Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. Oktober 2019
BEK 2019 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Februar 2019, ZES 2019 84);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Februar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Beseitigung des Rechtsvorschlages vom 2. August 2018 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Zürich [recte; Wangen] gegen den Gesuchsgegner und um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Gemäss Gesuchsbegründung (und Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2018 [Vi-KB 1]) soll der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gestützt auf dessen Beitrittserklärung vom 1. März 2009 (Vi-KB 2 = KG-act. 1/2) Mitgliederbeiträge für das Jahr 2015 von Fr. 382.00 und für das Jahr 2016 von Fr. 458.40 schulden. Ausserdem verlangte die Gesuchstellerin die Begleichung von Verfahrenskosten, das heisst der Betreibungskosten von Fr. 53.30, einer Prozessentschädigung von Fr. 84.05 sowie eines Betreibungszinses von (pro rata temporis) von Fr. 92.55. Insgesamt wird der Rechtsöffnungsbetrag auf Fr. 1'070.30 beziffert (Vi-act. 1).
b) Ohne die Einholung einer Gesuchsantwort wies der Einzelrichter das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (Vi-act. 2 = KG-act. 1/1) ab und erteilte keine Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 840.40 nebst 5 % Zins seit dem 30. November 2016 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 150.00 überband er der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 2).
c) Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin am 26. Februar 2019 innert Frist am Kantonsgericht unter Wiederholung der erstinstanzlichen Rechtsbegehren und erneuter Bezifferung des Rechtsöffnungsbetrags in der Beschwerdebegründung auf Fr. 1‘070.30 (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner reichte innert angesetzter Frist (vgl. KG-act. 3) keine Beschwerdeantwort ein, weshalb gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und die Akten zu entscheiden ist (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 509 f.; vgl. auch Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 312 ZPO; Gehri, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 4 zu Art. 312 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 312 ZPO).
2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, beruht. Nach Abs. 2 erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus einer Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück beziffert werden bzw. aus diesen mindestens leicht bestimmbar sein. Wird die Schuld nicht in der Schuldanerkennung beziffert, muss sie anhand der eingereichten Unterlagen einfach ausgerechnet werden können (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82 SchKG; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, N 6 zu Art. 82 SchKG).
3. Der Vorderrichter begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zunächst damit, dass die Gesuchstellerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe nicht aufgeführt, wie sich die geforderten Mitgliederbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 zusammensetzen und woraus sie sich ergeben würden. Der vom Gesuchsgegner unterzeichneten Beitrittserklärung könne lediglich entnommen werden, dass er sich zu monatlichen Beiträgen von Fr. 36.00 und somit zu einem Jahresbeitrag von Fr. 432.00 verpflichtet habe, welcher Betrag sich von den geltend gemachten Beträgen unterscheide. Die Differenzen liessen sich wohl mit einer Anpassung der Mitgliederbeiträge oder deren Indexierung durch die Delegiertenversammlung bzw. den Zentralvorstand erklären; die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, Ausführungen zu den Beitragsanpassungen zu tätigen und habe auch keine entsprechenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu den Akten gereicht.
a) aa) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Er hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben dürfen etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO).
bb) Die Gesuchstellerin tut nicht dar, dass oder inwieweit der Vorderrichter zu Unrecht den Schluss zog bzw. gezogen haben soll, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr führt sie in ihrer Beschwerde neu die Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Mietgliederbeiträge auf (vgl. KG-act. 1, S. 2): 10 x Fr. 38.20 für März bis Dezember 2015 (= Fr. 382.00) und 12 x Fr. 38.20 für Januar bis Dezember 2016 (= Fr. 458.40). Ebenso reicht sie neu einen Auszug des Mitgliederkontos des Gesuchsgegners zu den Akten (KG-act. 1/3). Mit diesen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln ist die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren indes ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal keine Ausnahmebestimmung i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt. Wenn auch gestützt auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin davon auszugehen ist, dass sie die Erteilung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung anstrebt, setzt sie sich mithin nicht ausreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Es kann in diesem Punkt folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
b) aa) Unbesehen davon muss ein Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich den formellen Anforderungen von Art. 221 ZPO genügen und dementsprechend auch eine Begründung enthalten (OGer ZH, Urteil RT180007-O/U vom 13. November 2018 E. 3.3.2; OGer ZH, Urteil RT170171-O vom 27. November 2017 E. 3.2; vgl. auch ZR 117/2018 Nr. 42). Der Gesuchsteller hat dabei genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitativ der geforderten Summe inklusive Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 128; siehe auch RBOG 2009 Nr. 15).
