Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. März 2019
BEK 2019 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk March, Postfach 149, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Februar 2019, ZES 2019 30);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2019 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ für den Betrag von Fr. 2'164.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilte (vgl. angef. Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 1. März 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenen abgesehen davon grundsätzlich nur offensteht, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 1. März 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Februar 2019 auseinandersetzte noch durch Urkunden bewies, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung eintrat;
dass dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 5. März 2019 diese Umstände angezeigt wurden, unter Hinweis darauf, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Beschwerde entsprechend zu verbessern habe, und dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
dass der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 5. März 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 zu leisten (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2019 zwar eine weitere Eingabe einreichte, diese aber die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde genauso wenig erfüllt (KG-act. 7), woraufhin der Beschwerdeführer mit Verfügung nochmals auf die Möglichkeit zur Verbesserung entsprechend den Erwägungen in der Verfügung vom 5. März 2019 (KG-act. 2) hingewiesen wurde (KG-act. 8);
dass die sodann eingereichte Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde wiederum offensichtlich nicht nachkommt (KG-act. 9);
dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung gemäss Track & Trace-Auszug am Donnerstag, 28. Februar 2019 zugestellt wurde und die zehntägige Beschwerdefrist somit am Montag, 11. März 2019 ablief, bis dato jedoch keine weiteren Eingaben erfolgten;
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'164.30.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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15. März 2019 kau