring, OFK, 20. A. 2019, Art. 307 StGB N 1 und 2). Dem Einzelnen wird Parteistellung eingeräumt, wenn seine privaten Interessen durch das falsche Gutachten betroffen sind. Hat das falsche Gutachten jedoch keinen Einfluss auf ein Urteil im Verfahren, für welches es erstattet wird, werden keine privaten Interessen beeinträchtigt (vgl. Isenring, ebd. N 2a und b). Vorliegend ist vorab zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Strafverfahren betreffend Widerhandlungen gegen das PBG bzw. Amtsmissbrauch betroffen sein könnte.
a) Das PBG bedroht nicht Verstösse gegen materielle Bauvorschriften, sondern das Bauen ohne Baubewilligung mit Strafe. Geahndet wird damit nicht die Nichtbeachtung des materiellen Baurechts durch die in § 92 Abs. 2 PBG genannten Personen, sondern das formell widerrechtliche (zum Begriff: Beeler, Die widerrechtliche Baute, 1984, S. 39) Erstellen von Bauten und Anlagen (vgl. auch Stalder/Tschirky, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz 2.12 ff.). Geschützt ist durch § 92 PGB mithin allein (vgl. Beeler, ebd., S. 41) das öffentliche Interesse daran, dass Bauten und Anlagen durch einen behördlichen Akt bewilligt werden, nicht aber private Interessen an der Abwehr allenfalls wertvermindernder Gefährdungen oder Schäden ihrer Liegenschaften durch Verstösse gegen die Bauvorschriften. Sind solche Verstösse bewilligt, sind weder Bauherren, Eigentümer, Projektverfasser, Unternehmer noch Bauleiter nach § 92 PBG strafbar. Die Beschwerdekammer wies auf diesen beschränkten Rechtsgutsschutz des kantonalen Planungs- und Baurechts hin und stellte die Verbindlichkeit des damit nicht vereinbaren Entscheids der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017; vgl. oben lit. B/d) für andere Fälle infrage (BEK 2017 88 vom 21. Juli 2017 E. 3.a/dd). Daher ist der Beschwerdeführer bezüglich des vom Bundesgericht nicht behandelten neuen Falls des Beschwerdegegners 1 nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben, soweit er behaupten wollte, die angeblich falsche Begutachtung wirke sich auf die Beurteilung der angeblichen Verstösse gegen § 92 PBG aus. Dagegen ist es möglich, dass falsche Befunde des Beschwerdegegners 1 die Beweislage im Verfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 (dazu unten E. 4) zu Ungunsten des von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Partei zugelassenen Beschwerdeführers (vgl. dazu unten noch ausführlicher E. 4.a) beeinflussen könnten (vgl. anderer Fall in EGV-SZ 2014 A 5.4). Auf die den Beschwerdegegner 1 wegen angeblich falschen Gutachtens betreffende Beschwerde (BEK 2019 48) ist also insoweit (vgl. nachfolgend dazu noch einschränkend lit. bb) einzutreten.
b) Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Untersuchungen sind unzulässig, die lediglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises bzw. eines Beweismittelantrages der Begründung eines zunächst ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen (BEK 2018 143 vom 27. März 2019 E. 3 mit Hinweisen).
aa) Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachter vorwirft, die Frage nach einer Grenzverschiebung fälschlicherweise verneint zu haben, räumt er ein, dass eine Verschiebung auch nur „angedacht“ gewesen sein könnte (BEK 2019 48 KG-act. 1 Rz 34). Somit geht er auch davon aus, dass die Antwort des Sachverständigen nicht unbedingt falsch ist. Dass die Bauherrschaft eine Grenzverschiebung angestrebt haben könnte, um Erschliessungsprobleme zu lösen, vermutet auch der Sachverständige (U-act. 10.4.46 S. 6 f.). Unter diesen Umständen sind mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige die Frage nach einer tatsächlichen Grenzverschiebung falsch begutachtet hätte.
bb) Ebenfalls lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern die Feststellung des Gutachters, die Hausfassade als Gebäudefassade stehe nicht auf dem gemeindeeigenen Grundstück KTN zz (Regenbecken) unrichtig sein soll. Wiederum räumt der Beschwerdeführer ein, der Sachverständige habe nicht bestritten, dass eine (anderweitige) Überbauung dieses Grundstücks aus den Plänen hervorgehe. Abgesehen von der Sache ist indes insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil ein falscher Befund des Gutachters über den Einbezug des gemeindeeigenen Grundstücks in das Bauprojekt direkt weder die Auseinandersetzung unter den Parteien bezüglich der Gebäudehöhen und des gewachsenen Terrains beeinflusst noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft.