bb) Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch eine vom Gesuchsgegner am 19. Februar 2009 unterzeichnete Beitrittserklärung bei und macht bezugnehmend auf diese geltend, der Beitritt sei per 1. März 2009 erfolgt (Vi-KB 2 = KG-act. 1/2). Der Zahlungsbefehl stützt sich auf die „Beitrittserklärung vom 01.03.2009“ (vgl. Vi-KB 1). Der Gesuchsgegner verpflichtete sich in der besagten Erklärung gestützt auf sein (damaliges) Monatseinkommen von zwischen Fr. 3‘700.00 und Fr. 3‘999.00 zu monatlichen Beiträgen von Fr. 36.00, woraus ein Jahresbeitrag von Fr. 432.00 resultiert. Der Vorderrichter sah deshalb zu Recht als unklar an, wie sich die beiden Beträge von Fr. 382.00 (für 2015) und Fr. 458.40 (für 2016) zusammensetzen. Weder war oder ist das damals relevante Einkommen des Gesuchsgegners bekannt bzw. machte die Gesuchstellerin eine Veränderung der Mitgliederbeiträge gestützt hierauf geltend, noch behauptete oder belegte sie, dass der Zentralvorstand oder die Delegiertenversammlung die Beiträge (gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise) angepasst hätte (vgl. Vi-KB 4). Sie kam ihrer Begründungspflicht damit nicht ausreichend nach, womit ihr Gesuch abzuweisen war (vgl. auch ZR 117/2018 Nr. 34 E. 2.1).
4. Der Vorderrichter begründete die Abweisung des Begehrens zusätzlich damit, dass kein bestimmter, sondern ein variabler Betrag vorliege und es an der Bestimmbarkeit der Forderung mangle, wenn und soweit ein Bestimmungsfaktor von der Gegenseite beeinflusst oder festgelegt werde. Vorliegend würden sich die Beitragszahlungen nicht nur nach der auf der Beitrittserklärung enthaltenen Skala richten, sondern auch nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung, weshalb die Beitrittserklärung keine Regelung enthalte, die es ermögliche, den jeweils geschuldeten Beitrag leicht zu bestimmen. Das Gesuch sei deshalb auch mangels rechtsgenüglicher Schuldanerkennung abzuweisen.
a) Nebst Wiederholungen zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren bringt die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren lediglich (neu) vor, dass der Gesuchsgegner mehrere Monate bezahlt und somit die Mitgliedschaft anerkannt habe. Zudem habe er eine finanzielle Unterstützung im Umfang von 2 x Fr. 1‘000.00 für eine Weiterbildung erhalten und einen Verpflichtungsvertrag unterschrieben. Beides gelte ebenfalls als Schuldanerkennung. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Vorbringen sowie dem Auszug des Mitgliederkontos (KG-act. 1/3) und dem Verpflichtungsvertrag (KG-act. 1/5) – den Beleg „Weiterbildung“ (Vi-KB 3 = KG-act. 1/4) reichte der Gesuchsteller bereits erstinstanzlich zu den Akten – um unzulässige Noven handelt, sind sie für die Beurteilung der vorliegend gestützt auf die Beitrittserklärung einverlangten Mitgliederbeiträge nicht von Relevanz. Dass es sich abgesehen davon um eine rechtsgenügliche Schuldanerkennung handeln würde, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Ebenso wenig setzt sie sich mit den entsprechenden Erwägungen des Vorderrichters auseinander, weshalb auch an dieser Stelle mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3a).
b) Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der geschuldeten Summe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung gegeben sein muss (Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 82 SchKG; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 6 zu Art. 82 SchKG). Die schriftliche Beitrittserklärung zu einem Verein ist ein Rechtsöffnungstitel für die durch ein Vereinsversammlungsprotokoll oder die Statuten beitragsmässig nachgewiesenen Mitgliederbeiträge in derjenigen Höhe, wie sie zum Zeitpunkt des Eintrittes festgelegt waren (Staehelin, a.a.O., N 30 zu Art. 82 SchKG mit Verweisen). Vorliegend ergibt sich die Höhe der bei Unterzeichnung zu bezahlenden Mitgliederbeiträge zwar aus der Beitrittserklärung. Mit Unterzeichnung der Erklärung verpflichtete sich der Gesuchsgegner indes nicht nur zur regelmässigen Beitragszahlung gemäss den aufgeführten Beitragssätzen, sondern auch gemäss den Beschlüssen der Delegiertenversammlung (vgl. Vi-KB 2 = KG-act. 1/2). Der Bestimmungsfaktor wird daher von der Gegenseite beeinflusst oder festgelegt, weshalb insoweit keine Bestimmbarkeit der Forderung vorliegt (vgl. auch ZR 117/2018 Nr. 34 E. 2.2).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 der Gesuchstellerin auferlegt. (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist bereits mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 840.40.
5. Zufertigung an die B.________ (1/R), C.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. November 2019 kau