Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. April 2019
BEK 2019 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung, ungetreue Amtsführung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, SUB 2019 18);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 20. Februar 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen C.________ durchzuführen. Dagegen beschwert sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig beim Kantonsgericht mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft behaupte irrtümlicherweise und wider besseres Wissen, ein Mietstreit sei Gegenstand der Strafanzeige, und ziehe es vor, auf Strafanzeigen von Ausländern nicht einzutreten. Letzteres komme einer Rechtsverweigerung gleich und sei in der Schweiz verboten.
2. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinw.; BEK 2018 136-139 vom 13. Dezember 2018 E. 3 mit Hinw.).
3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde nicht auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Er umschreibt auch keinen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich entgegen der angefochtenen Verfügung geeignet sein könnte, die gegen den Beschwerdegegner angezeigten Straftatbestände zu erhärten. Ob indirekt der Strafanzeige des Beschwerdeführers eine Mietstreitigkeit zugrunde liegt, ist nur tatsächlicher Ausgangspunkt und nicht Bestandteil der eigentlichen Begründung der Nichtanhandnahme in Bezug auf die angezeigten Straftatbestände. Daher ist mangels Begründung auf die Beschwerde präsidial kostenfällig nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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17. April 2019 kau