Appeal inadmissible for lack of substantiation

BEK 2019 41Übriges Gericht15.03.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz cantonal court declared inadmissible the debtor's appeal against the March district court's order granting definitive debt enforcement for CHF 2,164.30 plus interest. The appellant, a layperson, was repeatedly invited to cure the defects, but never filed proper requests or a reasoned challenge within the appeal period. He also produced no documents showing extinction, deferral, or limitation of the debt. The appeal was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay reduced appellate costs of CHF 100, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; appeal requirements in lay submissions; definitive debt enforcement under Art. 81 SchKG. An appeal must contain concrete requests and a sufficiently reasoned challenge identifying the alleged defects of the lower-court decision; the appellate court is not obliged to search the record for possible grievances. For lay submissions the formal requirements are somewhat relaxed, but the duty to substantiate remains. Defects cannot be cured by new content after expiry of the appeal period. In definitive debt enforcement, the debtor may in principle only invoke by documents that the debt was extinguished, deferred, or time-barred after the enforcement title was issued.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. März 2019

BEK 2019 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March, Postfach 149, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Februar 2019, ZES 2019 30);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2019 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ für den Betrag von Fr. 2'164.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilte (vgl. angef. Verfügung);

  • dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 1. März 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Ahfeldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenen abgesehen davon grundsätzlich nur offensteht, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG);

  • dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 1. März 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vor­instanzlichen Entscheides vom 14. Februar 2019 auseinandersetzte noch durch Urkunden bewies, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung eintrat;

  • dass dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 5. März 2019 diese Umstände angezeigt wurden, unter Hinweis darauf, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Beschwerde entsprechend zu verbessern habe, und dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

  • dass der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 5. März 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 zu leisten (KG-act. 4);

  • dass der Beschwerdeführer am 7. März 2019 zwar eine weitere Eingabe einreichte, diese aber die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde genauso wenig erfüllt (KG-act. 7), woraufhin der Beschwerdeführer mit Verfügung nochmals auf die Möglichkeit zur Verbesserung entsprechend den Erwägungen in der Verfügung vom 5. März 2019 (KG-act. 2) hingewiesen wurde (KG-act. 8);

  • dass die sodann eingereichte Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde wiederum offensichtlich nicht nachkommt (KG-act. 9);

  • dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung gemäss Track & Trace-Auszug am Donnerstag, 28. Februar 2019 zugestellt wurde und die zehntägige Beschwerdefrist somit am Montag, 11. März 2019 ablief, bis dato jedoch keine weiteren Eingaben erfolgten;

  • dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;

  • dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

  • dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'164.30.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

15. März 2019 kau

Schlagwörter

debt enforcementappeal admissibilitysubstantiationlay submissiondefinitive enforcementcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the definitive debt enforcement order was sufficiently substantiated under Art. 321 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not state concrete requests or engage with the lower court reasoning, so the appeal could not be examined.

Extrahierte Begründung

Written, reasoned appeal with specific requests is required; in a lay submission the requirements are somewhat relaxed, but the appellant still must identify the challenged points and alleged defects. The later submissions also failed to cure these defects within the appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor showed grounds defeating definitive debt enforcement under Art. 81 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. No documentary proof of extinction, deferral, or limitation of the debt was provided.

Extrahierte Begründung

In definitive debt enforcement, the debtor may generally only raise by documents that the debt was extinguished, deferred, or time-barred after the judgment.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded because no response was requested.

Extrahierte Begründung

With the appeal unsuccessful, costs followed the outcome; without an appeal answer, no party compensation was justified.

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