Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. März 2019
BEK 2019 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3.****E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendiskriminierung, Nötigung, Drohung, etc.)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, SUB 2018 701 / 702);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. D.________ und E.________ waren in den Strafverfahren SEO 2018 004 und SEO 2018 006 des Bezirksgerichts als Einzelrichter bzw. als Gerichtsschreiberin tätig. Beschuldigte waren A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 7. und 31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ durchzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog dabei im Wesentlichen, die Anzeigeerstatter interpretierten in eine Standard-Frage des Einzelrichters einen unbelegten und nicht nachvollziehbaren Vorwurf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage über die Kommunikation zwischen B.________ und ihren Kindern erniedrigend oder gar rassistisch gewesen sein soll. Dasselbe gelte für die Frage nach deren Ausbildung und deren Geburtsort. Die angebliche Bedrohung, welche die Beschwerdeführer aus der „freundlichen Einstellung“ von D.________ gegenüber deutschen Staatsangehörigen sowie der angeblichen „anti-schweizerischen Freundschaft“ zwischen D.________ und der Dolmetscherin konstruierten, sei völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar. Es sei auch kein strafbares Verhalten der Angezeigten darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer die Gerichtsverhandlung nicht mittels Videokamera hätten aufzeichnen können. Es lägen des weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angezeigten die Beschwerdeführer anhand von Gebärden und Mienen „frech verspottet und offen ausgelacht“ hätten und dadurch einzuschüchtern versucht und den Verzicht auf weitere Vorfragen zu „erpressen“ versucht hätten. Es werde in der Strafanzeige schliesslich nicht ausgeführt, auf welche Art und Weise und an welchen Stellen die Tonaufnahmen der Hauptverhandlung „manipuliert bzw. gefälscht“ worden seien, um im Strafverfahren STK 2018 44 vor Kantonsgericht Schwyz ein ungünstiges Urteil zu erschleichen. Der Beschwerdeführer hätte die Tonaufnahmen gemäss Verfügungen des Kantonsgerichts vom 28. November und 17. Dezember 2018 auf der Kantonsgerichtskanzlei anhören können. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Anschuldigungen unterlassen und es vorgezogen, pauschal eine Strafanzeige wegen angeblicher Manipulationen einzureichen. Unter diesen Umständen lasse sich kein Tatverdacht gegen E.________ und D.________ erstellen, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.
2. Die Beschwerdeführer erheben mit Eingabe vom 8. März 2019 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. In materieller Hinsicht begründen sie die Beschwerde wie folgt:
Obwohl der Staatsanwaltschaft mit unserer Strafanzeige vom 7. Dezember 2018 eine ausführliche Beschreibung der während der Hauptverhandlung begangenen Straftaten übermittelt wurde, wird uns mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Recht völlig verweigert und die offensichtliche Pathologie toleriert.
Während der Hauptverhandlung versuchte der auf Antrag Abstand nicht nehmen wollende, sich nicht an der Strafprozessordnung handelnde und arrogant und rüpelhaft wirkende Richter, durch Anwendung psychologischer Gewalt von einer krebskranken, von ihm vorsätzlich eingeschüchterten und kaum Deutsch sprechenden Frau wahrheitsfremde Aussagen zu erpressen, indem er diese regelrecht beleidigte, demütigte und ihr gegenüber seine angebliche ethnische Überlegenheit zeigte.
Da sich die gemeldeten Straftaten aus der ausführlichen Beschreibung der Hauptverhandlungshergang krass ergeben, erübrigen sich weitere Ausführungen unsererseits.
Den Beteiligten wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Anzugeben ist deshalb, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 385 StPO und N 14 zu Art. 396 StPO). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht möglich.
Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie legen nicht dar, weshalb die Begründungen der Vorinstanz, welche zur Nichtanhandnahmeverfügung führten, nicht zutreffen sollen. Es genügt nicht, seinen eigenen Standpunkt (im Übrigen betreffend bloss eines Teils der erhobenen Vorwürfe) zu wiederholen und auf die Ausführungen in früheren Rechtsschriften zu verweisen. Die Beschwerde weist offensichtlich keine genügende Begründung auf. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO die solidarische Haftung anzuordnen ist.
5. Die Beschwerdeführer beantragen wegen ihrer Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 136 Abs. 1 ZPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, auch wenn Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteile BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.3, 1B_343/2018 und 1B_344/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführer als Privatkläger solche Zivilansprüche gegen Einzelrichter D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ hätten, machen sie zu Recht nicht geltend. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem angeblich fehlbaren Verhalten der beiden Beschuldigten würden sich nach § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SR-SZ 140.100) vom 20. Februar 2017 ausschliesslich gegen das Gemeinwesen d.h. den Bezirk richten, dem die Betroffenen angehören. Gemäss § 3 des Gesetzes steht dem Geschädigten gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Diese Ansprüche wären überdies nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Beschwerdeführer als Privatkläger vorliegend keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (vgl. Urteil BGer 6B_159/2019 und 6B_160/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3).
6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) und E.________ (1/R), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde an die Gegenparteien, sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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14. März 2019 kau