Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. April 2019
BEK 2019 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Urkundenfälschung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2019, SUB 2018 496);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Eingabe vom 19. September 2018 der Privatkläger bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung im Betrag von mindestens Fr. 100‘000.00, begangen in der Zeit von 1974 bis 1989 bzw. bis 27.11.2000, sowie wegen Steuerhinterziehung erstattete (U-act. 8.1.001/01);
dass am 13. Februar 2019 die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen und die Verfahrenskosten der Staatskasse zu belasten, zusammengefasst mit der Begründung, die Verjährung sei ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b. StPO, welches zur Nichtanhandnahme führe und die vom Privatkläger beanzeigte Veruntreuung und Urkundenfälschung, mutmasslich begangen in den Jahren 1974 bis 2000, der 15-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und somit klarerweise verjährt seien (vgl. angefochtene Verfügung);
dass diese Verfügung dem Privatkläger am 26. Februar 2019 zugestellt wurde (vgl. Rückschein zur angefocht. Verfügung Expl. KG);
dass gegen diese Verfügung der Privatkläger am 5. März 2019 (Postaufgabe in Bratislava/Slowakei) mit Ankunft am 8. März 2019 bei der Grenzstelle Schweiz (Eingang Kantonsgericht: 11. März 2019) beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 11. März 2019 dem Privatkläger Gelegenheit gegeben wurde, seine nicht den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechende Eingabe vom 28. Februar 2019 innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu verbessern, und der Privatkläger aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten, alles unter Hinweis, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde sowie unter Verweis auf das die relevanten Gesetzesbestimmungen enthaltene Beiblatt (zum Ganzen KG-act. 2);
dass die Verfügung vom 11. März 2019 dem Privatkläger am 14. März 2019 zugestellt wurde (KG-act. 5);
dass mit Eingabe vom 29. März 2019 (Postaufgabe Bratislava: 29. März 2019 und Ankunft Grenzstelle Schweiz: 4. April 2019) der Privatkläger um Erlass der Sicherheitsleistung bzw. sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und im Weiteren anführt, dass aufgrund des zugestellten Beweises, „Urkundenfälschung Art. 251 StGB vom 27.11.2000 die beanzeigte Person C.________ mit nicht verjährter Frist bis 2004“, die Strafuntersuchung durchzuführen sei (zum Ganzen KG-act. 6 und 6/1-2);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO), mithin die mit Verfügung vom 11. März 2019 angesetzte zehntägige Frist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe und zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘200.00 am 15. März 2019 zu laufen begann und in Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 25. März 2019 endete;
dass die erst am 29. März 2019 in Bratislava aufgegebene und am 4. April 2019 an der Grenzstelle Schweiz eingetroffene Eingabe des Privatklägers vom 29. März 2019 somit offensichtlich verspätet ist (Art. 91 Abs. 2 StPO), sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen der Privatkläger in seiner Eingabe vom 29. März 2019 ebenso wenig wie in derjenigen vom 28. Februar 2019 darlegt, inwiefern die Feststellungen der kantonalen Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen und die Nichtanhandnahme demnach falsch ist, geschweige denn auch nur ansatzweise nachvollziehbar vorträgt, weshalb insb. in Berücksichtigung des (wiederholt) eingereichten, angeblich gefälschten Zahlungsauftrags vom 27.11.2000 (KG-act. 6/2) die Verjährung bezüglich der von ihm zur Anzeige gebrachten Urkundenfälschung und Veruntreuung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. bis heute nicht eingetreten ist und dieser Umstand somit einen anderen Entscheid nahelegt, weshalb mangels einer hinreichenden verbesserten Rechtsmitteleingabe bzw. zufolge einer fehlenden (rechtsgenügenden) Begründung (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen) auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten wäre;
dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;
dass auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Privatkläger (1/AR), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Beschuldigte (1/R) und an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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17. April 2019 kau