Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 2. April 2019
BEK 2019 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 19. Februar 2019, APD 2019 2);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zwei vom 17. Dezember 2018 datierende Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung von Fr. 884.15 und in der Betreibung Nr. yy für eine Forderung von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit dem 15. Dezember 2018 postalisch zu (Vi-act. 5; angefochtener Entscheid, S. 1). Die Zahlungsbefehle wiesen Betreibungskosten von Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. yy aus (Vi-act. 5).
b) Am 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die untere SchKG-Aufsicht sei anzuhalten, die überhöhten Gebühren in den Betreibungen Nr. xx und Nr. yy zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wies auf Art. 20a Abs. 2 SchKG hin und führte zur Begründung der Beschwerde aus, die krass unterschiedlichen Gebühren für den gleichen Aufwand würden gegen das Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Gleichbehandlungsprinzip sowie gegen Art. 15 GebV SchKG verstossen. Zudem seien der erforderliche Zustellversuch sowie die Abholungseinladung ausgeblieben (Vi-act. 1).
Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab und überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Die untere Aufsichtsbehörde erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Zustellungskosten der beiden Zahlungsbefehle und mache erneut geltend, es habe weder eine Abholungseinladung noch ein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden. Auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei, entscheide das Betreibungsamt. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle Art. 72 SchKG entsprechend durch die Post zugestellt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls per Post schon mehrere Male erläutert worden und aus dem Beschluss BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019 ergebe sich auch die Zusammensetzung der Zahlungsbefehlskosten (Fr. 103.30 bzw. Fr. 53.30 = Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG plus jeweils Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger). Das Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich kostenlos. Weil der Beschwerdeführer aber missbräuchlich prozessiere, seien ihm die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).
c) Gegen diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den Anträgen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und letztere sei anzuweisen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sowie hierzu Stellung zu nehmen. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 1).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidentin resp. die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wisse offensichtlich nicht, dass die Betreibung auch mit einem Chargebrief für Fr. 5.30 zugestellt werden könne. Die Vorinstanz spreche davon, dass es in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG um eine Grundgebühr und nicht um eine Fixgebühr gehe. Eine solche Feststellung gebe es im SchKG nicht. Der besondere Zustelldienst für Betreibungen durch die Post beinhalte eine Abholungseinladung, eine Empfangsbestätigung mit Registrierung und eine Rücksendung an das Betreibungsamt, was Fr. 8.00 koste. Dies im Gegensatz zum eingeschriebenen Brief, der Fr. 5.30 koste. Die gesetzliche Zustellpflicht des Betreibungsamts sei in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG genau definiert und es verwundere keinesfalls, dass die Vorinstanz hierzu den Sachverhalt nicht festgestellt habe (KG-act. 1, S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, wonach das Betreibungsamt bestimme, auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei, nicht auseinander. Er substanziiert nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht festgestellt haben soll, sondern wiederholt lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen, es lägen Verstösse gegen das Äquivalenz-, das Kostendeckungs- sowie das Gleichbehandlungsprinzip vor und es sei der Zustellversuch mittels Abholungseinladung ausgeblieben. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich ebenso wenig der allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers am Beschwerdegegner entnehmen, wonach letzterer das Amt zulasten des Bürgers mit einem jährlichen Defizit von Fr. 100‘000.00 führe, im Vergleich zu einem fixbesoldeten Betreibungsamt die Gebühreneinnahmen unterdrücke und Beträge in seine Tasche fliessen lasse (KG-act. 1, S. 1 f.). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend E. 2). Dasselbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner stelle die Betreibungen ausser bei ihm jeweils durch den Weibel direkt an der Haustüre zu, und für dasjenige, der Aufwand des Beschwerdegegners für das Erstellen eines Zahlungsbefehls liege in etwa bei Fr. 20.00, weshalb darüber hinausgehende Gebühren unzulässige Strafgebühren seien. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre zu beachten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolgt und die Betreibungsämter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst entscheiden können, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle mit der Schweizerischen Post als „Betreibungsurkunden“ für Fr. 8.00 und nicht als „Chargebrief“ für Fr. 5.30 zustellte. Dass kein erfolgloser Zustellversuch i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG erfolgt sei, wie dies der Beschwerdeführer weiter geltend macht (Vi-act. 1; KG-act. 1, S. 1), ist vorliegend nicht von Relevanz, weil diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn sich das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls eines besonderen Zustelldiensts der Schweizerischen Post bedient. Unter dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG sind sog. Postexpress-Sendungen zu verstehen (vgl. Information Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG vom 24. September 2010, S. 2; vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a). Der Beschwerdegegner nahm vorliegend aber keinen solchen Dienst in Anspruch, sondern stellte die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer postalisch als „Betreibungsurkunden“ zu (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Die hierfür anfallenden Posttaxen von Fr. 8.00 sind zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen (vgl. BGE 136 III 155, E. 3.3.2; vgl. BGE 138 III 25, E. 2.2.1; vgl. BEK 2018 84 vom 28. August 2018, E. 5b). Ein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1 und 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2). Somit stellte der Beschwerdegegner für die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. yy jeweils bestehend aus der Grundgebühr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 sowie aus der Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls von je Fr. 8.00 und der Einschreibegebühr an den Gläubiger von je Fr. 5.30 in Rechnung (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; betreffend Einschreibegebühr an den Gläubiger vgl.
BGE 130 III 387, E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 2.3).
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach über die Rechtslage betreffend die Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen aufgeklärt (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014), weshalb sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Das Bundesgericht erhob in ähnlichen Verfahren ebenfalls Kosten von Fr. 500.00
(Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 4; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 5 und 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018, E. 4).
Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. April 2019 sl