Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Juli 2019
BEK 2019 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Februar 2019, ZES 2018 676);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 30. November 2018 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung gegenüber A.________ für Fr. 94‘018.50 direkte Bundessteuer 2015 nebst Zins zu 3 % seit 20. Oktober 2018, Fr. 4‘803.55 Zinsbelastung bis 19. Oktober 2018 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2019 teilweise gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 94‘018.50 nebst 3 % Zins seit 20. Oktober 2018 sowie Fr. 1‘190.90 aufgelaufenen Zins bis 19. Oktober 2018.
b) Dagegen erhob A.________ am 8. März 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin trug auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 8). Am 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 14), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (KG-act. 15).
2. a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. auch BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2).
b) Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Beschwerde auf die Wiederholung seiner bereits in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2019
(Vi-act. 5) und der Eingabe vom 12. Februar 2019 (Vi-act. 9) vorgetragenen Argumente, namentlich, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin über ein zu verrechnendes Guthaben aus bezahlten Steuern von Fr. 500‘000.00 verfüge, welche zu Unrecht auf Gewinne im Zusammenhang mit der C.________ AG erhoben worden seien (KG-act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach eine Verrechnungsforderung im Rahmen einer definitiven Rechtsöffnung durch eine Urkunde auszuweisen sei, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen müsse (angefocht. Verfügung E. 3 S. 4), nicht auseinander. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese vorinstanzliche Argumentation unrichtig sein sollte. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die für die Beschwerdegegnerin unterzeichnete Sachbearbeiterin sei nicht hinreichend bevollmächtigt (angefocht. Verfügung E. A. S. 4; KG-act. 1 S. 2). Ebenso ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, der „Gesuchstellerin“ sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, zu seinen Gunsten ableiten möchte (KG-act. 1 S. 2). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).
c) Anzufügen ist, dass eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO auch bei einer Laieneingabe nicht anzusetzen war
(BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Was die beantragte Sistierung anbelangt, braucht darauf bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.
3. Diesem Ausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung ist mangels entsprechender Begründung nicht zu sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Vorschuss (Fr. 750.00) bezogen. Der Rest von Fr. 250.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 94'018.50.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Schweizerische Eidgenossenschaft**,** Amt für Finanzen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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16. Juli 2019 kau