Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. August 2019
BEK 2019 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertr. durch A.________,
gegen
C.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Februar 2019, ZES 2019 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die „einfache Gesellschaft H.________“, bestehend aus A.________ und B.________, schlossen am 10. Juli 2012 als Vermieter mit der C.________ GmbH als Mieter einen Mietvertag über die Räumlichkeiten im EG und 1. OG der Liegenschaft D.________strasse xx in Küssnacht am Rigi ab (Vi-act. KB 3). Die Vertragsdauer wurde per 30. Juni 2018 befristet, mit der Option einer Vertragsverlängerung für drei Jahre. Die Mindestmiete des nach Umsatz gestaffelten Mietzinses betrug Fr. 20‘000.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘666.65 pro Monat.
a) Mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi vom 25. Oktober 2018 betrieb die einfache Gesellschaft H.________ die C.________ GmbH für den Betrag von Fr. 6‘239.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2018 und Retentionskosten von Fr. 123.60. Als Grund der Hauptforderung wurde vermerkt: „Mietzinsausstände 01.03.2018 bis 30.06.2018 Bistro/Bar EG und 1. OG, D.________strasse xx, 6403 Küssnacht am Rigi Gemäss Retentionsurkunde Nr. zz vom 25.01.2018“. Am 26. Oktober 2018 wurde Rechtsvorschlag erhoben (Vi-act. KB 1).
b) Mit Gesuch vom 28. Dezember 2018 beantragte die einfache Gesellschaft H.________ beim Bezirksgericht Küssnacht am Rigi die Erteilung der Rechtsöffnung gegenüber der C.________ GmbH für den Betrag von Fr. 6‘239.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2018 sowie für Fr. 123.60 und Fr. 73.30 „Kosten des Zahlungsbefehls Nr. zz“ (Vi-act. 2).
Nach Fristablauf zur Einreichung der Gesuchsantwort (vgl. Vi-act. 4) reichte die C.________ GmbH verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. 7).
Am 15. Februar 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi Folgendes (Vi-act. 9):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Küssnacht den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfange von bzw. im Betrag von Fr. 1’666.65 infolge Anerkennung zurückgezogen hat.
In darüber hinaus gehendem Umfange wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, wird im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 300.00 festgesetzt, den Gesuchstellern zu 2/3, d.h. zu Fr. 200.00, und der Gesuchsgegnerin zu 1/3, d.h. zu Fr. 100.00, überbunden, wobei der Kostenbezug, – in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO –, verrechnungsweise über den von den Gesuchstellern in Höhe von Fr. 300.00 geleisteten Kostenvorschuss erfolgt und ihnen dafür im Umfange des der Gesuchsgegnerin auferlegten Kostenanteils von Fr. 100.00 das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.
b) Unter dem Aspekt der Parteientschädigung wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Gesuchsteller mit Fr. 73.30 (= Zahlungsbefehls- und Zustellkosten in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Küssnacht) ausserrechtlich zu entschädigen.
(Rechtsmittel)
(Zustellung)
c) Dagegen erhoben die einfache Gesellschaft H.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch A.________, am 26. Februar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erteilung der Rechtsöffnung für die Mietzinsen der Monate Februar 2018 und Mai 2018 bzw. den Betrag von Fr. 3‘333.30 und die Auferlegung der Gerichtskosten an die C.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin; KG-act. 1).
Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3). Mit kurzer Vernehmlassung vom 4. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Zusammensetzung der betriebenen Forderung anhand des Rechtsöffnungstitels und des Zahlungsbefehls nicht nachvollzogen werden könne, sodass das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Aus den Unterlagen, welche von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden seien, gehe aber hervor, dass die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, dass der Mietzins für den Monat Mai 2018 im Betrag von Fr. 1‘666.65 noch offen sei. Dabei handle es sich um eine Schuldanerkennung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, was dazu führe, dass der erhobene Rechtsvorschlag in diesem Betrag als zurückgezogen zu gelten habe (angefochtene Verfügung, E. 2.f). Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde einzig sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte nicht nur für den Mietzins des Monats Mai 2018 (Fr. 1‘666.65), sondern auch für den Mietzins des Monats Februar 2018 (Fr. 1‘666.65), deren Ausstand die Beschwerdegegnerin anerkannt habe, die Rechtsöffnung erteilen müssen. Damit rügen sie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 320 lit. b ZPO).
a) Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Beseitigung des Rechtsvorschlages, welcher gegen eine betriebene Forderung erhoben wurde (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 38). Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchkG). Die Rechtsöffnung kann jedoch – ihrem Zweck folgend – nur für denjenigen Betrag verlangt werden, der in Betreibung gesetzt und in dessen Umfang Rechtsvorschlag erhoben worden ist (Stücheli, a.a.O., S. 98). Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 37 und 40; EGV-SZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a). Werden offene Mietzinsen, welche periodisch geschuldet sind, betrieben, kann daher nur für diejenigen Beträge Rechtsöffnung erteilt werden, welche in den im Zahlungsbefehl bezeichneten Perioden geschuldet waren.
b) Die Beschwerdeführer nannten gemäss Zahlungsbefehl als Grund der Forderung über Fr. 6‘239.40 „Mietzinsausstände 01.03.2018 bis 30.06.2018 Bistro/Bar EG und 1. OG“ (Vi-act. KB 1). Betrieben wurden demnach die Mietzinsen für das Bistro/Bar für die Monate März bis Juni 2018. Der von der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2019 eingereichten Aufstellung ist zu entnehmen, dass sie offene Mieten für die Bar von je Fr. 1‘666.65 für die Monate Februar und Mai 2018 anerkannte (Vi-act. 7). Der Mietzins für den Monat Februar 2018 wurde jedoch nicht betrieben, sodass hierfür auch keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die *betriebene * Forderung wurde somit lediglich im Umfang der Miete für den Monat Mai 2018 über Fr. 1‘666.65 anerkannt. Die Vorinstanz stellte somit den Sachverhalt richtig fest, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 450.00 festzusetzen. Mangels Aufwandes entfällt eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘666.65.
4. Zufertigung an A.________ (2/R, eines für sich und eines z.Hd. B.________), an die C.________ GmbH (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
3. September 2019 kau