Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. April 2019
BEK 2019 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2019, ZES 2019 34);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 26. September 2018 für eine Forderung der C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 3'442.60 nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2018, Umtriebsspesen von Fr. 150.00 und Fr. 153.90 Betreibungskosten den Konkurs an (KB 2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 9. Januar 2019 das Konkursbegehren (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 26. Februar 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'880.35 (Vi-act. 3). Die Schuldnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 26. Februar 2019 und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 legte er der Gesuchsgegnerin auf und bezog diese Kosten vom Vorschuss der Gläubigerin in Höhe von Fr. 3'500.00. Ausserdem überwies der Vorderrichter den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 dem Konkursamt Höfe (Ziff. 3).
2. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 6. März 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Hiermit legen wir Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ein.
Die Schuld von Fr. 3’880.35 wird am Schalter beglichen.
Mit prozessleitenden Anordnungen vom 7. März 2019 wurde der Beschwerde mangels Begründung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 gesetzt und sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt sind, und es wurde der Beschwerdeführerin angedroht, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden und die Beschwerde, weil ihr bislang keine Begründung oder Belege zu entnehmen seien, gemäss unpräjudizieller verfahrensleitender Einschätzung evtl. abgewiesen oder es werde auf diese evtl. nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte den geschuldeten Betrag von Fr. 3‘880.35 am 6. März 2019 beim Kantonsgericht und leistete am 15. März 2019 den Kostenvorschuss von Fr. 750.00.
Am 14. März 2019 reichte B.________ als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde inkl. den Beilagen 1 - 16 ein (KG-act. 5) und stellte folgende Anträge:
1. Die Konkurseröffnung hinsichtlich der Betreibung Nr. xx des Bezirksgerichtes Höfe vom 26. Februar 2019 sei sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Zweigniederlassung aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.).
Die Beschwerdegegnerin stimmte in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 dem Aufschub der Konkurseröffnung und der Aufhebung des am 26. Februar 2019 eröffneten Konkurses zu (KG-act. 7).
Mit Eingabe vom 25. März 2019 nahm B.________ Stellung zur Beschwerdeantwort und reichte weitere Beilagen ein (KG-act. 9). Das Konkursamt Höfe stellte mit Eingabe vom 29. März 2019 Anträge gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die geforderten Sicherungsmassnahmen hatte, verfügte der Vorsitzende was folgt:
1. […]
2. Die Geschäftsräumlichkeiten an der E.________strasse yy, 8005 Zürich, sind umgehend freizugeben.
3. Die Schilder und Schlüssel des Jeep Grand Cherokee, 1. Inv. 01.10.2010, sind, soweit noch nicht erfolgt, per sofort beim Konkursamt Höfe zu deponieren.
4. Mit dem Vollzug wird das Konkursamt Höfe beauftragt.
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gegen die Konkurseröffnung brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Schuldnerin hinterlegte beim Kantonsgericht fristgerecht Fr. 3'880.35, womit – was auch die Gläubigerin anerkannte – die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b)Die Schuldnerin macht betreffend Zahlungsfähigkeit zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin sei im Januar 2018 gegründet worden und habe die Geschäfte der Einzelfirma D.________ übernommen, vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Einzelfirma und Ehemann der für die Beschwerdeführerin agierenden Frau F.________, Herr G.________ sel., am zz verstorben sei und für die Angestellten eine Nachfolgelösung habe gefunden werden müssen. Über 90 % der Aufträge würden vom bekannten Grossunternehmen H.________ AG stammen. Im ersten Geschäftsjahr habe die Beschwerdeführerin einen Betriebsertrag von Fr. 577'452.30 erwirtschaftet (bei kleinem Verlust). Ins neue Geschäftsjahr sei sie gut gestartet (Umsatz von Fr. 120'302.45 und Gewinn von Fr. 4'353.78). Dass die Beschwerdeführerin trotz guter Auftragslage Mitte 2018 in die Betreibungen geraten sei, sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie sich mit der Gründung einer Zweigniederlassung in Zürich übernommen habe. Es wären ausreichend Mittel vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Ein altershalber ausgeschiedener Mitarbeiter werde nicht mehr ersetzt, und die Zweigniederlassung in Zürich werde baldmöglichst geschlossen, um Miete zu sparen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2019, in welcher sie weitere Debitoren geltend macht und in der sie zu den weiteren Betreibungen einzeln und glaubhaft Stellung nimmt, und zudem erklärt, zwei namentlich genannte Personen seien bereit, der Beschwerdeführerin je Fr. 10'000.00 Darlehen zu gewähren, und angesichts der umgehenden Hinterlegung von Fr. 3'880.35 erscheint gerade noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlungsfähig ist. Die Forderung der betreibenden Gläubigerin können aus der hinterlegten Summe gedeckt werden, weitere Betreibungen mit Konkursandrohungen existieren nicht. Die Beschwerdeführerin muss sich bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das Kantonsgericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt hat mit der Beschwerdeführerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen. Ausserdem werden dem Konkursamt die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 3'880.35 überwiesen, woraus es vorab die betriebene Forderung der Gläubigerin (inkl. des in diesem Konkursverfahren vorinstanzlich bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.00) zu decken hat. Der Rest des hinterlegten Betrages ist nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu verwenden.
5. Weil der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Dem Konkursamt Höfe werden die beim Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin hinterlegten Fr. 3'880.35 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vor-instanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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18. April 2019 kau