cc) Dagegen könnte die Antwort des Gutachters, wonach der von der Bauherrschaft und danach von der Bauverwaltung angenommene, für das Bauvolumen und die Einhaltung von Abständen erhebliche Verlauf des gewachsenen Terrains vertretbar gewesen sei, private, durch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs mitgeschützte Interessen des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn unmittelbar beeinflussen. Auf die gutachterliche Qualität dieser Antwort braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Massgeblich ist, dass der Gutachter mit der an die Formulierung der Frage angelehnten Wortwahl sich nicht auf die Alternativen korrekt oder falsch einliess und in seiner an eine Darstellung des dynamischen Begriffs des gewachsenen Terrains anschliessenden Antwort die Annahmen der Bauherrschaft bzw. der Bauverwaltung als vertretbar erachtet. Da bei diesen Überlegungen andere Festlegungen des Verlaufs des gewachsenen Terrains offensichtlich nicht ausgeschlossen sind, kann keine Falschbegutachtung vorliegen.
Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Feststellung der Staatsanwaltschaft, das Gutachten des Beschwerdegegners 1 sei weder inhaltlich offensichtlich falsch noch sei damit eine Begünstigung – diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer ohnehin nicht beschwerdelegitimiert (vgl. BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1) – beabsichtigt worden, infrage stellen könnte. Die Beschwerde im Fall des Beschwerdegegners 1 (BEK 2019 48) ist mithin abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
4. Bezüglich des gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 gerichteten Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ging das Bundesgericht davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt seien und er daher grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.2, vgl. auch oben lit. B/b).
a) Betreffend die Stellung von Privaten im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) präsentiert sich die Rechtsprechung uneinheitlich (Isenring, a.a.O., Art. 312 StGB N 6a). Darauf wies auch die strafrechtliche Abteilung in dem oben genannten Entscheid hin, ohne sich näher mit dem immerhin erwähnten, weniger als einen Monat vorher anderslautenden, ebenfalls in Dreierbesetzung unter Beteiligung des gleichen Vorsitzenden und einer gleichen Richterin ergangenen Entscheids auseinanderzusetzen (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.2 m.H. auf 6B_964/2016 E. 1.2.2). Mit rechtskräftiger Verfügung war der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz wegen angeblichen Amtsmissbrauchs in Bezug auf die Vorwürfe der Zulassung illegaler Bauten im Wald durch die Beschwerdegegner 3 und 4 auf eine frühere Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten (BEK 2013 85 vom 30. August 2013 E. 3.b; vgl. oben lit. B/a), worauf auch im späteren durch das Bundesgericht teilweise aufgehobenen Nichteintretensentscheid ausdrücklich hingewiesen wurde (BEK 2016 33 vom 25. Mai 2016 E. 2). Damit setzte sich die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht auseinander. Sie legte insbesondere nicht dar, dass das Kantonsgericht auf eine rechtskräftig aberkannte Parteistellung zurückkommen sollte bzw. könnte. Deshalb ist auf die Beschwerde (BEK 2019 50) wegen Amtsmissbrauchs – im Zusammenhang mit angeblichen Verstössen gegen die Waldgesetzgebung – nicht einzutreten (vgl. auch BEK 2017 88 E. 3.b).
b) Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben unverhältnismässige Mittel wie übermässigen Zwang anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa).
aa) Der Beschwerdegegner 3 war als J.________ der L.________ untergeordnet, so dass ihm abgesehen von der fehlenden Zwangsausübung (vgl. unten lit. cc) gegenüber dem in seiner Legitimation zudem eingeschränkten (lit. bb) Beschwerdeführer die von Art. 312 StGB vorausgesetzte Tätereigenschaft sowie die Machtbefugnisse fehlten (vgl. dazu Heimgartner, BSK, 4. A. 2019, Art. 312 StGB N 5 f.; im Übrigen gelten für ihn auch die nachfolgenden Erwägungen). Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung also zu Recht aus, dass dem Beschwerdegegner 3 die Machtbefugnisse fehlten, die er hätte unrechtmässig anwenden, konkret aufgrund welcher er eine unrichtige Baubewilligung hätte veranlassen können.
bb) Der Beschwerdegegner 4 partizipierte dagegen als N.________ an der Machtbefugnis des Gemeinderates, Baubewilligungen zu erteilen oder zu verweigern. Soweit der Beschwerdeführer ihm aber Amtsmissbrauch vorwirft, weil er angeblich die Bauherrschaft das Bauprojekt ohne hinreichende Erschliessung bzw. mit unzulässigem Ausnützungstransfer realisieren und zudem ein gemeindeeigenes Grundstück überbauen liess, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesen Punkten seine Interessen mitgeschützt wären (vgl. oben E. 3.b/bb). Damit ist das nachfolgend noch zu überprüfende Thema auf die Zulassung der Erstellung eines unter Inanspruchnahme von anderen Grundstücken mutmasslich zweieinhalbmal grösser als ursprünglich gebauten neuen Gebäudes beschränkt.
