Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. April 2019
BEK 2019 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **3.**C.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Strafanzeigen, Rechtsverzögerung und -verweigerung
(Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017, BEO 2018 5);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; letztere früher firmierend unter E.________) erstatteten vom 14. September 2016 bis 2. Oktober 2017 gemäss eigener Darstellung insgesamt zwanzig Strafanzeigen gegen diverse Behörden und Mitglieder des Kantons Schwyz, namentlich gegen die Bezirksverwaltung und die Fürsorgebehörde Einsiedeln, das Amt für Migration, die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, das Bezirksgericht Einsiedeln, das Kantonsgericht Schwyz sowie gegen die F.________ AG. Mit einer als „Strafanzeige und Beschwerde“ betitelten Eingabe vom 5. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz machten die Beschwerdeführer geltend, die kantonale Staatsanwaltschaft erledige ihre Strafanzeigen nicht, sie beantworte ihre Strafanzeigen und Eingaben nicht und treibe nur die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Strafsachen voran. Sie seien für die diversen Verfahren vor verschiedenen Bezirksgerichten, dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht auf Behandlung dieser Strafanzeigen angewiesen
(KG-act. 1/2).
Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bei der Oberstaatsanwaltschaft insistiert hatten (KG-act. 1/1), überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Eingabe nach durchgeführtem Meinungsaustausch betr. Zuständigkeit an das Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Übernahme der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2017, soweit damit eine Rechtsverzögerung oder –verweigerung geltend gemacht wird, bestätigt. Am 17. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführern die Frist zur Leistung einer Sicherheitsleistung abgenommen, nachdem sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatten (KG-act. 7). Die kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2019 auf eine Beschwerdeantwort, merkte jedoch gleichzeitig an, dass die Beschwerdeführer zwischen dem 16. September 2016 bis zum 18. Januar 2018 17 Strafanzeigen gegen insgesamt 35 Personen eingereicht hätten, welche allesamt anfangs Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 mit Nichtanhandnahmen erledigt worden seien (KG-act. 8). Am 25. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu ihrem Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (KG-act. 10).
2. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert (Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 5 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 5 StPO). Der Anspruch besteht primär für die beschuldigte Person, in etwas geringerem Ausmass jedoch auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Das Beschleunigungsgebot sagt nicht absolut, dass ein kurzes Verfahren besser als ein längeres ist. Es kann nicht dazu dienen, andere Garantien einzuschränken oder gar auszuhöhlen (Summers, a.a.O. N 1 zu Art. 5 StPO). Das Verfahren muss innert „angemessener Frist“ beendet werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, a.a.O., N 7 zu Art. 5 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 5 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung sind gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
a) Die Beschwerdeführer haben die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in deren Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019, dass sämtliche von den Beschwerdeführern zwischen dem 16. September 2016 und dem 18. Januar 2018 eingereichten Strafanzeigen anfangs Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 durch Nichtanhandnahmen erledigt worden seien, nicht bestritten. Die Beschwerdeführer führten in den auf S. 6 ff. der Beschwerde erwähnten Strafverfahren in insgesamt 12 Fällen Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen (SUB 2017 21-24, SUB 2017 29-36, bzw. BEK 2018 5, BEK 2018 6, BEK 2018 11, BEK 2018 17, BEK 2018 6+15), auf welche allesamt nicht eingetreten wurde. Ebenso blieben die dagegen erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht erfolglos (BGer Urteile 6B_318/2018, 6B_319/2018, 6B_324/2018, 6b_330/2018, 6B_328/2018). Nachdem unbestritten ist, dass die erwähnten Strafuntersuchungen in der Zwischenzeit rechtskräftig mittels Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt wurden, ist die diesbezügliche Rechtsverzögerungs-, bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.
