Complaint inadmissible for insufficient reasoning

BEK 2019 34Übriges Gericht11.04.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A private complainant challenged a prosecutor’s non-prosecution order in a defamation matter. The Kantonsgericht Schwyz held that the appeal did not address the lower authority’s decisive reasoning, namely that the three-month complaint period had expired and that a procedural precondition was therefore lacking. Because the appeal failed to meet the required reasoning standard, the court did not enter into it. The private complainant was ordered to pay CHF 300 in appeal costs. The decision also notes that an appeal in criminal matters may be filed with the Federal Supreme Court within 30 days.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1 and Art. 385 Abs. 1 StPO; requirements of substantiation of a criminal appeal against a non-prosecution order. An appellate submission must engage with all autonomous grounds of the challenged decision and explain, with reference to evidence if necessary, why the operative part should be changed. If the appellant merely repeats the underlying allegations without addressing the decisive procedural objection—here, the expiry of the complaint period and thus the absence of a procedural prerequisite—the appeal is inadmissible for insufficient reasoning. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 428 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. April 2019

BEK 2019 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Strafantragsfrist)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] bereits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhalten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzeige einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB und Art. 303 StPO eine Prozessvoraussetzung darstelle und deshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei;

  • dass der Privatkläger diese Nichtanhandnahmeverfügung mit rechtzeitiger Eingabe vom 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage des Beschuldigten eine üble Nachrede darstelle, diese Aussagen nicht als Bubenstreich bezeichnet werden dürften, der Privatkläger wegen dieser Aussage 25 Tage in Untersuchungshaft gesessen habe, eine solche „kriminelle“ Aussage von Gesetzes wegen behandelt werden müsse und die Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen sei;

  • dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass sich der Privatkläger in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB verpasst sei und es deshalb definitiv an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehle, nicht auseinandersetzt;

  • dass deshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass der Privatkläger ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

11. April 2019 sl

Schlagwörter

inadmissibilitycriminal complaint perioddefamationsubstantiationcost allocationnon-prosecution order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution order was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the decisive ground that the criminal complaint period had expired, so the appeal lacked the required reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 396(1) and Art. 385(1) CPC, an appeal must deal with all independent reasons of the lower decision and state why a different outcome is sought; this was not done here.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the appeal proceedings should be charged to the private complainant.

Extrahierter Entscheid

Yes, the appellant must bear the costs as the unsuccessful party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 428 CPC.

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