Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. April 2019
BEK 2019 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Februar 2019, ZES 2019 47);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 18. Februar 2019 über A.________, den Konkurs mit Wirkung ab 18. Februar 2019, 11.30 Uhr, eröffnete;
dass gegen diese Verfügung der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben liess (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 1. März 2019 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern, nachdem sie weder Anträge noch eine rechtsgenügende Begründung enthielt; unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
dass am 4. März 2019 beim Kantonsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers einging, mit welcher er (unter anderem) auf den beim Kantonsgericht am 25. Februar 2019 hinterlegten Forderungsbetrag von total Fr. 2‘739.90 hinwies (vgl. KG-act. 3 und KG-act. 4);
dass mit Verfügung vom 4. März 2019 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen sowie bis spätestens 15. März 2019 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 5);
dass der Beschwerdeführer innert Frist weder die geforderten Unterlagen für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit einreichte noch den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 leistete;
dass der geforderte Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 20. März 2019 angesetzten Nachfrist bis 29. März 2019 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 10);
dass davon abgesehen und wie schon erwähnt der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht ansatzweise glaubhaft machte, folglich eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Aufhebung eines Konkursentscheides gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2019 explizit hingewiesen wurde, nicht erfüllt ist und die Beschwerde damit abzuweisen wäre;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung für den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) bzw. einer Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin mangels Begründung (vgl. Suter / von Holzen, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 95 N 40) abzusehen ist;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 2‘739.90 wird dem Konkursamt March überwiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A vorab, sowie nach definitiver Erledigung 1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
9. April 2019 sl