b) Es stellt sich die Frage, ob trotz Abschreibung des Verfahrens noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der angeblichen Verfahrensverzögerung besteht. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, namentlich wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Urteil BGer 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E.1 unter Verweis auf BGE 135 I 79 E.1.1 S. 81). Die Beschwerdeführer legen ein solches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde nicht dar, obwohl ihnen aufgrund der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft bewusst sein musste, dass sich infolge Gegenstandslosigkeit diese Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
c) Wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten, so wäre sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben in einer Vielzahl von Fällen aussichtslose Strafanzeigen gegen Behörden, deren Mitglieder und involvierte Privatpersonen gestellt, was eine gewisse Koordination bedingte. Die Angelegenheit war zudem weder für die Beschuldigten noch die Beschwerdeführer besonders dringlich. Aufgrund der immer neu hinzukommenden und der grossen Anzahl der Strafanzeigen ist der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, bei der Staatsanwaltschaft auf die zügige Fortführung der Strafsachen gedrängt zu haben und auch nicht, nach der teilweise erfolgten Sistierung der Verfahren deren Wiederaufnahme verlangt zu haben. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheide (Guidon, in: Basler Kommentar, N 17 zu Art. 396 StPO).
3. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass ihnen in 6 Fällen der Eingang der Strafanzeigen nicht bestätigt worden sei (vgl. Beschwerde, Zusammenfassung S. 9).
Gemäss Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Abs. 1). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Partei auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Abs. 2). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Abs. 3). Eine Strafanzeige hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, eingereichte Strafanzeigen entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten (Riedo/Boner, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 18 zu Art. 301 StPO). Quasi als „Belohnung“ erhält der Anzeigende einen Anspruch auf Mitteilung über die Einleitung und Erledigung des Verfahrens. Dieses Auskunftsrecht setzt allerdings gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Anfrage des Anzeigenden voraus (Riedo/Boner, a.a.O., N 24-27 zu Art. 301 StPO). Dass die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine solche Anfrage gemacht hätten, bringen sie nicht vor. Sie können sich deshalb nicht darüber beschweren, dass ihnen keine Eingangsanzeige zugestellt worden ist. Art. 62 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die Anordnungen trifft, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten, kann nichts Anderes entnommen werden. Soweit nicht eine ausdrückliche Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen umschreibt, kommt der zuständigen und damit verantwortlichen Person, insb. in organisatorischen Belangen, immer auch ein gewisser Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu (Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 1 zu Art. 62 StPO). Nachdem die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zugestandenermassen in bereits 8 Fällen den Eingang von Strafanzeigen bestätigt hatte (vgl. Beschwerde, S. 2-4) bestand für die kantonale Staatsanwaltschaft keine Pflicht, jede weitere Strafanzeige oder deren Ergänzung, welche im gleichen Zusammenhang gegen die gleichen oder mitinvolvierten Personen erhoben wurden, ebenfalls zu bestätigen, solange die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Anfrage stellten.
4. Nachdem die Beschwerdeführer unterliegen, werden sie gestützt auf Art. 428 StPO kostenpflichtig.
Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, auch wenn Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteile BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.3, 1B_343/2018 und 1B_344/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführer als Privatkläger solche Zivilansprüche hätten, machen sie nicht geltend, obwohl sie in der Verfügung vom 17. Januar 2019 (KG-act. 7) ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden könne. Im Schreiben vom 16. Januar 2019 hatten sie lediglich mitgeteilt, dass sie den Schadensersatz, den sie durch die Staatsanwaltschaft erlitten hätten, in den nächsten Tagen einreichen würden, wobei von einer Schadenssumme von mehr als Fr. 100‘000.00 auszugehen sei
(KG-act. 5). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in der Folge keine diesbezügliche Eingabe machten, würde es sich dabei offensichtlich nicht um Zivilforderungen gemäss Art. 136 StPO, sondern um eine öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber dem Staat handeln. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche aus einem angeblichen fehlbaren Verhalten der Staatsanwaltschaft würden sich nach § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SR-SZ 140.100) vom 20. Februar 2017 ausschliesslich gegen das Gemeinwesen richten, dem die Betroffenen angehören. Gemäss § 6 des Gesetzes steht dem Geschädigten gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Die Beschwerdeführer haben deshalb vorliegend keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil BGer 6B_159/2019 und 6B_160/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist durch die Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Die solidarische Haftung ergibt sich aus Art. 418 Abs. 2 StPO, nachdem die Kosten gemeinsam verursacht wurden;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. April 2019 sl