cc) Verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend Amtsmissbrauch darauf, dass es nicht in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörde liege, die Rechtmässigkeit von Verwaltungsentscheiden materiell zu prüfen, ist dies zumindest praktisch nicht unbegründet, erfolgt doch die Kontrolle des Verwaltungshandelns grundsätzlich auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg (BGer 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4). Indes ist in dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Präjudiz (BEK 2014 198 vom 11. August 2015 S. 9) vorsätzliche Rechtsbeugung durch offensichtlichen Rechtsmissbrauch vorbehalten worden (vgl. dazu auch Heimgartner, BSK, 4. A. 2019, Art. 312 StGB N 17). Soweit der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 3 und 4 vorliegend vorwirft, es unterlassen zu haben, den Bauvorschriften im Bewilligungsverfahren die erforderliche Nachachtung zu verschaffen bzw. eine überhohe Baute zu verhindern, wird jedoch gegen niemanden Zwang – wie etwa bei einem Räumungsbefehl (vgl. BEK 2013 102 vom 30. September 2013 E. 5) – ausgeübt und liegt schon insofern tatbestandsmässig kein Missbrauch der Amtsgewalt vor (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 8 und 18 f.). Zudem dienen die Bauvorschriften nicht der Wahrung der Grundfreiheiten. Zwar haben die Baubewilligungsbehörden die Einhaltung der Bauvorschriften zu prüfen, aber nicht grundrechtlich zu garantieren, dass ein Nachbargebäude eine bestimmte Kubatur einhält. Deshalb ist die Einstellung mangels Erfüllung des Tatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft auch in der Sache nicht zu beanstanden. Abgesehen davon erachtete auch der Beschwerdegegner 1 (vgl. oben E. 3.b/cc) die Feststellung des zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhen erheblichen gewachsenen Terrains als vertretbar. Dass aufgrund des festgelegten Terrains das anstelle des Erdgeschosses der Altbaute erstellte neue Geschoss als an die Höhenbemessungen nicht anrechenbares Untergeschoss zählt, mag das Ergebnis einer hoheitlichen Prüfung der Bauvorschriften sein, deren Art und Weise baurechtlich durchaus hinterfragbar erscheint. Damit ist aber wie gesagt weder eine tatbestandsmässige Zwangsausübung noch unverhältnismässige Anwendung amtlicher Mittel verbunden. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verfahrensweise oder Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer machte denn auch in den von ihm erst nachträglich und damit nicht mehr wirksam angestrengten Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht geltend (vgl. oben lit. A), die Terrainveränderung, die seiner Auffassung nach so „angepasst“ bzw. durch eine externe Firma so „rekonstruiert“ wurde, dass Gebäude- und Firsthöhe sowie Anzahl der Vollgeschosse nicht mehr überschritten wurden, sei in den Plänen nicht ersichtlich (dazu vgl. Beschwerde BEK 2019 50 N 69 und N 73 ff.; vgl. auch U-act. 11.1.02 Nr. 23 bzw. 11.1.03 Nr. 7 und 23) und damit unanfechtbar gewesen.
Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 bezüglich der Vorwürfe des Amtsmissbrauchs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zu den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu den PBG-Widerhandlungen vgl. oben E. 2).
5. Soweit der Beschwerdeführer eine Urkundenfälschung eines mutmasslich in die Baubewilligungsakten Eingang gefundenen, betreffend den Grenzverlauf zwischen KTN xx und yy falschen Katasterplans (U-act. 10.4.64) geltend macht, ist eine Strafuntersuchung gegen den entsprechenden Geometer nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung einer Verfügung (BEK 2019 50
KG-act. 1/1 E. 6.4) von einem Versehen ausging und einen Verdacht auf vorsätzlich strafbares Verhalten ausschloss. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer durch einen allenfalls hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen den beiden in der rechtskräftigen Baubewilligung (vgl. oben lit. A) aufgeführten Grundstücken KTN xx und yy der Beschwerdegegner 2 zu wenig unmittelbar betroffen wäre.
6. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegner antragsgemäss zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung ist der Privatkläger auf die Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinzuweisen (s. dazu etwa BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2);-
beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3‘600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 2 mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 (3/R), die Beschwerdegegner 1 und 3-5 (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
7. August 2019 kau